Personalgestellung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG: Aufgabenverlagerung im öffentlichen Dienst

Besprechung eines Teams im Büro – Symbolbild für Personalgestellung und Aufgabenverlagerung im öffentlichen Dienst
Zeitarbeit ehrlich erklärt · AÜG-Ausnahmen
§ 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG betrifft einen sehr speziellen Fall: Aufgaben werden von einem öffentlichen Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber verlagert, das Arbeitsverhältnis bleibt aber beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Genau diese Aufgabenverlagerung unterscheidet die tarifliche Personalgestellung von normaler Arbeitnehmerüberlassung.

Was regelt § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nimmt bestimmte Personalgestellungen im öffentlichen Dienst weitgehend aus seinem Anwendungsbereich heraus. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG müssen dafür mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.

  • Aufgaben eines Arbeitnehmers werden vom bisherigen auf einen anderen Arbeitgeber verlagert.
  • Ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bildet die Grundlage für die weitere Beschäftigung.
  • Das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bleibt bestehen.
  • Die Arbeitsleistung wird künftig beim anderen Arbeitgeber erbracht.

Fehlt einer dieser Bausteine, sollte nicht automatisch von der Privilegierung ausgegangen werden.

Warum ist die Aufgabenverlagerung das zentrale Merkmal?

Die Vorschrift ist nicht für jede beliebige Überlassung zwischen öffentlichen Stellen gedacht. Typisch ist vielmehr eine organisatorische Veränderung: Eine Aufgabe, Abteilung oder Funktion wird auf einen anderen Träger übertragen, während die betroffenen Beschäftigten arbeitsvertraglich bei ihrem bisherigen Arbeitgeber verbleiben.

Ein klassischer Bezugspunkt ist die tarifvertragliche Personalgestellung des öffentlichen Dienstes. Entscheidend bleibt aber immer die tatsächliche Struktur des Vorgangs – nicht allein die Bezeichnung im Vertrag.

Praxisregel: Wird lediglich Personal zur Unterstützung eines anderen Betriebs gestellt, ohne dass eine Aufgabe verlagert wurde, passt § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG regelmäßig nicht ohne Weiteres.

Welche Rolle spielt der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes?

Die Ausnahme ist ausdrücklich an einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes geknüpft. Es reicht daher nicht, wenn Arbeitgeber die Konstruktion nur intern als „Personalgestellung“ bezeichnen. Die weitere Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber muss auf der tariflichen Grundlage beruhen.

Für die Prüfung sollten Arbeitgeber deshalb dokumentieren, welcher Tarifvertrag einschlägig ist, wie die Aufgabenverlagerung erfolgt und warum das bisherige Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Gilt das AÜG dann überhaupt nicht mehr?

Nein. § 1 Abs. 3 AÜG erklärt das Gesetz für diese Fälle nicht vollständig für gegenstandslos. Bestimmte Vorschriften bleiben ausdrücklich anwendbar. Deshalb ist die Formulierung „AÜG-frei“ zu pauschal.

Für die Praxis ist präziser: Bei Erfüllung der Voraussetzungen greift eine gesetzliche Bereichsausnahme, durch die große Teile des AÜG nicht angewendet werden. Welche Restvorschriften relevant bleiben, ergibt sich direkt aus § 1 Abs. 3 AÜG.

Was ist kein Fall von Nr. 2b?

  • Ein privates Unternehmen arbeitet lediglich für einen öffentlichen Auftraggeber.
  • Personal wird vorübergehend zur Unterstützung einer anderen Stelle eingesetzt, ohne Aufgabenverlagerung.
  • Der Arbeitgeber beruft sich nur auf eine Vertragsüberschrift „Personalgestellung“.
  • Es fehlt die tarifvertragliche Grundlage des öffentlichen Dienstes.
  • Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis endet und wird durch ein neues ersetzt.

In solchen Konstellationen muss geprüft werden, ob normale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Maßgeblich ist nach § 1 Abs. 1 AÜG insbesondere, ob Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des anderen Unternehmens eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen.

Wie unterscheidet sich Nr. 2b von Nr. 2c?

Das ist für die SEO- und Rechtsstruktur wichtig: Nr. 2b knüpft an eine Aufgabenverlagerung und tarifliche Personalgestellung an. Nr. 2c betrifft dagegen Überlassungen zwischen Arbeitgebern, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und die dort genannten Tarifverträge oder Regelungen anwenden.

Die zweite Konstellation erklären wir deshalb getrennt im Beitrag „Arbeitnehmerüberlassung zwischen öffentlichen Arbeitgebern: § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG“.

Welche Unterlagen sollten Arbeitgeber vorhalten?

  • Dokumentation der Aufgabenverlagerung
  • einschlägiger Tarifvertrag und konkrete tarifliche Grundlage
  • Nachweis des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
  • Beschreibung der künftigen Tätigkeit beim anderen Arbeitgeber
  • organisatorische Zuständigkeiten und Weisungsstrukturen
  • interne rechtliche Einordnung der AÜG-Ausnahme

Je sauberer diese Punkte dokumentiert sind, desto besser lässt sich später nachvollziehen, warum keine normale Arbeitnehmerüberlassung angenommen wurde.

Fazit

§ 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist eine eng umrissene Ausnahme für tariflich gestützte Personalgestellung nach einer Aufgabenverlagerung im öffentlichen Dienst. Entscheidend sind Aufgabenverlagerung, Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, künftige Tätigkeit beim anderen Arbeitgeber und die tarifvertragliche Grundlage.

Wer lediglich Personal zwischen Organisationen verschiebt, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, sollte die Konstellation nicht vorschnell unter Nr. 2b einordnen.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Grundstruktur und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Marc Hellendahl

Als Gründer von die Personaler stehe ich mit meinem Namen für unseren Service. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. Ich oder mein Team beantwortet Ihnen gerne alles Weitere.

Die Personaler Assistent
Hallo! Ich helfe dir bei Jobs, Bewerbung und Fragen rund um Die Personaler.