- Mehrarbeit und Überstunden nicht eigenmächtig „sammeln“.
- Zusätzliche Stunden müssen vom Kunden angeordnet bzw. mit dem Einsatz abgestimmt sein.
- Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Pausen und zusätzliche Stunden vollständig dokumentieren.
- Bei deutlich geänderten Schichten oder regelmäßig zusätzlicher Arbeitszeit Die Personaler informieren.
- Gesetzliche Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten gelten auch beim Kunden.
- Bei Unsicherheit nicht einfach verweigern oder schweigen, sondern Rücksprache halten.
Wer bestimmt die Arbeitszeit in der Zeitarbeit?
Der Personaldienstleister bleibt Vertragsarbeitgeber. Gleichzeitig ist der Zeitarbeitnehmer beim Kunden in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert und unterliegt dort den fachlichen Weisungen des Entleihers. § 1 AÜG beschreibt genau diese Einbindung als typisches Merkmal der Arbeitnehmerüberlassung.
Die konkrete Schichteinteilung und der tägliche Ablauf werden deshalb häufig wesentlich durch den Kunden geprägt. Das bedeutet aber nicht, dass der Kunde den Arbeitsvertrag des Mitarbeiters eigenständig ändern kann.
Darf der Kunde spontan sagen: „Du bleibst heute zwei Stunden länger“?
Ob eine solche Anweisung verbindlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob Mehrarbeit oder Überstunden arbeitsvertraglich oder tariflich vorgesehen sind und ob die konkrete Anordnung vom bestehenden Weisungsrahmen gedeckt ist.
§ 106 Gewerbeordnung erlaubt dem Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Punkte nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. In der Zeitarbeit kommt hinzu, dass der Kunde das fachliche Weisungsrecht im Einsatz ausübt, der Verleiher aber Vertragsarbeitgeber bleibt.
- Was steht im Arbeitsvertrag zur regelmäßigen Arbeitszeit?
- Gibt es eine Regelung zu Mehrarbeit oder Überstunden?
- Gilt ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung?
- War die zusätzliche Arbeitszeit angekündigt oder entsteht sie kurzfristig?
- Werden gesetzliche Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten?
Das Arbeitszeitgesetz setzt klare Grenzen
Unabhängig von Kundenwünschen gilt das Arbeitszeitgesetz. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums im Durchschnitt wieder acht Stunden werktäglich eingehalten werden.
Zusätzlich gelten Pausen- und Ruhezeitvorschriften. Deshalb kann ein Kunde nicht einfach beliebig lange Schichten anordnen, nur weil gerade viel Arbeit vorhanden ist.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Im Alltag werden die Begriffe häufig gleich verwendet. Arbeitsvertraglich oder tariflich können sie aber unterschiedlich definiert sein. Mehrarbeit kann beispielsweise Arbeitszeit oberhalb einer tariflichen Regelarbeitszeit meinen, während Überstunden zusätzliche Arbeit oberhalb der individuell vereinbarten Arbeitszeit bezeichnen können.
Für die praktische Frage ist deshalb wichtiger als das Wort selbst: Wie viele Stunden sind vereinbart, wer hat die zusätzlichen Stunden angeordnet und wie werden sie erfasst und ausgeglichen?
Wer muss zusätzliche Stunden bezahlen oder gutschreiben?
Der Lohnanspruch besteht gegenüber dem Verleiher als Arbeitgeber. Wie Mehrarbeit vergütet oder auf einem Arbeitszeitkonto verbucht wird, hängt vom Arbeitsvertrag und gegebenenfalls vom Tarifvertrag ab.
Deshalb sollten zusätzliche Stunden sauber dokumentiert und über die vereinbarten Stundennachweise gemeldet werden. Ein Mitarbeiter sollte nicht davon ausgehen, dass jede spontane zusätzliche Stunde automatisch einen bestimmten Zuschlag auslöst; umgekehrt dürfen tatsächlich geleistete und angeordnete Arbeitszeiten nicht einfach verschwinden.
- Arbeitsbeginn und Arbeitsende korrekt erfassen.
- Zusätzliche Stunden auf dem Stundennachweis dokumentieren.
- Bei Unklarheiten den Disponenten informieren.
- Nicht eigenmächtig früher gehen, wenn eine zulässige Schichtverlängerung angeordnet wurde.
- Bei erkennbaren Verstößen gegen Arbeitszeit- oder Ruhezeitregeln Rücksprache halten.
Was sollte der Kunde tun?
Auch Kunden profitieren von klaren Regeln. Wenn regelmäßig Mehrarbeit benötigt wird, sollte das nicht jeden Tag spontan beim Mitarbeiter landen. Besser ist eine abgestimmte Planung mit dem Personaldienstleister.
Der Verleiher muss wissen, wenn sich Schichten dauerhaft verändern oder regelmäßig zusätzliche Stunden verlangt werden. Nur dann können Arbeitsvertrag, Tarifregelungen, Einsatzbedingungen und Abrechnung sauber zusammenpassen.
Was sollte der Mitarbeiter bei Unsicherheit tun?
Eine normale betriebliche Anweisung sollte nicht vorschnell verweigert werden. Gleichzeitig muss niemand bei unklaren oder offensichtlich unzulässigen Arbeitszeiten einfach schweigen.
Kann der Kunde selbst den Arbeitsvertrag ändern?
Nein. Der Kunde kann durch sein fachliches Weisungsrecht nicht eigenständig die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit, den Lohn oder andere grundlegende Vertragsbedingungen ändern. Solche Änderungen gehören zum Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiter und Verleiher.
Ein dauerhaft anderes Schichtmodell sollte deshalb nicht nur informell im Einsatz entstehen, sondern mit dem Personaldienstleister abgestimmt werden.
Passender Download: Checkliste Überstunden & Mehrarbeit →
Fazit: Mehrarbeit kann angeordnet werden – aber nur innerhalb des rechtlichen und vertraglichen Rahmens
Der Kundenbetrieb besitzt im Einsatz ein echtes Weisungsrecht und kann die tägliche Arbeit organisieren. Das bedeutet jedoch keine unbegrenzte Befugnis, Arbeitszeiten beliebig zu verlängern.
Entscheidend sind Arbeitsvertrag, Tarifregelungen, der konkrete Einsatz, das Weisungsrecht und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes. Wenn alle Beteiligten zusätzliche Arbeitszeit transparent abstimmen und korrekt erfassen, entstehen deutlich weniger Konflikte.





