Wer arbeitsunfähig wird, muss nicht erst auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung warten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt eine unverzügliche Krankmeldung: Der Arbeitgeber muss so früh wie möglich wissen, dass der Beschäftigte ausfällt und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.
Kurz gesagt: Krankmeldung und AU-Nachweis sind zwei verschiedene Pflichten. Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen. Der ärztliche Nachweis richtet sich nach § 5 EFZG und den betrieblichen Vorgaben.
1. Was verlangt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz?
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
„Unverzüglich“ bedeutet rechtlich ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch heißt das: Die Information sollte grundsätzlich so früh erfolgen, dass der Arbeitgeber den Ausfall bei Schicht- oder Einsatzplanung berücksichtigen kann.
2. Muss ich erst zum Arzt und danach anrufen?
Nein. Gerade darin liegt ein häufiger Fehler. Die Mitteilung über den Ausfall muss nicht auf den Arztbesuch warten. Wer morgens merkt, dass er arbeitsunfähig ist, sollte den Arbeitgeber nach dem vorgesehenen Meldeweg informieren und anschließend die medizinische Abklärung organisieren.
3. Was gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?
Die gesetzliche Nachweispflicht ist von der Mitteilungspflicht getrennt. Bei gesetzlich Versicherten läuft der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung häufig über den Arbeitgeber. Beschäftigte müssen aber weiterhin ihre Arbeitsunfähigkeit selbst melden.
Der Arbeitgeber kann nach § 5 EFZG verlangen, dass die ärztliche Feststellung früher erfolgt als nach der gesetzlichen Grundregel – grundsätzlich auch ab dem ersten Krankheitstag.
4. Was gilt in der Zeitarbeit?
Leiharbeitnehmer arbeiten beim Kunden, bleiben aber beim Personaldienstleister angestellt. Für die Praxis ist deshalb wichtig, die betrieblich vereinbarten Meldewege einzuhalten. Häufig muss sowohl der Personaldienstleister als Arbeitgeber als auch der Kundenbetrieb bzw. Einsatzansprechpartner rechtzeitig über den Ausfall informiert werden.
Bei Die Personaler haben wir dazu einen eigenen Praxisbeitrag: Krankmeldung bei Die Personaler: Frist, eAU und richtige Information.
5. Wann kann eine verspätete Krankmeldung zur Abmahnung führen?
Eine Abmahnung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
- der vorgeschriebene Meldeweg klar bekannt ist,
- die Meldung ohne nachvollziehbaren Grund deutlich zu spät erfolgt,
- dadurch Schicht- oder Einsatzplanung erheblich erschwert wird,
- das Verhalten wiederholt auftritt,
- bereits vorher auf die Meldepflicht hingewiesen wurde.
Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit selbst darf nicht mit einem Verstoß gegen die Meldepflicht verwechselt werden. Sanktioniert wird gegebenenfalls die verspätete Information, nicht die Krankheit.
6. Was ist, wenn man wegen des Gesundheitszustands gar nicht melden kann?
Ist jemand aufgrund eines Notfalls, stationärer Behandlung oder eines vergleichbaren Zustands objektiv nicht in der Lage, selbst zu melden, muss dies bei der Bewertung berücksichtigt werden. Die Pflicht besteht nur im Rahmen des Zumutbaren. Sobald eine Meldung möglich ist, sollte sie nachgeholt werden.
7. Kann der Arbeitgeber wegen verspäteter Meldung die Entgeltfortzahlung verweigern?
Die Folgen einer verspäteten Anzeige und die Frage der Entgeltfortzahlung sind differenziert zu betrachten. Der Arbeitgeber kann nach § 7 EFZG unter bestimmten Voraussetzungen die Entgeltfortzahlung vorübergehend verweigern, wenn der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird. Das bedeutet aber nicht, dass jeder verspätete Anruf automatisch den gesamten Entgeltfortzahlungsanspruch beseitigt.
8. Welche Bedeutung hat die AU-Bescheinigung?
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Das BAG hat in 5 AZR 149/21 aber klargestellt, dass der Arbeitgeber diesen Beweiswert durch konkrete Umstände erschüttern kann, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein bloßes pauschales Misstrauen reicht nicht.
9. Was sollten Beschäftigte konkret tun?
- Ausfall so früh wie möglich melden.
- Voraussichtliche Dauer angeben, soweit bekannt.
- Vorgegebenen Meldeweg verwenden.
- Bei Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig nachmelden.
- Bei Zeitarbeit die vereinbarte Information an Personaldienstleister und Kundenbetrieb beachten.
10. Was sollten Unternehmen regeln?
Ein guter Krankmeldeprozess nennt eindeutig:
- bis wann gemeldet werden muss,
- an welche Person oder Stelle,
- welcher Kanal zulässig ist,
- wie Verlängerungen gemeldet werden,
- wie die eAU verarbeitet wird.
11. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
- § 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten
- § 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht
- BAG, 08.09.2021 – 5 AZR 149/21
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.







