Tarifvertrag Zeitarbeit 2026: Entgeltgruppen, Lohnstufen und aktuelle Stundenlöhne

Mitarbeiter besprechen Unterlagen am Arbeitsplatz – Symbolbild für Tarifvertrag, Entgeltgruppen und Stundenlöhne in der Zeitarbeit 2026
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Bundesagentur & AÜG
Seit 1. Januar 2026 gilt in der Zeitarbeit ein einheitliches DGB/GVP-Tarifwerk. Für Beschäftigte ist vor allem wichtig, in welche Entgeltgruppe sie eingruppiert werden und welcher Stundenlohn daraus folgt. Zum 1. September 2026 steigen die Tabellenentgelte erneut.

Was hat sich 2026 beim Tarifvertrag geändert?

Die früher getrennten Tarifwerke der Arbeitgeberverbände BAP und iGZ wurden nach deren Zusammenschluss zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) vereinheitlicht. Seit dem 1. Januar 2026 gelten der neue DGB/GVP-Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag.

In vielen Arbeitsverträgen der Zeitarbeit werden diese Tarifverträge arbeitsvertraglich in Bezug genommen. Tarifgebunden gelten sie unmittelbar für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.

Wichtig: Für den konkreten Lohn reicht es nicht, nur auf die Stellenbezeichnung zu schauen. Entscheidend ist die Eingruppierung nach der tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit.

Welche Entgeltgruppen gibt es?

Das Tarifwerk unterscheidet die Entgeltgruppen EG 1, 2a, 2b sowie EG 3 bis EG 9. Mit zunehmenden Anforderungen an Kenntnisse, Qualifikation, Verantwortung und Tätigkeit steigt die Entgeltgruppe.

  • EG 1: Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
  • EG 2a: Tätigkeiten mit Anlernzeit oder erforderlicher fachbezogener Berufserfahrung beziehungsweise fachspezifischen Kenntnissen.
  • EG 2b: Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifikation erforderlich ist.
  • EG 3 bis EG 9: zunehmend höherwertige Tätigkeiten mit steigenden Anforderungen an Ausbildung, Kenntnisse, Selbstständigkeit und Verantwortung.

Eine vorhandene Ausbildung führt nicht automatisch zu einer höheren Entgeltgruppe, wenn die ausgeübte Tätigkeit diese Qualifikation nicht verlangt. Umgekehrt können Kenntnisse auch auf anderem Weg erworben worden sein.

Welche Stundenlöhne gelten bis 31. August 2026?

Entgeltgruppe Stundenentgelt bis 31.08.2026
EG 1 14,96 €
EG 2a 15,29 €
EG 2b 15,69 €
EG 3 16,69 €
EG 4 17,65 €
EG 5 19,78 €
EG 6 21,97 €
EG 7 25,56 €
EG 8 27,36 €
EG 9 28,70 €

Welche Löhne gelten ab 1. September 2026?

Zum 1. September 2026 steigt die Tariftabelle um weitere 2,5 Prozent.

Entgeltgruppe Stundenentgelt ab 01.09.2026
EG 1 15,33 €
EG 2a 15,67 €
EG 2b 16,08 €
EG 3 17,11 €
EG 4 18,09 €
EG 5 20,27 €
EG 6 22,52 €
EG 7 26,20 €
EG 8 28,04 €
EG 9 29,42 €

Eine weitere Erhöhung ist bereits zum 1. April 2027 vereinbart.

Gibt es zusätzlich Erfahrungszuschläge?

Der DGB/GVP-Entgelttarifvertrag sieht zusätzlich einen einsatzbezogenen Erfahrungszuschlag vor: Nach Ablauf von neun Kalendermonaten beim selben Kunden erhöht sich das Tabellenentgelt um 1,5 Prozent, nach zwölf Kalendermonaten um 3,0 Prozent. Bei Unterbrechungen von bis zu drei Monaten werden vorausgegangene Überlassungszeiten angerechnet.

Achtung: Dieser Erfahrungszuschlag ist nicht dasselbe wie ein Branchenzuschlag und auch nicht identisch mit Equal Pay.

Was ist der Unterschied zu Branchenzuschlägen?

In bestimmten Einsatzbranchen können zusätzlich tarifliche Branchenzuschläge hinzukommen. Diese werden in gesonderten Branchenzuschlagstarifverträgen geregelt und können den Stundenlohn während eines Einsatzes deutlich erhöhen.

Mehr dazu erklären wir unter „Branchenzuschläge in der Zeitarbeit“.

Und wann gilt Equal Pay?

Der Tariflohn ist nicht automatisch identisch mit dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters beim Kunden. Das AÜG enthält deshalb zusätzlich den Gleichstellungsgrundsatz und die Equal-Pay-Regeln.

Wann nach neun Monaten beziehungsweise bei tariflichen Heranführungsmodellen spätestens nach 15 Monaten welche Regeln greifen, erklären wir im Beitrag „Equal Pay in der Zeitarbeit“.

Wie wird die richtige Entgeltgruppe bestimmt?

Maßgeblich ist die tatsächliche, überwiegend ausgeübte Tätigkeit. Ein Staplerfahrer ist deshalb nicht automatisch immer derselben Entgeltgruppe zugeordnet – entscheidend ist, welche Anforderungen der konkrete Arbeitsplatz stellt.

Ebenso führt ein Berufsabschluss allein nicht automatisch zu einer höheren Eingruppierung, wenn die eingesetzte Tätigkeit den Abschluss nicht erfordert.

Für eine saubere Eingruppierung sollten vor Einsatzbeginn geklärt sein:

  • konkrete Tätigkeit
  • erforderliche Kenntnisse
  • Anlernzeit
  • notwendige Qualifikation
  • Grad der Selbstständigkeit und Verantwortung
  • eventuelle Branchenzuschläge

Kann die Entgeltgruppe während eines Einsatzes wechseln?

Wenn einem Arbeitnehmer höherwertige Tätigkeiten übertragen werden, können tarifliche Zulagen oder eine andere Eingruppierung relevant werden. Deshalb sollte die tatsächliche Tätigkeit regelmäßig mit der ursprünglichen Einsatzbeschreibung abgeglichen werden.

Auch Änderungen beim Kunden sollten der Zeitarbeitsfirma mitgeteilt werden. Warum diese Angaben wichtig sind, zeigen wir unter „Vergleichsentgelt und Vergleichsbedingungen“.

Was bedeutet die Tariferhöhung ab September praktisch?

Die neuen Tabellenwerte gelten ab 1. September 2026. Arbeitgeber müssen deshalb bei der September-Abrechnung die neuen Stundenentgelte berücksichtigen, sofern das DGB/GVP-Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Auch darauf aufbauende Zuschläge können sich verändern, wenn sie prozentual auf das Tabellenentgelt berechnet werden.

Fazit: Entgeltgruppe und Tätigkeit gehören zusammen

Der Tarifvertrag legt nicht einfach einen pauschalen „Zeitarbeitslohn“ fest. Entscheidend sind die richtige Entgeltgruppe, die tatsächliche Tätigkeit und mögliche zusätzliche Zuschläge.

Für Beschäftigte lohnt sich deshalb ein Blick auf die eigene Eingruppierung – und ab 1. September 2026 auch auf den neuen Tabellenlohn.

Tarifwerk und Entgelttabelle herunterladen

Das DGB/GVP-Tarifwerk sowie unsere kompakte Entgelttabelle 2026/2027 findest du unter Downloads → Tarif & AÜG.

Stand: 21. August 2026. Tarifverträge und Tabellenwerte können sich ändern. Maßgeblich ist immer die aktuell auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbare Tarif- und Vertragslage.

Marc Hellendahl

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