Wenn in einem Kundenbetrieb gestreikt wird, entsteht für Leiharbeitnehmer schnell eine heikle Situation: Müssen sie trotzdem zur Arbeit erscheinen? Darf der Kunde sie auf Arbeitsplätze setzen, die normalerweise von streikenden Beschäftigten besetzt werden? Und wer entscheidet darüber?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält dafür eine klare Schutzregel. Leiharbeitnehmer sollen nicht dazu eingesetzt werden, einen Arbeitskampf im Kundenbetrieb zu unterlaufen.
Was sagt § 11 AÜG zum Streik?
Nach § 11 Absatz 5 AÜG darf ein Entleiher Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Der Einsatz kann zulässig bleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bislang von streikenden Beschäftigten erledigt wurden oder die bereits von anderen Arbeitnehmern als Ersatz für Streikende übernommen worden sind.
Damit soll verhindert werden, dass Zeitarbeit gezielt dazu genutzt wird, die Wirkung eines Streiks zu neutralisieren.
Darf ein Leiharbeitnehmer die Arbeit verweigern?
Ja. Ist der Einsatzbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, ist der Leiharbeitnehmer nach § 11 AÜG nicht verpflichtet, dort tätig zu sein. Der Personaldienstleister muss ihn in einem solchen Fall über dieses Recht informieren.
Wichtig ist dabei: Dieses Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich auf den betroffenen Einsatzbetrieb. Der Personaldienstleister kann grundsätzlich prüfen, ob stattdessen ein anderer, nicht vom Arbeitskampf betroffener Einsatz möglich ist.
Darf der Kunde Leiharbeitnehmer auf andere Tätigkeiten umsetzen?
Das hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Entscheidend ist nicht nur, ob im Betrieb irgendwo gestreikt wird. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Leiharbeitnehmer Arbeiten übernehmen soll, die unmittelbar mit dem Arbeitskampf zusammenhängen oder normalerweise von streikenden Beschäftigten ausgeführt werden.
Ein Beispiel: Streikt ein Teil der Stammbelegschaft in der Versandabteilung, darf ein dort bislang in der Produktion eingesetzter Leiharbeitnehmer nicht einfach als Ersatz in den Versand verschoben werden, wenn er dadurch die Tätigkeit eines Streikenden übernimmt.
Was ist, wenn der Leiharbeitnehmer schon vorher im Betrieb eingesetzt war?
Auch dann gilt die Schutzregel. Es kommt nicht darauf an, ob der Leiharbeitnehmer erst während des Streiks neu in den Betrieb kommt oder schon vorher dort gearbeitet hat. Entscheidend ist, ob der Betrieb unmittelbar vom Arbeitskampf betroffen ist und welche konkrete Tätigkeit ausgeführt werden soll.
Wer muss den Leiharbeitnehmer informieren?
Der Verleiher, also der Personaldienstleister, muss den Leiharbeitnehmer über sein Recht informieren, die Arbeitsleistung im unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb zu verweigern.
Gerade deshalb ist eine schnelle Abstimmung wichtig. Leiharbeitnehmer sollten bei einem angekündigten oder bereits laufenden Streik nicht eigenmächtig entscheiden, einfach zu Hause zu bleiben, sondern den Personaldienstleister unverzüglich kontaktieren und den weiteren Einsatz klären.
Bedeutet Arbeitsverweigerung automatisch Lohnausfall?
Nein, das lässt sich nicht pauschal so sagen. Das Arbeitsverhältnis besteht mit dem Personaldienstleister weiter. Welche Vergütungsfolgen sich im Einzelfall ergeben, hängt unter anderem davon ab, ob ein anderer Einsatz angeboten wird und welche arbeitsvertraglichen beziehungsweise tariflichen Regelungen gelten.
Grundsätzlich trägt der Personaldienstleister das Beschäftigungsrisiko zwischen den Einsätzen. Mehr dazu erklären wir in unserem Beitrag Nichteinsatz heißt nicht automatisch unbezahlte Zeit.
Was sollten Leiharbeitnehmer bei einem Streik konkret tun?
- Den Personaldienstleister sofort informieren, wenn im Einsatzbetrieb gestreikt wird.
- Nicht ungeprüft Tätigkeiten übernehmen, die bislang von streikenden Beschäftigten erledigt wurden.
- Bei Unsicherheit klären, ob der eigene Arbeitsplatz vom Arbeitskampf betroffen ist.
- Fragen zum weiteren Einsatz direkt mit dem Personaldienstleister abstimmen.
Fazit
Leiharbeitnehmer dürfen nicht einfach als Streikbrecher eingesetzt werden. § 11 AÜG schützt sie ausdrücklich davor, in einem unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb gegen ihren Willen eingesetzt zu werden. Gleichzeitig muss immer die konkrete Tätigkeit betrachtet werden: Nicht jeder Einsatz in einem bestreikten Unternehmen ist automatisch unzulässig, wohl aber der gezielte Ersatz streikender Beschäftigter.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Arbeitskampfmaßnahmen, Tarifverträge und betriebliche Besonderheiten können im Einzelfall eine genauere Prüfung erforderlich machen.





