Wer stellt Sicherheitsschuhe, Warnweste und PSA in der Zeitarbeit?

Beschäftigter mit Schutzhelm und Schutzkleidung prüft Unterlagen – Symbolbild für persönliche Schutzausrüstung in der Zeitarbeit
Zeitarbeit ehrlich erklärt · PSA & Arbeitsschutz
Bei Die Personaler gilt: Eine Tätigkeit darf nicht ohne die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung begonnen oder fortgesetzt werden. Fehlen Sicherheitsschuhe, Warnweste, Helm, Handschuhe, Schutzbrille oder andere für den Einsatz notwendige PSA, melde das sofort beim Kunden und bei Die Personaler. Improvisiere keinen ungeeigneten Ersatz und fahre auch nicht kommentarlos nach Hause – die Situation muss gemeinsam geklärt werden.
Kurzantwort für Mitarbeitende und den Die-Personaler-Assistenten

  • Vorgeschriebene PSA immer wie unterwiesen benutzen.
  • Fehlende oder beschädigte PSA sofort melden.
  • Eine sicherheitsrelevante Tätigkeit nicht ohne notwendige PSA aufnehmen.
  • Keine private oder ungeeignete Ausrüstung als Ersatz improvisieren.
  • Kundenbetrieb und Die Personaler informieren, wenn vor Ort andere oder zusätzliche PSA verlangt wird.
  • Schutzvorrichtungen niemals eigenmächtig umgehen oder außer Kraft setzen.

Was ist überhaupt persönliche Schutzausrüstung?

Persönliche Schutzausrüstung – kurz PSA – ist Ausrüstung, die Beschäftigte vor Gefahren für Sicherheit und Gesundheit schützen soll. Dazu können je nach Tätigkeit zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille, Gehörschutz, Handschuhe, Atemschutz oder Absturzsicherung gehören.

Normale Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion ist davon zu unterscheiden. Ein gewöhnliches Firmen-T-Shirt oder ein „Blaumann“ ist nicht automatisch PSA.

  • Sicherheitsschuhe gegen Quetsch- oder Durchtrittsgefahren
  • Warnkleidung im innerbetrieblichen Verkehr
  • Schutzhandschuhe gegen mechanische oder chemische Gefahren
  • Schutzbrille oder Gesichtsschutz
  • Gehörschutz in Lärmbereichen
  • Schutzhelm bei entsprechender Gefährdung
  • Atem- oder Absturzschutz bei besonderen Tätigkeiten

Wer muss die PSA in der Zeitarbeit bereitstellen?

Bei Arbeitnehmerüberlassung gibt es keine sinnvolle Einheitsantwort wie „immer der Verleiher“ oder „immer der Kunde“. Die VBG empfiehlt ausdrücklich, dass Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen vor der Überlassung abstimmen, welche PSA benötigt wird und wer welche Ausrüstung bereitstellt.

Der Einsatzbetrieb darf den Beschäftigten nicht ohne die erforderliche PSA tätig werden lassen. Gleichzeitig muss das Zeitarbeitsunternehmen sicherstellen, dass die Tätigkeit nicht ohne notwendige Schutzausrüstung ausgeführt wird.

Praktisch heißt das: Vor Einsatzbeginn müssen Gefährdungen, benötigte PSA und Zuständigkeiten geklärt sein. Wer die konkrete Ausrüstung stellt, kann zwischen Kunde und Verleiher abgestimmt werden – die Sicherheit darf aber nicht an einer ungeklärten Zuständigkeit scheitern.

Warum der Kunde bei der Auswahl so wichtig ist

Der Kunde kennt den tatsächlichen Arbeitsplatz. Er weiß, ob Staplerverkehr besteht, welche Gefahrstoffe verwendet werden, wie laut ein Bereich ist, welche Maschinen eingesetzt werden oder ob besondere Absturz- oder Schnittgefahren bestehen.

§ 11 Abs. 6 AÜG verpflichtet den Entleiher deshalb, Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen über Gefahren sowie erforderliche Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Außerdem muss er über besondere Qualifikationen, medizinische Überwachung oder erhöhte Gefahren informieren.

Ohne diese Informationen kann der Verleiher gar nicht zuverlässig beurteilen, welche PSA erforderlich ist.

Muss der Mitarbeiter Sicherheitsschuhe selbst kaufen?

Wenn Sicherheitsschuhe aufgrund der Gefährdungsbeurteilung als notwendige PSA erforderlich sind, dürfen die Kosten der Arbeitsschutzmaßnahme grundsätzlich nicht dem Beschäftigten auferlegt werden. § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz stellt ausdrücklich klar, dass Kosten für Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht auf Beschäftigte übertragen werden dürfen.

Das bedeutet nicht, dass jede gewünschte Arbeitskleidung kostenlos gestellt werden muss. Entscheidend ist die Schutzfunktion. Normale Kleidung ohne besondere Sicherheitsfunktion fällt nicht automatisch unter die PSA-Regeln.

  • Notwendige PSA: grundsätzlich kostenlos bereitzustellen.
  • Normale Arbeitskleidung ohne Schutzfunktion: rechtlich anders zu bewerten.
  • Zusatz- oder Komfortwünsche: nicht automatisch Pflicht des Arbeitgebers.

Was, wenn der Kunde andere PSA verlangt als ursprünglich vereinbart?

Dann muss nachgesteuert werden. Ändert sich der Arbeitsplatz oder erkennt der Kunde zusätzliche Gefahren, muss die Schutzmaßnahme angepasst werden. Die PSA-Benutzungsverordnung verlangt, dass persönliche Schutzausrüstung für die tatsächlichen Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet ist.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter wird für allgemeine Lagerarbeiten mit Sicherheitsschuhen und Warnweste eingeplant. Vor Ort soll er plötzlich in einem Bereich mit starkem Lärm oder Chemikalien arbeiten. Dann reicht die ursprünglich vorgesehene PSA möglicherweise nicht mehr aus.

In diesem Fall sollte die Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn die zusätzlich erforderliche Schutzausrüstung und Unterweisung geklärt sind.

Wer ist für Wartung und Ersatz verantwortlich?

PSA muss nicht nur einmal ausgegeben werden. Sie muss während der Benutzungsdauer funktionieren, hygienisch einwandfrei sein und bei Beschädigung ersetzt oder instandgesetzt werden. Auch dafür muss eine klare Zuständigkeit bestehen.

Bei regelmäßig genutzten Sicherheitsschuhen, Handschuhen oder Gehörschutz sollte deshalb geklärt sein, an wen sich der Mitarbeiter bei Verschleiß oder Defekt wendet.

Was muss der Mitarbeiter selbst beachten?

Auch Beschäftigte haben Pflichten im Arbeitsschutz. § 15 ArbSchG verpflichtet sie, bereitgestellte PSA bestimmungsgemäß zu verwenden und nach ihren Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer zu sorgen.

  • PSA wie unterwiesen benutzen.
  • Defekte oder verschlissene Ausrüstung melden.
  • Schutzvorrichtungen nicht eigenmächtig umgehen.
  • Fehlende PSA vor Tätigkeitsbeginn ansprechen.
  • Keine ungeeignete private Ausrüstung als Ersatz improvisieren.

Wer unterweist mich in die Gefahren am Arbeitsplatz?

Die konkrete Unterweisung am Arbeitsplatz erfolgt grundsätzlich dort, wo die tatsächlichen Gefahren bekannt sind: im Einsatzbetrieb. Der Kunde kennt Maschinen, Verkehrswege, Gefahrstoffe, Lärm, innerbetrieblichen Verkehr und die konkreten Schutzmaßnahmen. Deshalb muss vor Tätigkeitsbeginn geklärt sein, welche Gefahren bestehen und wie sicher gearbeitet wird.

Der Personaldienstleister bleibt gleichzeitig Arbeitgeber und muss sicherstellen, dass der Einsatz nur unter geeigneten Bedingungen erfolgt. Wenn eine notwendige Unterweisung fehlt oder unklar ist, ob eine Tätigkeit sicher ausgeführt werden kann, sollte der Mitarbeiter nicht einfach anfangen, sondern Kunde und Die Personaler informieren.

Was ist vor dem ersten Einsatz zur PSA zu klären?

  • Welche PSA ist für die konkrete Tätigkeit vorgeschrieben?
  • Wer stellt Sicherheitsschuhe, Warnweste, Helm, Handschuhe oder weitere Ausrüstung?
  • Welche Größen oder Schutzklassen werden benötigt?
  • Wer führt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch?
  • Gibt es besondere Gefahrenbereiche oder Zutrittsregeln?
  • Was ist zu tun, wenn vor Ort zusätzliche PSA verlangt wird?

Was tun, wenn am ersten Arbeitstag die PSA fehlt?

Dann sollte der Mitarbeiter nicht einfach schweigend mit einer unsicheren Tätigkeit beginnen. Zuerst muss der Ansprechpartner des Kunden informiert werden. Gleichzeitig sollte der Personaldienstleister beziehungsweise die Disposition Bescheid wissen.

Richtig ist: Problem melden, Schutzbedarf klären und sichere Lösung organisieren. Falsch wäre sowohl, ohne notwendige PSA zu arbeiten, als auch kommentarlos nach Hause zu fahren, ohne den Arbeitgeber einzubeziehen.

Warum eine Arbeitsschutzvereinbarung sinnvoll ist

Die VBG empfiehlt für Arbeitnehmerüberlassung eine klare Abstimmung zwischen Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen. Darin kann festgelegt werden, welche Gefährdungen bestehen, welche PSA benötigt wird, wer sie bereitstellt und welche Unterweisungen notwendig sind.

Das schützt alle Beteiligten: Der Kunde weiß, mit welcher Ausstattung der Mitarbeiter erscheint. Der Verleiher weiß, welche Anforderungen tatsächlich bestehen. Und der Mitarbeiter muss nicht am ersten Tag zwischen zwei Unternehmen klären, wer für seine Sicherheit zuständig ist.

Fazit: PSA ist gemeinsame Organisation – aber keine Privatsache des Mitarbeiters

In der Zeitarbeit teilen sich Verleiher und Entleiher Verantwortung für einen sicheren Einsatz. Der Kunde kennt den konkreten Arbeitsplatz und seine Gefahren. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber und muss sicherstellen, dass Beschäftigte nicht ungeschützt eingesetzt werden.

Wer die einzelne PSA bereitstellt, kann zwischen beiden Unternehmen abgestimmt werden. Dass notwendige PSA vorhanden sein muss, ist dagegen nicht verhandelbar.

Arbeitsschutz-Unterlagen herunterladen

Unsere Übersicht zu Arbeitsschutzpflichten sowie die offiziellen VBG-Fragebögen für verschiedene Tätigkeiten findest du unter Downloads → Arbeitsschutz & Unterweisung. Wie die VBG-Fragebögen eingesetzt werden, erklären wir zusätzlich unter VBG-Fragebögen in der Zeitarbeit.

Hinweis: Welche PSA im konkreten Einsatz erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Arbeitsschutz- oder Rechtsberatung.

Marc Hellendahl

Als Gründer von die Personaler stehe ich mit meinem Namen für unseren Service. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. Ich oder mein Team beantwortet Ihnen gerne alles Weitere.

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