Urlaub ist ein gesetzlicher Anspruch – aber Arbeitnehmer dürfen den Zeitpunkt nicht einseitig selbst festlegen. Solange der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewährt hat, besteht grundsätzlich weiter Arbeitspflicht.
Kurz gesagt: Eigenmächtig Urlaub anzutreten, obwohl er nicht genehmigt wurde, kann eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und im Einzelfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
1. Wer entscheidet über den Urlaubszeitpunkt?
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Entgegenstehen können insbesondere:
- dringende betriebliche Belange oder
- Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat ein starkes Mitspracherecht bei der zeitlichen Lage des Urlaubs, aber kein automatisches Recht, einen beantragten Zeitraum ohne Freigabe einfach zu nehmen.
2. Was ist „Selbstbeurlaubung“?
Selbstbeurlaubung bedeutet, dass ein Beschäftigter der Arbeit fernbleibt, obwohl der gewünschte Urlaub nicht gewährt wurde. Das Bundesarbeitsgericht stuft einen eigenmächtigen Urlaubsantritt als grundsätzlich geeigneten wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung ein.
In BAG, 20.05.2021 – 2 AZR 457/20 blieb ein Arbeitnehmer der Arbeit fern, obwohl der kurzfristig beantragte Urlaub nicht genehmigt worden war. Das BAG bestätigte, dass ein solcher eigenmächtiger Urlaubsantritt „an sich“ eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
3. Bedeutet das automatisch fristlose Kündigung?
Nein. Auch bei Selbstbeurlaubung ist eine Einzelfallabwägung erforderlich. Relevant sind:
- wie eindeutig die Ablehnung oder fehlende Genehmigung war,
- wie lange der Arbeitnehmer fernblieb,
- ob betriebliche Schäden entstanden,
- ob es vorherige Abmahnungen gab,
- ob ein echter Ausnahmefall vorlag,
- Dauer und bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses.
Der Grundsatz bleibt aber: Wer Urlaub möchte, muss die Genehmigung abwarten.
4. Was, wenn der Arbeitgeber gar nicht reagiert?
Auch Schweigen ist nicht automatisch eine Urlaubsgenehmigung. Das BAG weist darauf hin, dass Arbeitnehmer grundsätzlich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, wenn Urlaub grundlos verweigert oder eine Entscheidung unangemessen verzögert wird.
Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist deshalb eine riskante Lösung.
5. Was gilt bei bereits gebuchter Reise?
Eine private Buchung ersetzt die Genehmigung nicht. Wer Flug oder Hotel bucht, bevor der Urlaub bestätigt ist, trägt grundsätzlich das Risiko, dass der gewünschte Zeitraum betrieblich nicht möglich ist.
6. Was gilt in der Zeitarbeit?
Der Arbeitgeber bleibt der Personaldienstleister. Der Kunde kann Einsatzwünsche äußern, aber der Urlaub muss arbeitsrechtlich über den Arbeitgeber geregelt werden. Beschäftigte sollten nicht davon ausgehen, dass eine mündliche Aussage eines Schichtleiters beim Kunden automatisch die erforderliche Urlaubsfreigabe des Personaldienstleisters ersetzt, wenn der interne Prozess etwas anderes vorsieht.
7. Krankheit statt abgelehntem Urlaub?
Wer tatsächlich krank wird, ist arbeitsunfähig – auch wenn vorher Urlaub abgelehnt wurde. Ein zeitlicher Zusammenhang allein beweist keine Täuschung. Bestehen aber konkrete Auffälligkeiten, kann der Beweiswert einer AU im Einzelfall überprüft werden.
Mehr dazu: Krankheit vortäuschen.
8. Was sollten Beschäftigte tun?
- Urlaub rechtzeitig beantragen.
- Genehmigung eindeutig abwarten.
- Bei Ablehnung Alternativtermine besprechen.
- Bei unberechtigt verweigertem Urlaub nicht selbst beurlauben, sondern rechtliche Klärung suchen.
- Keine Reise buchen, solange die Freigabe unklar ist.
9. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
- § 7 BUrlG – zeitliche Festlegung des Urlaubs
- § 626 BGB – außerordentliche Kündigung
- BAG, 20.05.2021 – 2 AZR 457/20
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.






