Der Personaldienstleister
- ist der arbeitsvertragliche Arbeitgeber,
- kümmert sich um Lohn, Personalunterlagen und arbeitsvertragliche Themen,
- organisiert und betreut Einsätze,
- muss bei Problemen erreichbar sein und Beschäftigungsmöglichkeiten prüfen.
Der Einsatzbetrieb
- organisiert die konkrete tägliche Arbeit im Betrieb,
- weist Aufgaben und Abläufe im zulässigen Rahmen an,
- ist für die betrieblichen Arbeitsschutzbedingungen mitverantwortlich und muss über Gefahren am Arbeitsplatz informieren,
- entscheidet über seinen tatsächlichen Personalbedarf und kann einen Einsatz beenden.
Der Mitarbeiter
- erbringt die vereinbarte Arbeitsleistung zuverlässig,
- hält Sicherheits- und Betriebsregeln ein,
- meldet Krankheit, Verspätung oder Probleme über die vereinbarten Wege,
- spricht früh an, wenn Aufgaben, Schicht oder Einsatzbedingungen unklar sind.
Warum diese Trennung bei Konflikten hilft
Wer weiß, wer zuständig ist, landet schneller beim richtigen Ansprechpartner. Lohnfrage? Personaldienstleister. Gefährliche konkrete Arbeitsbedingung? Sofort vor Ort ansprechen und zusätzlich uns informieren. Kundenbedarf fällt weg? Dann muss zwischen dem Ende des konkreten Einsatzes und dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis unterschieden werden.
Konflikt im Einsatz: So gehst du praktisch vor
- Situation einordnen: Geht es um die konkrete Arbeit vor Ort, um Arbeitsschutz, um Arbeitszeit oder um das Arbeitsverhältnis selbst?
- Akute Gefahr zuerst stoppen: Bei einer unmittelbar unsicheren Situation nicht einfach weiterarbeiten, sondern den zuständigen Ansprechpartner im Einsatzbetrieb informieren. Mehr dazu: gefährliche oder falsche Arbeitsanweisungen.
- Den richtigen Ansprechpartner wählen: Betriebliche Abläufe zuerst mit dem Einsatzbetrieb klären; Lohn, Urlaub, Abmahnung, Vertragsfragen oder Folgeeinsätze mit dem Personaldienstleister.
- Fakten dokumentieren: Datum, Uhrzeit, konkrete Anweisung, beteiligte Personen und – soweit zulässig – relevante Unterlagen notieren. Das hilft, Missverständnisse von echten Pflichtverletzungen zu unterscheiden.
- Bei Einsatzende nicht vorschnell Schlussfolgerungen ziehen: Eine Kundenabmeldung beendet den Kundeneinsatz, aber nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. Siehe dazu Kundenabmeldung und Nach-Hause-Schicken sowie Folgeeinsatz in der Zeitarbeit.
Wer darf im Einsatz eigentlich Anweisungen geben?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz macht die Weisungsstruktur ausdrücklich zum Merkmal der Zeitarbeit: Nach § 1 AÜG sind Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen dessen Weisungen. Der Kunde darf deshalb die konkrete Arbeit im Einsatz organisieren – etwa Aufgaben verteilen, betriebliche Abläufe vorgeben, Arbeitsbereiche zuweisen und Sicherheitsregeln durchsetzen.
Der Personaldienstleister bleibt trotzdem Vertragsarbeitgeber. Grundlegende arbeitsvertragliche Entscheidungen wie Entgelt, Abmahnung oder Kündigung liegen daher nicht einfach beim Kunden. Auch Urlaub wird arbeitsvertraglich grundsätzlich gegenüber dem Verleiher beantragt und von diesem gewährt, wobei die betrieblichen Interessen des Einsatzes praktisch berücksichtigt werden können.
Ausführlicher erklären wir das im Beitrag „Weisungsbefugnis in der Zeitarbeit: Wer darf dem Mitarbeiter Anweisungen geben?“.
Arbeitsschutz: Warum der Kunde eine besondere Verantwortung trägt
Gerade beim Arbeitsschutz reicht es nicht, nur auf den Vertragsarbeitgeber zu schauen. § 11 Abs. 6 AÜG bestimmt ausdrücklich, dass für die Tätigkeit beim Entleiher die dort geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften gelten. Die daraus folgenden Arbeitgeberpflichten obliegen dem Entleiher, ohne dass dadurch die Pflichten des Verleihers verschwinden.
Der Kunde muss den Zeitarbeitnehmer insbesondere vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im Arbeitsbereich über Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren. Das ist in Lager, Logistik und Produktion besonders relevant, weil der Einsatzbetrieb seine Verkehrswege, Maschinen, Anlagen, Gefahrstellen und betrieblichen Abläufe am besten kennt.
- Der Kunde muss den konkreten Arbeitsplatz sicher organisieren und über dortige Gefahren unterrichten.
- Der Verleiher muss sich mit der vorgesehenen Tätigkeit beschäftigen, geeignetes Personal einsetzen und auf bekannte Sicherheitsprobleme reagieren.
- Der Mitarbeiter muss Unterweisungen, Schutzausrüstung und zulässige Sicherheitsanweisungen beachten und Gefahren melden.
Wer ist bei einem Arbeitsunfall versichert?
Hier entsteht häufig ein Missverständnis: Obwohl der Mitarbeiter beim Kunden arbeitet, läuft seine gesetzliche Unfallversicherung bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich über den Unfallversicherungsträger des Verleihers. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nennt dafür regelmäßig die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).
Das bedeutet aber nicht, dass der Kunde beim Arbeitsschutz keine Verantwortung hätte. Versicherungsträger und Arbeitsschutzpflichten sind zwei unterschiedliche Fragen: Der Unfallversicherungsträger gehört grundsätzlich zum Verleiher; die konkreten Arbeitsschutzpflichten am Einsatzort liegen wesentlich beim Entleiher und daneben weiterhin auch beim Verleiher.
Mehr dazu: „Arbeitsunfall in der Zeitarbeit: Wer ist versichert und wer trägt Verantwortung?“.
Haftung bei Schäden: Verantwortung ist nicht dasselbe wie eine pauschale Haftung
Auch bei Sachschäden sollte nicht vorschnell angenommen werden, dass automatisch immer dieselbe Seite haftet. Bei Arbeitnehmerüberlassung stellt der Verleiher Arbeitskräfte zur Verfügung; der Kunde integriert sie in seinen Betrieb und steuert die konkrete Tätigkeit. Ob bei einem Schaden der Mitarbeiter, der Verleiher, der Kunde oder eine Versicherung einstehen muss, hängt vom konkreten Sachverhalt, Verschulden, den vertraglichen Vereinbarungen und der jeweiligen Versicherungsdeckung ab.
Der Verleiher trägt insbesondere Verantwortung dafür, für die vereinbarte Tätigkeit grundsätzlich geeignetes Personal auszuwählen und Qualifikationen nicht falsch darzustellen. Er übernimmt bei normaler Arbeitnehmerüberlassung aber nicht automatisch eine Garantie dafür, dass jede einzelne Arbeitshandlung beim Kunden fehlerfrei ausgeführt wird. Weitergehende Haftungsregeln können allerdings im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sein.
Die Details haben wir im Beitrag „Haftung in der Zeitarbeit: Wer haftet, wenn beim Kunden ein Schaden entsteht?“ zusammengefasst.
Was muss der Kunde vor dem Einsatz mitteilen?
Auch die Vorbereitung eines Einsatzes ist keine Einbahnstraße. Nach § 12 AÜG muss der Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag unter anderem angeben, welche besonderen Merkmale die vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
Das ist praktisch entscheidend. Nur wenn der Personaldienstleister weiß, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden soll, kann er prüfen, ob der vorgesehene Mitarbeiter fachlich passt und welche Arbeitsschutz- oder Qualifikationsfragen vorab geklärt werden müssen.
- Welche Tätigkeit soll konkret ausgeübt werden?
- Welche Qualifikation oder Erfahrung wird benötigt?
- Welche Schichten und Arbeitszeiten gelten?
- Welche besonderen Gefahren bestehen am Arbeitsplatz?
- Welche persönliche Schutzausrüstung oder Unterweisung ist erforderlich?
Was passiert, wenn der Kunde einen Mitarbeiter nicht mehr einsetzen will?
Der Kunde entscheidet über seinen tatsächlichen Personalbedarf und kann den konkreten Einsatz beenden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Kunde auch das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitsvertrag besteht grundsätzlich mit dem Personaldienstleister weiter.
Dann beginnt die Verantwortung des Verleihers: Situation klären, mögliche Folgeeinsätze prüfen, Kommunikation mit dem Mitarbeiter sicherstellen und die arbeitsrechtlichen Folgen nicht vorschnell mit der Kundenentscheidung gleichsetzen.
Und was schuldet der Mitarbeiter?
Transparenz bedeutet auch, die Verantwortung des Beschäftigten nicht auszublenden. Der Mitarbeiter muss die vereinbarte Arbeitsleistung erbringen, zulässige Weisungen beachten, Sicherheitsregeln einhalten und Probleme rechtzeitig melden. Wer eine Qualifikation nicht besitzt, eine Tätigkeit nicht sicher beherrscht oder eine konkrete Gefahr erkennt, sollte das offen ansprechen statt zu improvisieren.
Häufige Fragen kurz beantwortet
Bin ich bei Zeitarbeit beim Kunden angestellt?
Nein. Dein Arbeitsvertrag besteht mit dem Personaldienstleister. Du arbeitest zwar im Betrieb des Kunden und bist dort in die Arbeitsorganisation eingebunden, dein Vertragsarbeitgeber bleibt aber der Verleiher.
Warum gibt es bei Zeitarbeit zwei Ansprechpartner?
Weil unterschiedliche Themen auf zwei Ebenen liegen: Der Kunde organisiert die konkrete tägliche Arbeit im Einsatz. Der Personaldienstleister ist dein Arbeitgeber und kümmert sich um Lohn, Urlaub, Vertrag, Einsatzbetreuung und Folgeeinsätze.
Wer zahlt meinen Lohn?
Den Lohn zahlt dein Personaldienstleister als Arbeitgeber – nicht der Kundenbetrieb.
Kann der Kunde mich kündigen?
Der Kunde kann deinen Einsatz bei sich beenden. Deinen Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister kann er jedoch nicht selbst kündigen.
Wer ist für die tägliche Arbeit zuständig?
Die konkrete Arbeitsorganisation, Aufgabenverteilung und betriebliche Abläufe steuert grundsätzlich der Kundenbetrieb im Rahmen seines Weisungsrechts.
Fazit: Verantwortung ist geteilt – aber nicht beliebig
Zeitarbeit verteilt Aufgaben auf mehrere Beteiligte. Genau deshalb müssen Zuständigkeiten sauber getrennt werden. Der Personaldienstleister bleibt Arbeitgeber. Der Kunde steuert die konkrete Arbeit und trägt am Einsatzort wesentliche Arbeitsschutzpflichten. Der Mitarbeiter schuldet zuverlässige Arbeitsleistung und muss zulässige betriebliche Regeln beachten.
Keine Seite kann sämtliche Verantwortung auf eine andere abschieben. Gleichzeitig bedeutet gemeinsame Verantwortung nicht, dass jede Seite für alles haftet. Arbeitsvertrag, Weisungsrecht, Arbeitsschutz, Unfallversicherung und zivilrechtliche Haftung sind unterschiedliche Ebenen, die im Einzelfall getrennt betrachtet werden müssen.
Arbeitsschutz-Unterlagen und VBG-Fragebögen
Unsere Übersicht zu den Pflichten in der Zeitarbeit und die offiziellen VBG-Fragebögen findest du unter Downloads → Arbeitsschutz und Downloads → VBG-Unterweisung.





