Betriebsübergang ist kein Randthema der Transaktion – Arbeitsverhältnisse können automatisch mitwechseln
Wird ein Betrieb oder ein abgrenzbarer Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übertragen, kann § 613a BGB eingreifen. Die zentrale Folge: Der neue Inhaber tritt kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dafür ist keine neue Unterschrift des Arbeitnehmers erforderlich. Gerade bei Unternehmenskäufen, Outsourcing, Insourcing, Standortübertragungen und der Übernahme einzelner Betriebsteile gehört die arbeitsrechtliche Prüfung deshalb früh in die Transaktionsplanung.
Wann liegt überhaupt ein Betriebsübergang vor?
Nicht jeder Verkauf von Maschinen, Kundenverträgen oder einzelnen Vermögensgegenständen ist automatisch ein Betriebsübergang. Entscheidend ist, ob eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht. Je nach Art des Betriebs können unter anderem Personal, Betriebsmittel, Organisation, Know-how, Kundenbeziehungen, Führung, Tätigkeit und die tatsächliche Fortführung eine Rolle spielen.
Ein klassischer Share Deal, bei dem lediglich die Anteile an derselben Arbeitgebergesellschaft den Eigentümer wechseln, führt regelmäßig nicht schon deshalb zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB: Arbeitgeber bleibt dieselbe juristische Person. Bei einem Asset Deal oder der Übertragung eines Betriebsteils ist die Prüfung dagegen besonders wichtig.
Arbeitsverhältnisse gehen mit allen wesentlichen Rechten und Pflichten über
Der Erwerber übernimmt nicht nur die Beschäftigten als Personen. Er tritt grundsätzlich in die bestehenden arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ein – etwa Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub, individualvertragliche Zusagen und sonstige Ansprüche. Das verhindert, dass ein Unternehmenskauf als einfache Möglichkeit genutzt wird, bestehende Arbeitsbedingungen abzuschneiden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen kollektivrechtliche Regelungen. Werden Rechte und Pflichten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestimmt und verändern sich die kollektivrechtlichen Grundlagen beim Erwerber, enthält § 613a Abs. 1 BGB besondere Transformations- und Schutzregeln. Bestimmte transformierte Regelungen dürfen grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden; das Gesetz kennt allerdings Ausnahmen. Diese Fragen sollten bei tarifgebundenen Betrieben gesondert geprüft werden.
Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam
Nach § 613a Abs. 4 BGB ist eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Betriebsübergangs unwirksam. Das bedeutet nicht, dass rund um einen Unternehmenskauf überhaupt nicht gekündigt werden kann. Tragfähige personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe können weiterhin bestehen. Entscheidend ist aber, dass der Betriebsübergang nicht der eigentliche Kündigungsgrund ist.
Für Arbeitgeber ist die Dokumentation deshalb zentral. Werden beispielsweise Funktionen unabhängig vom Übergang dauerhaft gestrichen, muss die unternehmerische Entscheidung und ihre Auswirkung auf den Beschäftigungsbedarf nachvollziehbar sein. Eine bloße Aussage wie „nach dem Verkauf brauchen wir weniger Personal“ ist für sich genommen keine belastbare Prüfung.
Vertiefend dazu: Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl sowie Änderungskündigung bei veränderten Arbeitsbedingungen.
Unterrichtung: Vier Pflichtbereiche müssen vor dem Übergang erklärt werden
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber muss die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB vor dem Übergang in Textform unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Sind Umstrukturierungen, Standortänderungen, organisatorische Veränderungen oder andere konkrete Maßnahmen geplant, müssen diese im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen sauber dargestellt werden. Allgemeine Standardtexte ohne Bezug zur tatsächlichen Transaktion erhöhen das Risiko einer fehlerhaften Unterrichtung.
Warum ein fehlerhaftes Unterrichtungsschreiben teuer werden kann
Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich widersprechen. Ist die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß, kann die Monatsfrist unter Umständen nicht zu laufen beginnen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich deshalb wiederholt mit verspäteten Widersprüchen, fehlerhaften Unterrichtungen und einer möglichen Verwirkung des Widerspruchsrechts beschäftigt.
Für Käufer und Verkäufer ist das hochrelevant: Eine unklare Beschäftigtenzuordnung kann Personalplanung, Kaufpreisannahmen, Haftungsregelungen und Restrukturierungen noch lange nach dem Closing beeinflussen. Unterrichtungsschreiben sollten daher nicht als einfache Serienbriefe behandelt werden.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer widerspricht?
Ein wirksamer Widerspruch verhindert den Übergang dieses Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber. Das Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich beim bisherigen Arbeitgeber. Das kann für den Beschäftigten wiederum erhebliche Folgen haben, wenn dort nach der Übertragung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Der Widerspruch ist deshalb keine folgenlose Wahloption – und für den bisherigen Arbeitgeber ein wesentliches Planungsrisiko.
Haftung des bisherigen und neuen Arbeitgebers
§ 613a Abs. 2 BGB enthält für bestimmte vor dem Übergang entstandene Verpflichtungen eine gesamtschuldnerische Haftung des bisherigen Arbeitgebers neben dem Erwerber. Für Verpflichtungen, die erst nach dem Übergang fällig werden, wird die Haftung gesetzlich differenziert. Im Unternehmenskauf sollten daher insbesondere offene Vergütung, Boni, Urlaub, Zeitguthaben, variable Vergütung, betriebliche Altersversorgung und anhängige Streitigkeiten systematisch erfasst werden.
Betriebsrat und Betriebsänderung separat prüfen
Der Betriebsübergang nach § 613a BGB und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind zwei unterschiedliche Prüfungsebenen. Eine Transaktion oder anschließende Restrukturierung kann zusätzlich Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte auslösen. Bei Betriebsänderungen kommen insbesondere §§ 111 ff. BetrVG in Betracht.
Vertiefend: Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan sowie Betriebsrat und Mitbestimmung.
Praxisablauf für Arbeitgeber
- Transaktionsstruktur klären: Share Deal, Asset Deal, Outsourcing oder Übertragung eines Betriebsteils?
- Wirtschaftliche Einheit prüfen: Welche Organisation, Beschäftigten, Betriebsmittel und Funktionen gehen tatsächlich über?
- Betroffene Arbeitsverhältnisse erfassen: einschließlich Sonderstatus, Teilzeit, Elternzeit, Betriebsratsmandat und laufender Kündigungsschutzfälle.
- Tarif- und Betriebsvereinbarungen analysieren: Welche Regelungen gelten beim Veräußerer und beim Erwerber?
- Offene Ansprüche quantifizieren: Urlaub, Zeitkonten, Boni, variable Vergütung, Altersversorgung und Rechtsstreitigkeiten.
- Unterrichtungsschreiben transaktionsbezogen erstellen: keine unkritische Mustervorlage.
- Widerspruchsszenarien einplanen: Wer beschäftigt widersprechende Arbeitnehmer weiter?
- Betriebsratsrechte separat prüfen: insbesondere bei anschließender Restrukturierung.
- Kündigungsentscheidungen entkoppeln: Kündigungsgrund und zeitlichen Ablauf eigenständig dokumentieren.
Typische Arbeitgeberfehler
- Ein Share Deal und ein Betriebsübergang werden gleichgesetzt.
- Das Unterrichtungsschreiben enthält nur abstrakte Gesetzesformulierungen.
- Geplante Personalmaßnahmen werden nicht oder missverständlich beschrieben.
- Widerspruchsrisiken werden in der Personalplanung ignoriert.
- Alte Vergütungs- und Zeitkontenansprüche fehlen in der Due Diligence.
- Eine Kündigung wird zeitlich und sprachlich unmittelbar mit dem Übergang begründet.
- Betriebsrat, Interessenausgleich oder Sozialplan werden erst nach Abschluss der operativen Planung betrachtet.
Fazit: § 613a BGB schützt die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse und macht Betriebsübergänge zu einem zentralen HR- und Transaktionsthema. Für Arbeitgeber entscheidet nicht nur die Vertragsgestaltung des Unternehmenskaufs, sondern vor allem die tatsächliche Struktur des Betriebs, eine belastbare Unterrichtung und die frühzeitige Planung von Widerspruchs-, Haftungs- und Mitbestimmungsrisiken.





