Flexible Gehaltsbestandteile & Benefits · Mobilität
Ein betriebliches Fahrrad verbindet Mobilität, Alltag und Gesundheit. § 3 Nr. 37 EStG stellt die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das steuerlich kein Kraftfahrzeug ist, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Wann greift die Steuerfreiheit?
Die begünstigte Überlassung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Wird das Fahrrad über eine Gehaltsumwandlung finanziert, gelten andere steuerliche Regeln. Deshalb sollte man „Jobrad“ und „steuerfreies Dienstrad“ nicht automatisch gleichsetzen.
- betriebliche Überlassung statt bloßer Kostenerstattung
- Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Lohn für die Steuerfreiheit
- private Nutzung kann Teil der Überlassung sein
- andere Regeln bei Entgeltumwandlung beachten
Für Beschäftigte: Entscheidend ist nicht nur die Monatsrate, sondern auch, wem das Rad gehört, wie lange die Überlassung läuft und was bei Arbeitgeberwechsel oder Vertragsende passiert.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 37 EStG.
Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.





