Eine Nebentätigkeit ist nicht automatisch verboten. Beschäftigte dürfen grundsätzlich neben ihrem Hauptjob arbeiten, solange berechtigte Interessen des Arbeitgebers, gesetzliche Arbeitszeitgrenzen und Wettbewerbsverbote nicht verletzt werden. Problematisch wird es vor allem, wenn eine vorgeschriebene Anzeige bewusst unterlassen wird oder der Nebenjob die Haupttätigkeit beeinträchtigt.
Kurz gesagt: Ein Arbeitgeber kann nicht jede Nebentätigkeit pauschal verbieten. Er darf aber eine Anzeige verlangen und eine konkrete Nebentätigkeit untersagen, wenn berechtigte Interessen betroffen sind – etwa Konkurrenz, Arbeitszeitverstöße oder erhebliche Leistungseinbußen.
1. Muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden?
Das hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und der konkreten Tätigkeit ab. Viele Verträge enthalten eine Anzeige- oder Zustimmungsklausel. Eine Zustimmung darf jedoch nicht beliebig verweigert werden, wenn keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
2. Arbeitszeiten mehrerer Arbeitgeber werden zusammengerechnet
Ein besonders wichtiger Punkt steht in § 2 Abs. 1 ArbZG: Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Wer also im Hauptjob acht Stunden arbeitet und anschließend mehrere Stunden in einem zweiten Arbeitsverhältnis, kann dadurch gesetzliche Höchstarbeits- oder Ruhezeiten verletzen. Maßgeblich sind insbesondere:
3. Konkurrenz zum Arbeitgeber
Eine Nebentätigkeit kann unzulässig sein, wenn sie in unmittelbarer Konkurrenz zum Arbeitgeber steht oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet. Für kaufmännische Handlungsgehilfen enthält § 60 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses.
Auch außerhalb des HGB folgen Wettbewerbs- und Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
4. Nebenjob während des Urlaubs
§ 8 BUrlG verbietet während des Erholungsurlaubs eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Ein Nebenjob ist also nicht schon deshalb verboten, weil Urlaub besteht – problematisch ist eine Erwerbstätigkeit, die dem Erholungszweck widerspricht.
5. Nebenjob während Krankheit
Auch während einer Arbeitsunfähigkeit ist nicht jede Tätigkeit automatisch verboten. Entscheidend ist, ob sie der Genesung widerspricht oder zeigt, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit für die Haupttätigkeit nicht bestand. Eine Person kann für eine körperlich schwere Haupttätigkeit arbeitsunfähig und gleichzeitig zu einer leichten anderen Tätigkeit fähig sein.
Wer jedoch eine Krankheit vortäuscht und währenddessen einen Nebenjob ausübt, riskiert erhebliche arbeitsrechtliche Folgen.
6. Wann kann Verschweigen abgemahnt werden?
Eine Abmahnung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- eine wirksame Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht,
- die Nebentätigkeit bewusst verschwiegen wird,
- Arbeitszeitgrenzen verletzt werden,
- Konkurrenz zum Arbeitgeber entsteht,
- Leistungsfähigkeit im Hauptjob konkret beeinträchtigt wird.
7. Was sollten Beschäftigte tun?
- Arbeitsvertrag auf Nebentätigkeitsklauseln prüfen.
- Nebentätigkeit rechtzeitig anzeigen.
- Gesamtarbeitszeit über alle Arbeitgeber im Blick behalten.
- Konkurrenz- und Geheimhaltungsinteressen beachten.
- Änderungen bei Umfang oder Tätigkeit mitteilen, wenn dies erforderlich ist.
8. Rechtsgrundlagen
- § 2 ArbZG – Zusammenrechnung mehrerer Arbeitsverhältnisse
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit
- § 5 ArbZG – Ruhezeit
- § 8 BUrlG – Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
- § 60 HGB – Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.





