Sicherheitsschuhe, Warnweste, Schutzbrille, Gehörschutz oder andere persönliche Schutzausrüstung sind nicht nur „Empfehlungen“, wenn sie aufgrund der Gefährdungsbeurteilung vorgeschrieben sind. Beschäftigte müssen Schutzmaßnahmen und Unterweisungen beachten; Arbeitgeber müssen geeignete PSA bereitstellen und die Benutzung sicherstellen.
Kurz gesagt: Wer vorgeschriebene PSA bewusst nicht benutzt, kann sich und andere gefährden und arbeitsvertragliche sowie arbeitsschutzrechtliche Pflichten verletzen. Unternehmen müssen die erforderliche PSA grundsätzlich bereitstellen und verständlich unterweisen.
1. Wer entscheidet, welche PSA erforderlich ist?
Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben grundsätzlich Vorrang. Bleiben Gefährdungen bestehen, muss geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden.
Die PSA-Benutzungsverordnung regelt Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung.
2. Welche Pflicht haben Beschäftigte?
Nach § 15 ArbSchG müssen Beschäftigte gemäß Unterweisung und Weisung für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer sorgen. Dazu gehört ausdrücklich die bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung.
Auch § 30 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet zur bestimmungsgemäßen Benutzung bereitgestellter PSA.
3. Typische Beispiele
- Sicherheitsschuhe in Lager und Produktion,
- Warnweste in Verkehrs- und Logistikbereichen,
- Schutzbrille bei Splitter- oder Chemikaliengefahr,
- Gehörschutz bei gefährlicher Lärmbelastung,
- Schutzhandschuhe, soweit sie für die Tätigkeit geeignet und vorgeschrieben sind,
- Atemschutz in dafür vorgesehenen Bereichen.
4. Was ist, wenn die PSA nicht passt oder defekt ist?
Dann sollte sie nicht einfach weggelassen werden. Beschäftigte sollten den Mangel melden und geeigneten Ersatz verlangen. PSA muss zur Person und zur Tätigkeit passen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass sie funktionstüchtig und in ausreichender Anzahl verfügbar ist.
Ein Beschäftigter darf nicht dadurch in eine unsichere Situation gedrängt werden, dass erforderliche Schutzmittel fehlen.
5. Was gilt bei Zeitarbeit?
Bei Arbeitnehmerüberlassung treffen Verleiher und Entleiher Arbeitsschutzpflichten. § 12 Abs. 2 ArbSchG legt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung beim Entleiher fest. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben bestehen.
Vor Einsatzbeginn sollte deshalb klar sein, welche PSA der Personaldienstleister stellt und welche spezielle Ausrüstung am Kundenstandort erforderlich ist.
6. Abmahnung oder Kündigung?
Wer trotz klarer Unterweisung und bereitgestellter PSA bewusst ohne Schutz arbeitet, kann abgemahnt werden. Das Kündigungsrisiko steigt, wenn:
- der Verstoß wiederholt nach Abmahnung erfolgt,
- eine erhebliche konkrete Gefahr entsteht,
- andere Beschäftigte gefährdet werden,
- eine sicherheitskritische Tätigkeit betroffen ist.
Vor einer Sanktion sollte allerdings geklärt werden, ob die PSA tatsächlich geeignet, verfügbar und korrekt unterwiesen war.
7. Darf ein Mitarbeiter gefährliche Arbeit verweigern, wenn Schutz fehlt?
Bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr muss der Arbeitgeber ermöglichen, dass Beschäftigte sich in Sicherheit bringen. § 9 ArbSchG schützt dieses Verhalten. Eine gefährliche Tätigkeit ohne zwingend erforderliche Schutzmittel sollte nicht einfach fortgesetzt werden.
8. Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 15 ArbSchG – Pflichten der Beschäftigten
- § 12 ArbSchG – Unterweisung
- PSA-Benutzungsverordnung
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.










