Was sind Vorbeschäftigungszeiten in der Zeitarbeit?
Mit Vorbeschäftigungszeiten sind frühere Überlassungszeiträume gemeint, in denen derselbe Leiharbeitnehmer bereits bei demselben Entleiher eingesetzt war. Diese Zeiten können bei späteren Einsätzen erneut Bedeutung bekommen.
Besonders wichtig sind sie bei der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer und bei Gleichstellungsfragen wie Equal Pay. Deshalb sollte die Einsatzhistorie nicht nur beim aktuellen Verleiher bekannt sein.
Wann werden frühere Einsätze auf die 18 Monate angerechnet?
Nach § 1 Absatz 1b AÜG sind frühere Überlassungen an denselben Entleiher vollständig anzurechnen, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorherige Überlassung durch denselben oder durch einen anderen Verleiher erfolgt ist.
Was passiert bei mehr als drei Monaten Unterbrechung?
Liegt zwischen zwei Überlassungen an denselben Entleiher ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, wird die vorherige Überlassung für die gesetzliche Überlassungshöchstdauer grundsätzlich nicht mehr angerechnet.
Die aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur stellen hierzu ausdrücklich klar, dass der maßgebliche Zeitraum mit der nächsten Überlassung neu zu laufen beginnt.
- 8 Monate Einsatz bei Kunde A
- 2 Monate Unterbrechung
- Rückkehr zu Kunde A: die 8 Monate zählen weiter
- 8 Monate Einsatz bei Kunde A
- mehr als 3 Monate keine Überlassung an Kunde A
- Rückkehr zu Kunde A: für die gesetzliche Höchstdauer beginnt grundsätzlich ein neuer Zeitraum
Reicht ein Wechsel zu einer anderen Zeitarbeitsfirma aus?
Nein. Der Wechsel des Verleihers setzt die gesetzliche Einsatzhistorie beim selben Entleiher nicht automatisch zurück.
Das Gesetz nennt ausdrücklich frühere Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher. Wer also beispielsweise acht Monate über Personaldienstleister A bei einem Kunden gearbeitet hat und nach kurzer Unterbrechung über Personaldienstleister B dorthin zurückkehrt, kann die bisherigen acht Monate nicht einfach ignorieren.
Warum muss der neue Verleiher frühere Einsätze kennen?
Weil der aktuelle Verleiher sonst gesetzliche Fristen möglicherweise falsch berechnet. Deshalb ist die Frage nach früheren Einsätzen beim Kunden kein unnötiger Papierkram.
Auch der Entleiher sollte über eine verlässliche Einsatzhistorie verfügen. In der Praxis müssen Informationen von Mitarbeiter, Verleiher und Kunde zusammenpassen.
Zählen Urlaubs- oder Krankheitstage als Unterbrechung?
Nicht jede Arbeitsunterbrechung ist automatisch eine Unterbrechung der Überlassung. Entscheidend ist, ob die Überlassung an den Entleiher rechtlich und tatsächlich unterbrochen wurde.
Urlaub, Krankheit, Feiertage oder einzelne arbeitsfreie Tage während eines fortbestehenden Einsatzes setzen die Überlassungshistorie daher nicht automatisch zurück.
Was gilt bei Equal Pay?
Auch beim Equal Pay spielen frühere Einsatzzeiten beim selben Entleiher eine wichtige Rolle. Die konkrete Berechnung folgt allerdings den Regelungen des § 8 AÜG und gegebenenfalls den einschlägigen Tarifverträgen.
Deshalb sollte die Einsatzhistorie bei Equal Pay gesondert geprüft werden. Die Grundregeln dazu erklären wir im Beitrag „Equal Pay in der Zeitarbeit: Ab wann gilt gleicher Lohn beim Kunden?“.
Warum ist die Einsatzhistorie für Unternehmen so wichtig?
Fehlende oder unvollständige Vorbeschäftigungsdaten können zu falschen Fristberechnungen führen. Das betrifft nicht nur die Zeitarbeitsfirma, sondern auch den Kundenbetrieb.
Bei längerfristigen Einsätzen sollten deshalb vor Einsatzbeginn mindestens folgende Punkte geklärt werden:
- War der Mitarbeiter bereits früher bei diesem Entleiher tätig?
- Über welchen Verleiher erfolgte der frühere Einsatz?
- Von wann bis wann dauerte der Einsatz?
- Wie lang war die Unterbrechung zwischen den Einsätzen?
- Gibt es tarifliche oder betriebliche Sonderregelungen?
Welche Angaben wir vor einem Einsatz vom Kunden benötigen, erklären wir im Beitrag „Was muss der Kunde vor Einsatzbeginn liefern?“.
Was sollten Leiharbeitnehmer selbst angeben?
Wer bereits früher bei demselben Kunden gearbeitet hat, sollte dies dem aktuellen Personaldienstleister mitteilen – insbesondere dann, wenn der frühere Einsatz noch nicht lange zurückliegt.
Das gilt auch, wenn der damalige Einsatz über eine andere Zeitarbeitsfirma erfolgte.
Wie hängt das mit der 18-Monats-Regel zusammen?
Die Vorbeschäftigungszeiten sind ein zentraler Baustein für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer. Die vollständige Erklärung zur 18-Monats-Regel steht im Beitrag „18 Monate Zeitarbeit beim selben Kunden: Wann beginnt die Frist neu?“.
Fazit: Frühere Einsätze gehören in jede saubere Einsatzprüfung
In der Arbeitnehmerüberlassung beginnt die rechtliche Betrachtung nicht zwingend am ersten Tag des aktuellen Vertrags. Frühere Einsätze beim selben Entleiher können weiterhin zählen – selbst wenn sie über einen anderen Verleiher erfolgt sind.
Eine vollständige Einsatzhistorie schützt deshalb Mitarbeiter, Verleiher und Kunden vor falschen Fristberechnungen.





