Mehr arbeiten als geplant wirkt zunächst besonders engagiert. Trotzdem dürfen Beschäftigte Überstunden nicht beliebig selbst erzeugen. Ob zusätzliche Arbeitszeit vergütet oder auf einem Zeitkonto gutgeschrieben wird, hängt davon ab, ob sie angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der übertragenen Arbeit objektiv erforderlich war.
Kurz gesagt: Wer eigenmächtig länger bleibt, hat nicht automatisch einen Vergütungsanspruch. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber Arbeitszeiten ordnungsgemäß organisieren und die gesetzlichen Höchstgrenzen beachten.
1. Was sind Überstunden?
Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die individuell geschuldete regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Sie sind von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit zu unterscheiden.
Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden.
2. Darf ein Arbeitnehmer einfach länger arbeiten?
Ob Beschäftigte Überstunden leisten dürfen oder müssen, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und konkreter Weisung. Wer ohne Anlass eigenmächtig zusätzliche Stunden erzeugt, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass diese bezahlt werden.
In manchen Betrieben ist ausdrücklich geregelt, dass Überstunden vorab genehmigt werden müssen. Eine solche Regel sollte beachtet werden.
3. Wann müssen Überstunden bezahlt werden?
Das Bundesarbeitsgericht verlangt bei einem Vergütungsanspruch grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer nicht nur die geleisteten Überstunden darlegt, sondern auch ihre Veranlassung durch den Arbeitgeber. Das kann insbesondere durch:
- ausdrückliche Anordnung,
- Billigung,
- Duldung oder
- objektive Erforderlichkeit zur Erledigung der übertragenen Arbeit
geschehen.
In BAG, 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 hat das Gericht nochmals betont, dass die reine technische Erfassung von Kommen und Gehen allein noch nicht automatisch beweist, dass der Arbeitgeber bestimmte Überstunden veranlasst hat.
4. Was bedeutet „Duldung“?
Duldung setzt mehr voraus als die bloße Existenz von Zeitbuchungen. Der Arbeitgeber muss Kenntnis von den konkreten Überstunden haben und sie trotzdem weiter geschehen lassen.
Wer eigenmächtig täglich eine Stunde länger bleibt, ohne dass der Arbeitgeber davon weiß oder diese Arbeit benötigt, kann daraus deshalb nicht ohne Weiteres einen Vergütungsanspruch ableiten.
5. Kann eigenmächtige Mehrarbeit sogar eine Pflichtverletzung sein?
Ja, etwa wenn:
- Überstunden ausdrücklich untersagt wurden,
- gesetzliche Höchstarbeitszeiten überschritten werden,
- Ruhezeiten nicht eingehalten werden,
- unnötige Mehrarbeit bewusst erzeugt wird,
- ein Zeitkonto entgegen klarer Regeln aufgebaut wird.
Bei Fahrern, Maschinenbedienern und anderen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann überlange Arbeitszeit zusätzlich ein Sicherheitsrisiko darstellen.
6. Ruhezeiten nicht vergessen
Nach § 5 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Auch „freiwillige“ Mehrarbeit darf diese Schutzvorschriften nicht einfach aushebeln.
7. Abmahnung wegen eigenmächtiger Überstunden?
Eine Abmahnung kann in Betracht kommen, wenn eine klare Anweisung besteht, Überstunden nur nach Freigabe zu leisten, und der Beschäftigte diese Regel wiederholt missachtet. Entscheidend ist, ob das Verhalten steuerbar war und ob die Anweisung rechtmäßig und eindeutig war.
8. Was sollten Beschäftigte tun?
- Überstundenregel im Vertrag bzw. Betrieb prüfen.
- Mehrarbeit möglichst vorher genehmigen lassen.
- Notwendige Überstunden dokumentieren.
- Wenn die Arbeit in der regulären Zeit objektiv nicht zu schaffen ist, frühzeitig melden.
- Keine gesetzlichen Höchstarbeits- und Ruhezeiten ignorieren.
9. Was sollten Unternehmen tun?
Unternehmen sollten klare Freigaberegeln schaffen. Wer gleichzeitig hohe Arbeitsmengen verlangt und jede Überstunde formal verbietet, produziert unnötige Konflikte. Arbeitsmenge, Personaleinsatz und erlaubte Arbeitszeit müssen zusammenpassen.
10. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
- § 3 ArbZG – werktägliche Arbeitszeit
- § 4 ArbZG – Ruhepausen
- § 5 ArbZG – Ruhezeit
- BAG, 04.05.2022 – 5 AZR 359/21
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.









