Eine Lohnpfändung ist für Arbeitgeber kein rein privates Problem des Beschäftigten. Sobald ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam zugestellt ist, wird der Arbeitgeber als Drittschuldner Teil des Vollstreckungsverfahrens. Fehler bei Auskunft, Berechnung oder Auszahlung können zu eigener Haftung führen.
Drittschuldnererklärung: Zwei Wochen beachten
Nach § 840 ZPO muss der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung erklären, ob und inwieweit die Forderung anerkannt wird und Zahlung geleistet werden kann, ob andere Personen Ansprüche erheben und ob bereits weitere Pfändungen bestehen.
Wird die Erklärung pflichtwidrig nicht oder falsch abgegeben, kann der Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden haften.
Nur der pfändbare Teil darf an den Gläubiger gehen
Arbeitsentgelt ist nicht vollständig pfändbar. Die §§ 850 ff. ZPO schützen einen Teil des Einkommens. Maßgeblich sind insbesondere Nettoeinkommen, gesetzliche Unterhaltspflichten und die jeweils geltende Pfändungstabelle.
Seit 1. Juli 2026 beträgt der Grundbetrag nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 1.587,40 Euro monatlich. Wegen der gesetzlichen Tabellen- und Rundungslogik weist die amtliche Monatstabelle bis 1.589,99 Euro keinen pfändbaren Betrag aus. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich der geschützte Betrag.
Die konkrete Berechnung sollte immer anhand der aktuellen amtlichen Tabelle erfolgen und nicht mit veralteten Excel-Dateien oder Vorjahreswerten.
Sonderzahlungen können teilweise oder vollständig geschützt sein
Nicht jede Zahlung wird wie normales Monatsentgelt behandelt. § 850a ZPO enthält besondere Regeln für bestimmte Bezüge. Auch mehrere Einkommensquellen, Unterhaltsvollstreckung oder variable Vergütung können die Berechnung verändern.
Mehrere Pfändungen sauber priorisieren
Gehen mehrere Pfändungen ein, darf die Lohnbuchhaltung nicht einfach nach Belieben verteilen. Zustellungszeitpunkt, Art der Forderung und gerichtliche Anordnungen sind entscheidend. Die Reihenfolge sollte für jeden Vorgang dokumentiert werden.
Datenschutz: Pfändung nicht im Betrieb verbreiten
Eine Lohnpfändung ist eine sensible Personalangelegenheit. Informationen gehören nur zu den Stellen, die sie für Lohnabrechnung, Rechtsprüfung oder Zahlung benötigen. Führungskräfte brauchen die Information regelmäßig nicht, solange sie keine Rolle im Vollstreckungsprozess haben.
Arbeitgeber-Checkliste
- Zustellungsdatum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dokumentieren.
- Prüfen, ob eine Drittschuldnererklärung verlangt wird.
- Zwei-Wochen-Frist aus § 840 ZPO einhalten.
- Aktuelle Pfändungstabelle verwenden.
- Unterhaltspflichten und gerichtliche Beschlüsse berücksichtigen.
- Sonderzahlungen gesondert prüfen.
- Mehrfachpfändungen nach Rang behandeln.
- Pfändbaren Betrag nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen.
- Vorgang datenschutzrechtlich auf wenige befugte Personen begrenzen.
Praxisfazit
Bei Lohnpfändungen haftet der Arbeitgeber nicht für die Schulden des Beschäftigten, aber für seine eigenen Fehler als Drittschuldner. Ein standardisierter Payroll-Prozess mit Zustellungsdatum, Fristenkontrolle, aktueller 2026er Pfändungstabelle und Vier-Augen-Prinzip reduziert das Risiko deutlich.
Die aktuelle Rechtsgrundlage steht in § 850c ZPO und der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung in einem konkreten Vollstreckungsverfahren.





