Rauchen trotz Rauchverbot in der Zeitarbeit: Abmahnung, Kundenabmeldung und Kündigung

Sanierungsfacharbeiter in Schutzkleidung und Atemschutz bei einer technischen Sanierung

Ein Mitarbeiter raucht kurz außerhalb der markierten Raucherzone. Ein anderer zündet in einer Produktionshalle mit Papierstaub und Lösungsmitteln eine Zigarette an. Auf den ersten Blick verstoßen beide gegen ein Rauchverbot – arbeitsrechtlich können die Fälle trotzdem völlig unterschiedlich zu bewerten sein.

In der Zeitarbeit kommt hinzu, dass der Einsatzbetrieb die Regeln vor Ort festlegt, während Die Personaler der arbeitsvertragliche Arbeitgeber bleibt. Eine Kundenabmeldung kann deshalb sofort erfolgen, eine Abmahnung oder Kündigung setzt aber eine eigenständige und nachvollziehbare Prüfung des Vorfalls voraus.

Kurz gesagt: Ein wirksames Rauchverbot muss eingehalten werden. Wie schwer ein Verstoß wiegt, hängt vor allem vom Zweck des Verbots, dem konkreten Arbeitsbereich, einer möglichen Brand- oder Explosionsgefahr, der Bekanntheit der Regel und früheren Verstößen ab. Rauchen in einem Hochrisikobereich kann erheblich schwerer wiegen als ein kurzfristiges Überschreiten einer schlecht markierten Raucherzone.

1. Warum Rauchverbote mehr als eine Ordnungsregel sind

Ein betriebliches Rauchverbot kann unterschiedliche Ziele verfolgen:

  • Schutz nicht rauchender Beschäftigter,
  • Brandschutz,
  • Vermeidung von Explosionen,
  • Schutz von Lebensmitteln, Arzneimitteln oder empfindlichen Produkten,
  • Hygiene und Qualitätsanforderungen,
  • Schutz von Kunden und Besuchern sowie
  • Vermeidung betrieblicher Störungen.

Der Zweck ist für die arbeitsrechtliche Bewertung wichtig. Wer in einem normalen Außenbereich versehentlich einen Schritt außerhalb einer markierten Zone macht, schafft möglicherweise keine messbare Gefahr. Wer dagegen in einem Bereich mit brennbaren Stoffen, Papierstaub, Gasen oder Lösungsmitteln raucht, kann Beschäftigte und den gesamten Betrieb gefährden.

2. Gesetzlicher Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

§ 5 Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber, nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten zu schützen. Soweit erforderlich, muss ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen werden.

Die Regel umfasst damit ausdrücklich nicht nur klassische Zigaretten. Auch Cannabisprodukte und elektronische Zigaretten beziehungsweise Vapes können von den Schutzmaßnahmen und betrieblichen Verboten erfasst werden.

Zusätzlich kann der Arbeitgeber nach § 106 Gewerbeordnung Ordnung und Verhalten im Betrieb nach billigem Ermessen näher bestimmen. Dazu gehören unter anderem festgelegte Raucherzonen, Verbotsbereiche und Regeln zum Verlassen des Arbeitsplatzes.

3. Besondere Brand- und Explosionsgefahren

In gefährdeten Bereichen geht es nicht allein um Geruch oder Nichtraucherschutz. Eine brennende Zigarette, ein Feuerzeug oder eine andere Zündquelle kann einen Brand oder eine Explosion auslösen.

Nach § 12 Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber Brand- und Explosionsgefährdungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vermeiden oder so weit wie möglich verringern. Dabei sind insbesondere gefährliche Stoffmengen zu vermeiden, Zündquellen auszuschließen und mögliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen zu begrenzen.

In folgenden Bereichen kann ein Rauchverstoß deshalb besonders schwer wiegen:

  • Lager mit leicht entzündlichen Waren oder Verpackungen,
  • Holzverarbeitung mit Staub und hoher Brandlast,
  • Druckereien mit Papier und Lösungsmitteln,
  • Lackier- und Chemiebereiche,
  • Tank-, Gas- oder Batteriebereiche,
  • Produktionsbereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre sowie
  • gekennzeichnete Brand- und Explosionsschutzbereiche.

4. Welche Regeln gelten für Zeitarbeitnehmer beim Kunden?

Nach § 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gelten für die Tätigkeit des überlassenen Beschäftigten die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften des Kundenbetriebs. Der Einsatzbetrieb muss Zeitarbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über Gefahren und Schutzmaßnahmen informieren.

Damit verteilt sich die Verantwortung:

  • Der Kunde muss Gefahrenbereiche, Rauchverbote und zulässige Raucherzonen verständlich erklären und kennzeichnen.
  • Die Personaler bleibt Arbeitgeber und muss gemeldete Pflichtverletzungen eigenständig prüfen.
  • Der Beschäftigte muss die Unterweisung und wirksame Sicherheitsanweisungen beachten.

Eine Regel darf nicht nur irgendwo in einer umfangreichen Betriebsordnung versteckt sein, wenn von ihr die Sicherheit abhängt. Besonders wichtige Verbote sollten bei der Einsatzunterweisung ausdrücklich angesprochen und dokumentiert werden.

5. Rauchverbot und Raucherpause sind zwei verschiedene Themen

Ein Mitarbeiter kann ausschließlich in der erlaubten Raucherzone rauchen und trotzdem gegen Arbeitszeitregeln verstoßen. Umgekehrt kann jemand während einer regulären Pause rauchen, dabei aber einen verbotenen Bereich benutzen.

Zu unterscheiden sind daher:

  • Ort: Wo darf geraucht werden?
  • Zeit: Darf während der Arbeitszeit eine zusätzliche Unterbrechung eingelegt werden?
  • Zeiterfassung: Muss aus- und wieder eingestempelt werden?
  • Sicherheit: Bestehen Brand-, Explosions-, Hygiene- oder Produktgefahren?
  • Arbeitsplatzorganisation: Darf der Arbeitsplatz ohne Abmeldung verlassen werden?

Die Arbeitszeitfrage behandeln wir ausführlich in unserem Ratgeber Raucherpausen während der Arbeitszeit.

6. Vier typische Fälle aus Kundeneinsätzen

Fall 1: Rauchen in der vorgesehenen Zone während der Pause

Ein Produktionsmitarbeiter stempelt zur Pause aus und nutzt die ausgeschilderte Raucherzone. Er hält die Hygiene- und Zutrittsregeln ein und kehrt pünktlich zurück.

Hier ist regelmäßig kein Fehlverhalten erkennbar. Betriebliche Regeln wurden eingehalten.

Fall 2: Zusätzliche Raucherpause ohne Ausstempeln

Eine Mitarbeiterin verlässt mehrmals pro Schicht den Arbeitsplatz, raucht zwar im erlaubten Außenbereich, erfasst die Unterbrechungen aber entgegen einer bekannten Regel nicht.

Dann liegt das Problem nicht im Ort des Rauchens, sondern in der Arbeitsunterbrechung und Zeiterfassung. Ein einmaliger Fehler ist anders zu behandeln als bewusstes, wiederholtes Vorgehen. Mehr dazu: Raucherpause ohne Ausstempeln.

Fall 3: Zigarette außerhalb einer nur schwach markierten Raucherzone

Ein Mitarbeiter verlässt für wenige Sekunden eine durch Bodenmarkierungen abgegrenzte Raucherzone, während er eine brennende Zigarette in der Hand hält. Es entsteht weder ein Schaden noch eine konkrete Gefahr; der Mitarbeiter räumt den Fehler sofort ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln hielt in einem vergleichbaren Fall die ausgesprochene Kündigung für unverhältnismäßig. Obwohl ein Verstoß vorlag und bereits eine Abmahnung existierte, bewertete das Gericht den konkreten Vorfall als kurzzeitiges Augenblicksversagen ohne messbare ernste Gefährdung. Eine weitere deutliche Abmahnung wäre als milderes Mittel in Betracht gekommen. LAG Köln, Urteil vom 20. Januar 2011 – 7 Sa 848/10.

Fall 4: Wiederholtes Rauchen in einem brandgefährdeten Produktionsbereich

Ein Mitarbeiter raucht trotz mehrerer einschlägiger Abmahnungen erneut außerhalb der Raucherzone. Im Betrieb werden leicht entzündliche Lösungsmittel eingesetzt; Papierstaub und Papierprodukte bilden zusätzliche Brandlasten.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in einem solchen Fall eine außerordentliche Kündigung. Es bewertete den erneuten Verstoß gegen das aus Sicherheitsgründen erlassene Rauchverbot als erhebliche Nebenpflichtverletzung. Ausschlaggebend waren unter anderem die besondere Gefahrensituation und mehrere vorherige Abmahnungen. BAG, Urteil vom 27. September 2012 – 2 AZR 955/11.

Was beide Urteile zeigen: Nicht das Wort „Rauchverbot“ entscheidet allein. Gerichte betrachten den genauen Ort, das Gefahrenniveau, die Dauer, frühere Warnungen, das Verhalten nach dem Vorfall und mögliche mildere Maßnahmen.

7. Was gilt für E-Zigaretten und Vapes?

Die aktuelle Fassung von § 5 ArbStättV nennt ausdrücklich Dämpfe elektronischer Zigaretten. Ein Betrieb kann daher auch das Dampfen in Arbeitsräumen untersagen und Vapes in seine Rauchordnung einbeziehen.

Außerdem ist „keine offene Flamme“ nicht gleichbedeutend mit „überall gefahrlos“. Hygieneregeln, Produktschutz, Akkurisiken, betriebliche Ordnung oder Vorgaben in besonders geschützten Bereichen können zusätzliche Beschränkungen rechtfertigen.

8. Was gilt bei Cannabis?

Beim Rauchen eines Cannabisprodukts können mehrere getrennte Fragen entstehen:

  • Verstoß gegen das betriebliche Rauchverbot,
  • unzulässige Arbeitsunterbrechung,
  • mögliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit,
  • erhöhtes Unfallrisiko bei Fahrzeugen oder Maschinen sowie
  • mögliche straf- oder straßenverkehrsrechtliche Folgen.

Auch medizinisch verordnetes Cannabis berechtigt nicht dazu, entgegen einer Sicherheitsregel am Arbeitsplatz zu konsumieren oder eine gefährliche Tätigkeit beeinträchtigt auszuüben. Die vertiefte Einordnung finden Sie unter Cannabis vor oder während der Arbeit.

9. Was geschieht nach einer Kundenmeldung?

Eine Nachricht wie „Mitarbeiter hat geraucht – bitte abmelden“ ist für eine arbeitsrechtliche Bewertung zu ungenau. Die Personaler klärt deshalb:

  1. Wann und wo wurde geraucht?
  2. Handelte es sich um eine Zigarette, Vape oder ein anderes Produkt?
  3. Welche konkrete Rauch- oder Sicherheitsregel galt?
  4. Wie war der Bereich gekennzeichnet?
  5. Wurde der Mitarbeiter nachweisbar unterwiesen?
  6. Bestand eine Brand-, Explosions-, Hygiene- oder Produktgefahr?
  7. Gab es Zeugen, Fotos oder eine sachliche Dokumentation?
  8. War es der erste Vorfall?
  9. Gab es einschlägige Ermahnungen oder Abmahnungen?
  10. Was erklärt der betroffene Mitarbeiter selbst?
  11. Entstand ein Schaden, eine konkrete Gefahr oder eine Betriebsunterbrechung?

Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Klärung, Unterweisung, Ermahnung, Abmahnung oder eine weitergehende arbeitsrechtliche Prüfung angemessen ist.

10. Kundenabmeldung, Abmahnung und Kündigung unterscheiden

Ein Kunde kann verlangen, dass eine überlassene Person nicht weiter in seinem Betrieb eingesetzt wird. Damit endet zunächst der konkrete Kundeneinsatz. Die Kundenabmeldung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis mit Die Personaler.

Davon zu trennen sind:

  • Ermahnung: Aufforderung, eine Regel künftig einzuhalten.
  • Abmahnung: Konkrete Beanstandung eines Vertragsverstoßes mit Warnung vor möglichen Folgen bei Wiederholung.
  • Kündigung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer gesonderten rechtlichen und tatsächlichen Prüfung.

Je größer die konkrete Gefahr und je eindeutiger die bewusste Missachtung einer bekannten Regel, desto schwerer kann die Reaktion ausfallen. Eine Kündigung bleibt dennoch eine Einzelfallentscheidung und muss verhältnismäßig sein.

11. Worauf Einsatzbetriebe bei der Dokumentation achten sollten

Für eine belastbare Bearbeitung sollte der Kunde möglichst zeitnah festhalten:

  • Datum, Uhrzeit und genauer Ort,
  • beobachtete Handlung,
  • Art der Gefährdung oder betrieblichen Beeinträchtigung,
  • geltende Betriebs- oder Sicherheitsanweisung,
  • Nachweis der Unterweisung,
  • anwesende Zeugen,
  • unmittelbare Reaktion des Mitarbeiters und
  • bereits bekannte frühere Vorfälle.

Pauschale Wertungen sollten durch konkrete Tatsachen ersetzt werden. „Er rauchte um 10:15 Uhr neben dem gekennzeichneten Gefahrstofflager“ ist für die Prüfung wesentlich hilfreicher als „Er hält sich nie an Regeln“.

12. Was Unternehmen vorbeugend regeln sollten

  • Raucherzonen eindeutig und sichtbar kennzeichnen.
  • Brand- und Explosionsbereiche besonders deutlich sperren.
  • Zigaretten, Cannabisprodukte, E-Zigaretten und Vapes ausdrücklich erfassen.
  • Regeln zu Pausen und Zeiterfassung getrennt erklären.
  • Beschäftigte und Zeitarbeitnehmer vor Einsatzbeginn unterweisen.
  • Unterweisungen nachvollziehbar dokumentieren.
  • Sichere Entsorgungsmöglichkeiten in erlaubten Raucherzonen schaffen.
  • Verstöße einheitlich und verhältnismäßig bearbeiten.

13. Was Beschäftigte beachten sollten

  • Nur in ausdrücklich erlaubten Bereichen rauchen oder dampfen.
  • Arbeitszeit- und Stempelregeln einhalten.
  • Keine brennende Zigarette aus der Raucherzone mitnehmen.
  • Rauch-, Brand- und Explosionsschutzschilder ernst nehmen.
  • Bei unklarer Kennzeichnung vorab nachfragen.
  • Nach einem versehentlichen Verstoß offen und sachlich reagieren.
  • Einen Vorwurf nicht durch falsche Angaben oder Vertuschung verschärfen.

14. Fazit

Rauchen trotz Rauchverbot kann von einem geringfügigen, abmahnfähigen Fehlverhalten bis zu einer erheblichen Sicherheitsverletzung reichen. Ausschlaggebend sind nicht nur Zigarette oder Vape, sondern der konkrete Arbeitsplatz, der Zweck des Verbots, die bestehende Gefahr und das bisherige Verhalten.

Bei Die Personaler prüfen wir deshalb Kundenmeldung, Unterweisung, Gefahrenlage und Stellungnahme des Beschäftigten getrennt. Sicherheit und Nichtraucherschutz haben Vorrang. Arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen trotzdem auf einem konkret belegten Sachverhalt beruhen und verhältnismäßig bleiben.

Klare Regeln für einen sicheren Einsatz

Beschäftigte können sich bei Fragen zu Rauchzonen, Pausen oder Einsatzregeln direkt an Die Personaler wenden. Unternehmen unterstützen wir dabei, Einsatzanforderungen und sicherheitsrelevante Regeln verständlich zu kommunizieren.

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Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Marc Hellendahl

Als Gründer von die Personaler stehe ich mit meinem Namen für unseren Service. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. Ich oder mein Team beantwortet Ihnen gerne alles Weitere.

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