Darf der Personaldienstleister die Übernahme verbieten?
Nein. Vereinbarungen, die dem Entleiher verbieten, den Leiharbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher einzustellen, sind nach § 9 AÜG unwirksam.
Auch eine Vereinbarung, die dem Leiharbeitnehmer selbst untersagt, nach Ende seines Arbeitsverhältnisses beim Kunden anzufangen, ist unwirksam.
Darf trotzdem eine Übernahmegebühr vereinbart werden?
Ja. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine angemessene Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für eine Vermittlung nach vorangegangenem Verleih nicht ausgeschlossen ist.
Das ist wirtschaftlich nachvollziehbar: Der Personaldienstleister hat den Mitarbeiter gefunden, eingestellt, betreut und dem Kunden vorgestellt. Führt dieser Einsatz später zu einer Direktanstellung, kann darin zugleich eine erfolgreiche Vermittlungsleistung liegen.
Wer muss diese Vergütung bezahlen?
Die gesetzlich zulässige Vermittlungsvergütung betrifft die Vereinbarung zwischen Personaldienstleister und Kundenunternehmen.
Der Leiharbeitnehmer selbst darf nicht zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung an den Verleiher verpflichtet werden. § 9 AÜG erklärt solche Vereinbarungen ausdrücklich für unwirksam.
- Kunde an Personaldienstleister: angemessene Vermittlungsvergütung kann zulässig sein
- Leiharbeitnehmer an Personaldienstleister: Vermittlungsvergütung ist unzulässig
- Übernahmeverbot: darf den Wechsel nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht blockieren
Was bedeutet „angemessen“?
Das AÜG nennt keinen pauschalen Eurobetrag und keinen festen Prozentsatz. Ob eine Vergütung angemessen ist, hängt deshalb von der konkreten Gestaltung ab.
In der Praxis spielen unter anderem die Dauer des bisherigen Einsatzes, der wirtschaftliche Vermittlungsaufwand und die Ausgestaltung der Vergütungsstaffel eine Rolle. Je länger ein Mitarbeiter bereits beim Kunden eingesetzt war, desto genauer sollte geprüft werden, ob eine hohe Übernahmevergütung noch sachgerecht ist.
Darf eine Gebühr so hoch sein, dass der Kunde faktisch nicht übernimmt?
Eine Vermittlungsvergütung darf nicht dazu benutzt werden, das gesetzlich unzulässige Übernahmeverbot durch die Hintertür wiederherzustellen. Wird eine Gebühr so gestaltet, dass eine Direktanstellung wirtschaftlich praktisch unmöglich gemacht wird, kann die Wirksamkeit problematisch werden.
Entscheidend bleibt deshalb, dass die Vergütung tatsächlich Vermittlungscharakter hat und angemessen ausgestaltet ist.
Kann ein Kunde den Mitarbeiter schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses übernehmen?
Eine Direktanstellung beim Kunden setzt voraus, dass das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Personaldienstleister ordnungsgemäß beendet wird. Das kann etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag geschehen.
Der Kunde kann den Arbeitnehmer nicht einseitig aus dem bestehenden Arbeitsvertrag „herauslösen“.
Was sollten Leiharbeitnehmer beachten?
- Arbeitsvertrag und Kündigungsfrist prüfen
- Direktvertrag mit dem Kunden erst sauber abstimmen
- keine Vermittlungsgebühr an den Personaldienstleister zahlen
- bei Unsicherheit keine vorschnelle Eigenkündigung ohne unterschriebenen Anschlussvertrag
Wie eine Übernahme in der Praxis gelingen kann, erklären wir auch im Beitrag „Übernahme durch den Kunden: Chancen erhöhen“.
Welche Rechte gibt es bei freien Stellen?
Unabhängig von einer Übernahmegebühr muss der Kunde Leiharbeitnehmer über zu besetzende Arbeitsplätze informieren. Nach mindestens sechs Monaten Einsatz kann ein in Textform geäußerter Übernahmewunsch außerdem eine begründete Antwort des Kunden auslösen.
Mehr dazu im Beitrag „Freie Stellen beim Kunden“.
Warum sind Übernahmen auch für Personaldienstleister nicht automatisch negativ?
Eine Übernahme zeigt häufig, dass Auswahl und Einsatz erfolgreich waren. Deshalb kann eine Direktanstellung beim Kunden durchaus Teil einer funktionierenden Zusammenarbeit sein.
Unsere Sicht dazu findest du im Beitrag „Warum eine Übernahme durch den Kunden ein Erfolg sein kann“.
Fazit
Der Personaldienstleister darf eine spätere Übernahme durch den Kunden nicht pauschal verbieten. Eine angemessene Vermittlungsvergütung zwischen Verleiher und Entleiher kann jedoch zulässig sein. Der Leiharbeitnehmer selbst darf für seine Vermittlung an den Kunden nicht zur Kasse gebeten werden.





