Offenlegung und Konkretisierung in der Zeitarbeit: Was vor Einsatzbeginn feststehen muss

Besprechung von Vertragsunterlagen vor Arbeitsbeginn – Symbolbild für Offenlegung und Konkretisierung in der Arbeitnehmerüberlassung
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Bundesagentur & AÜG
Arbeitnehmerüberlassung muss vor dem Einsatz klar als solche bezeichnet werden. Seit der AÜG-Reform gelten dafür ausdrückliche Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten. Entscheidend ist, dass Verleiher und Entleiher nicht erst im Nachhinein erklären, was tatsächlich durchgeführt wurde.

Was bedeutet Offenlegung in der Arbeitnehmerüberlassung?

Nach § 1 AÜG müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung von Arbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, bevor der Leiharbeitnehmer dem Entleiher überlassen wird.

Damit soll verhindert werden, dass eine Zusammenarbeit zunächst als Werk- oder Dienstvertrag bezeichnet wird und erst später – etwa bei einer Prüfung – auf eine vorhandene Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zurückgegriffen wird.

Wichtig: Nicht nur die tatsächliche Durchführung zählt. Auch die Vertragsparteien müssen vor dem Einsatz offenlegen, dass Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt werden soll.

Was bedeutet Konkretisierung?

Zusätzlich zur Offenlegung müssen Verleiher und Entleiher vor Beginn der Überlassung festlegen, welche konkrete Person überlassen wird. Das AÜG verlangt, dass der Leiharbeitnehmer unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert wird.

Es reicht deshalb nicht aus, nur allgemein eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften zu vereinbaren und die konkrete Zuordnung erst später vorzunehmen.

  • Arbeitnehmerüberlassung muss ausdrücklich benannt sein.
  • Der konkrete Leiharbeitnehmer muss vor Einsatzbeginn feststehen.
  • Die Konkretisierung muss sich auf den geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beziehen.

Warum gibt es diese Pflichten?

Die Regelungen sollen Transparenz schaffen und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindern. Vor der Reform war es möglich, dass Unternehmen einen Vertrag als Werkvertrag bezeichneten, tatsächlich aber Arbeitnehmer überließen und sich im Streitfall auf eine vorsorglich vorhandene AÜG-Erlaubnis beriefen.

Mit Offenlegung und Konkretisierung soll bereits vor Einsatzbeginn eindeutig sein, welche Vertragsform tatsächlich durchgeführt wird.

Was muss also vor dem ersten Arbeitstag geklärt sein?

In einer sauber organisierten Arbeitnehmerüberlassung sollten vor Einsatzbeginn mindestens folgende Punkte feststehen:

  • Verleiher und Entleiher
  • ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung
  • konkret eingesetzter Leiharbeitnehmer
  • Einsatzort und vorgesehene Tätigkeit
  • Arbeitszeit beziehungsweise Schichtmodell
  • erforderliche Qualifikationen
  • Arbeitsschutz- und Gefährdungsinformationen
  • relevante Vergleichs- und Entgeltinformationen

Welche Informationen wir vom Kunden vor Einsatzbeginn benötigen, erklären wir ausführlich im Beitrag „Was muss der Kunde vor Einsatzbeginn liefern?“.

Kann man die Konkretisierung nachträglich nachholen?

Die gesetzlichen Pflichten sind ausdrücklich auf den Zeitpunkt vor der Überlassung ausgerichtet. Eine erst nach Einsatzbeginn vorgenommene Zuordnung erfüllt deshalb grundsätzlich nicht dieselbe Funktion.

Die Bundesagentur behandelt Verstöße gegen Offenlegung und Konkretisierung als eigenständige AÜG-Verstöße. Deshalb sollte die Dokumentation nicht erst dann vervollständigt werden, wenn bereits eine Prüfung angekündigt ist.

Was passiert bei einem Verstoß?

Verstöße gegen Offenlegungs- oder Konkretisierungspflichten können erhebliche Folgen haben. Je nach konkreter Konstellation können Bußgelder, erlaubnisrechtliche Konsequenzen und arbeitsrechtliche Folgen nach §§ 9 und 10 AÜG in Betracht kommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei sogar ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung nicht eingehalten wurden und keine wirksame Festhaltenserklärung vorliegt.

Die Festhaltenserklärung erklären wir separat im Beitrag „Festhaltenserklärung nach § 9 AÜG“.

Was hat das mit verdeckter Arbeitnehmerüberlassung zu tun?

Offenlegung und Konkretisierung sind direkte Schutzmechanismen gegen verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend bleibt allerdings immer die tatsächliche Durchführung.

Ein Vertrag kann nicht allein dadurch zum echten Werkvertrag werden, dass „Werkvertrag“ darübersteht. Umgekehrt reicht auch eine formal richtige Vertragsbezeichnung nicht aus, wenn die Praxis davon deutlich abweicht.

Die Abgrenzung erklären wir im Beitrag „Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Werkvertrag oder tatsächlich Zeitarbeit?“.

Wer muss die Konkretisierung dokumentieren?

Die Pflicht trifft die Vertragsparteien der Arbeitnehmerüberlassung – also Verleiher und Entleiher. In der Praxis sollte deshalb auf beiden Seiten nachvollziehbar dokumentiert sein, welcher Mitarbeiter welchem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugeordnet wurde.

Das ist nicht nur für Kontrollen wichtig. Eine saubere Dokumentation hilft auch bei Equal Pay, Überlassungshöchstdauer, Vorbeschäftigungszeiten und Arbeitsschutz.

Warum ist die Einsatzanforderung des Kunden wichtig?

Eine strukturierte Einsatzanforderung liefert viele der Informationen, die vor Einsatzbeginn benötigt werden. Dazu gehören Tätigkeit, Arbeitszeit, Einsatzort, Qualifikation, Vergleichsbedingungen und Arbeitsschutz.

Unsere digitale Einsatzanforderung ist hier erreichbar: Einsatzanforderung für Arbeitnehmerüberlassung.

Fazit: Vor dem Einsatz muss klar sein, was tatsächlich vereinbart ist

Offenlegung und Konkretisierung gehören zu den zentralen Formalien der Arbeitnehmerüberlassung. Sie sorgen dafür, dass nicht erst im Nachhinein entschieden wird, welche Vertragsform gelten soll und welcher Mitarbeiter welchem Einsatz zugeordnet war.

Die beste Absicherung ist deshalb eine vollständige, nachvollziehbare Dokumentation vor dem ersten Einsatztag.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze des AÜG. Die rechtliche Bewertung konkreter Vertragsgestaltungen und Dokumentationsabläufe kann vom Einzelfall abhängen.

Marc Hellendahl

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