Die Zeitarbeitsfirma trägt das Nichteinsatzrisiko
Ein wichtiger Grundsatz der Arbeitnehmerüberlassung lautet: Der Personaldienstleister ist der Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis besteht deshalb grundsätzlich auch dann weiter, wenn ein Kundenauftrag endet und noch kein neuer Einsatz begonnen hat.
§ 11 Abs. 4 AÜG schützt den Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers bei Annahmeverzug des Verleihers. Dieser Anspruch kann nicht einfach vertraglich aufgehoben oder eingeschränkt werden. § 11 Abs. 1 AÜG verlangt außerdem, dass Art und Höhe der Leistungen für Zeiten ohne Überlassung in den Vertragsbedingungen ausgewiesen werden.
- Das Ende eines Kundeneinsatzes beendet nicht automatisch den Arbeitsvertrag.
- Der Verleiher muss verleihfreie Zeiten grundsätzlich wirtschaftlich tragen.
- Ein fehlender Kundenauftrag darf nicht einfach zum unbezahlten Risiko des Mitarbeiters werden.
- Soweit eine Mindeststundenentgelt-Regelung nach dem AÜG gilt, erfasst sie auch Zeiten ohne Überlassung.
Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundgedanken ebenfalls hervorgehoben: Der Verleiher trägt das Wirtschaftsrisiko für verleihfreie Zeiten. Ein Arbeitszeitkonto darf deshalb nicht allein deshalb einseitig abgebaut werden, weil aktuell kein Kundeneinsatz vorhanden ist.
Was bedeutet „verleihfreie Zeit“ praktisch?
Verleihfreie Zeit ist die Phase zwischen zwei Kundeneinsätzen. Sie kann nur wenige Stunden oder Tage dauern, in schwierigeren Marktphasen aber auch länger. Währenddessen bleibt der Arbeitnehmer Beschäftigter des Personaldienstleisters.
Für den Mitarbeiter bedeutet das zugleich: Das Arbeitsverhältnis läuft weiter. Er muss deshalb im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für zulässige Einsatzangebote erreichbar und arbeitsbereit bleiben. Urlaub, Krankheit oder andere Abwesenheiten werden natürlich nach den jeweils geltenden Regeln behandelt.
Warum endet ein Einsatz überhaupt?
Das Ende eines Einsatzes kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Nicht jede Kundenabmeldung ist eine Bewertung der Person oder ihrer Arbeitsleistung.
- Auftragsvolumen beim Kunden sinkt.
- Ein Projekt oder eine Saison endet.
- Schichten werden reduziert oder Abteilungen umorganisiert.
- Der Kunde besetzt die Stelle intern.
- Qualifikation, Arbeitsweise oder Zusammenarbeit passen nicht ausreichend zum konkreten Einsatz.
Mehr zu den möglichen Gründen erklären wir im Beitrag „Wenn der Kunde den Einsatz beendet: Was eine Abmeldung in der Zeitarbeit wirklich bedeutet“.
Was macht der Personaldienstleister nach einer Abmeldung?
Nach dem Ende eines Kundeneinsatzes beginnt für die Disposition normalerweise sofort die Suche nach einer passenden Anschlussbeschäftigung. Dabei reicht es nicht, irgendeine offene Stelle zu finden. Qualifikation, Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Vergütung, körperliche Anforderungen und Einsatzort müssen zusammenpassen.
Das erklärt, warum ein neuer Einsatz manchmal schnell startet und in anderen Fällen mehrere Tage oder länger benötigt. Im Beitrag „Warum wir nach einer Kundenabmeldung nicht immer sofort einen neuen Einsatz haben“ erklären wir diesen Prozess ausführlicher.
Warum eine längere Einsatzlücke wirtschaftlich trotzdem schwierig ist
Das gesetzliche Nichteinsatzrisiko bedeutet nicht, dass verleihfreie Zeiten für den Arbeitgeber kostenlos wären. Im Gegenteil: Während beim Kunden keine fakturierbaren Stunden entstehen, laufen viele Kosten weiter.
- Arbeitsentgelt und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
- Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsrisiken
- Recruiting, Disposition und Betreuung
- Versicherungen, Verwaltung und Infrastruktur
- Vertriebskosten für die Suche nach neuen Einsätzen
Deshalb ist ein schneller neuer Einsatz sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter sinnvoll. Für den Personaldienstleister entsteht wieder Umsatz; für den Mitarbeiter entsteht eine stabile Beschäftigungsperspektive und ein planbarer Arbeitsalltag.
Kann wegen fehlender Einsätze gekündigt werden?
Eine kurzfristige Einsatzlücke führt nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung. Gerade weil der Verleiher das wirtschaftliche Risiko verleihfreier Zeiten trägt, reicht das bloße Ende eines einzelnen Kundenauftrags nicht als pauschale Begründung.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich in Betracht kommen, wenn Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich und auf absehbare Dauer entfallen. Soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, verlangt § 1 KSchG dafür dringende betriebliche Erfordernisse; außerdem spielen mögliche Weiterbeschäftigung und gegebenenfalls die Sozialauswahl eine Rolle.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt immer vom konkreten Betrieb, der Dauer und Ursache des Auftragsrückgangs, vorhandenen Einsatzmöglichkeiten und den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers ab. Eine einfache Formel wie „Kunde weg = Kündigung“ gibt es nicht.
Was passiert mit dem Lohn zwischen zwei Einsätzen?
Grundsätzlich darf verleihfreie Zeit nicht einfach als unbezahlte Freizeit behandelt werden. § 11 Abs. 4 AÜG verweist auf den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug nach § 615 BGB. Dabei können im Einzelfall gesetzliche Anrechnungsregeln eine Rolle spielen.
Auch das Arbeitszeitkonto ist kein beliebiges Instrument, um das Nichteinsatzrisiko auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass der Verleiher sein Wirtschaftsrisiko nicht dadurch umgehen kann, dass er in verleihfreien Zeiten einseitig Stunden vom Arbeitszeitkonto abbaut.
Eine kompakte Erklärung dazu findest du auch im Beitrag „Nichteinsatz heißt nicht unbezahlte Zeit: Was zwischen zwei Einsätzen mit der Vergütung passiert“.
Was können Mitarbeiter in einer Einsatzlücke selbst tun?
Auch wenn das wirtschaftliche Risiko beim Arbeitgeber liegt, kann eine gute Zusammenarbeit helfen, schneller einen neuen Einsatz zu finden.
- telefonisch und per Nachricht gut erreichbar bleiben,
- Änderungen bei Mobilität oder möglichen Arbeitszeiten mitteilen,
- Qualifikationen und Nachweise aktuell halten,
- realistisch sagen, welche Tätigkeiten und Schichten infrage kommen,
- zu vereinbarten Vorstellungsterminen und Erprobungen verbindlich erscheinen.
Je klarer die Einsatzmöglichkeiten sind, desto gezielter kann die Disposition passende Kunden ansprechen.
Fazit: Das Risiko liegt beim Verleiher – Zusammenarbeit bleibt trotzdem entscheidend
Das Prinzip ist bewusst klar geregelt: Ein Zeitarbeitnehmer soll nicht deshalb ohne Vergütung dastehen, weil der Personaldienstleister gerade keinen passenden Kundenauftrag hat. Das wirtschaftliche Risiko verleihfreier Zeiten liegt grundsätzlich beim Verleiher.
Gleichzeitig können längere Einsatzlücken für einen Personaldienstleister wirtschaftlich erheblich sein. Deshalb ist es im Interesse beider Seiten, schnell eine passende Anschlussbeschäftigung zu finden. Transparente Kommunikation, realistische Einsatzmöglichkeiten und Verbindlichkeit helfen dabei deutlich.











