Verkehrsunfall, Körperverletzung oder ein anderer von außen verursachter Vorfall: Wird ein Arbeitnehmer durch das Verhalten eines Dritten arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber zunächst nach den normalen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes weiter. Wirtschaftlich muss er die Belastung aber nicht zwingend endgültig tragen. § 6 EFZG lässt bestimmte Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber übergehen.
Was geht auf den Arbeitgeber über?
Hat der Arbeitnehmer gegen einen Dritten einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalls, geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über, soweit dieser Entgeltfortzahlung geleistet hat. Erfasst werden nach § 6 Abs. 1 EFZG außerdem bestimmte vom Arbeitgeber getragene Sozialversicherungsbeiträge und weitere ausdrücklich genannte Arbeitgeberaufwendungen.
Wichtig: Es geht nicht um sämtliche Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers. Persönliche Ansprüche wie Schmerzensgeld bleiben grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erhält nur den gesetzlich beschriebenen Teil des Verdienstausfallschadens.
Der Arbeitnehmer muss Informationen liefern
§ 6 Abs. 2 EFZG verpflichtet den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen. In der Praxis sollten Arbeitgeber deshalb bei erkennbarer Dritthaftung strukturiert abfragen:
- Datum und Art des Ereignisses,
- Name und Anschrift des möglichen Schädigers,
- gegebenenfalls Haftpflichtversicherung und Schadennummer,
- Polizei- oder Unfallaktenzeichen, soweit vorhanden,
- Zeitraum der hierdurch verursachten Arbeitsunfähigkeit.
Eine gesonderte Abtretung ist für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht erforderlich. Trotzdem sollte der Vorgang intern klar dokumentiert werden, damit Lohnabrechnung, Personalabteilung und gegebenenfalls Versicherung oder Rechtsvertretung dieselben Daten verwenden.
Wenn der Arbeitnehmer den Anspruch vereitelt
Besonders arbeitgeberrelevant ist § 7 EFZG: Verhindert der Arbeitnehmer schuldhaft den Übergang des Schadensersatzanspruchs gegen den Dritten, kann der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Entgeltfortzahlung verweigern. § 7 Abs. 2 EFZG schützt den Arbeitnehmer allerdings, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Arbeitgeber sollten deshalb nicht vorschnell Zahlungen stoppen. Zuerst muss sauber festgestellt werden, ob überhaupt ein übergangsfähiger Anspruch besteht, welche Mitwirkung verlangt wurde und ob der Arbeitnehmer dessen Übergang tatsächlich schuldhaft verhindert hat.
Praxisablauf für Arbeitgeber
Sinnvoll ist ein eigener Prozess für drittverursachte Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung berechnen, möglichen Drittschädiger identifizieren, erforderliche Daten schriftlich anfordern, Anspruchshöhe dokumentieren und Regress zeitnah anmelden. So wird aus einem reinen Personalausfall ein sauber bearbeiteter Ersatzanspruch.
Amtliche Grundlagen: § 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung und § 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht.
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