Lohnuntergrenze Zeitarbeit 2026/2027: 15,33 Euro ab September – was jetzt gilt

Hände zählen Euro-Banknoten neben einem Taschenrechner – Symbolbild für die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit 2026 und 2027
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Gehalt & AÜG
In der Zeitarbeit gilt eine eigene verbindliche Lohnuntergrenze. Seit dem 1. Juli 2026 greift die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Sie legt für alle in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmer verbindliche Mindeststundenentgelte fest – mit mehreren Erhöhungsstufen bis September 2027.

Wie hoch ist die Lohnuntergrenze aktuell?

  • 1. Juli bis 31. August 2026: 14,96 Euro brutto pro Stunde
  • 1. September 2026 bis 31. März 2027: 15,33 Euro brutto pro Stunde
  • 1. April bis 30. September 2027: 15,87 Euro brutto pro Stunde

Für Beschäftigte, deren Stundenlohn unter der jeweils geltenden Grenze liegen würde, muss die Vergütung entsprechend angepasst werden.

Für September 2026 wichtig: Ab dem 1. September steigt die verbindliche Untergrenze von 14,96 Euro auf 15,33 Euro brutto je Stunde.

Was ist die Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG?

§ 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ermöglicht es, tariflich vereinbarte Mindeststundenentgelte durch Rechtsverordnung für die Branche allgemein verbindlich zu machen.

Die aktuell geltenden Beträge stehen in der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten.

Gilt die Untergrenze nur bei einem Kundeneinsatz?

Nein. § 8 Absatz 5 AÜG verpflichtet den Verleiher, mindestens das festgesetzte Mindeststundenentgelt sowohl für Zeiten der Überlassung als auch für Zeiten ohne Überlassung zu zahlen.

Damit ist die Lohnuntergrenze auch in verleihfreien Zeiten relevant. Ein fehlender Kundeneinsatz ist kein Grund, unter das gesetzlich verbindliche Mindestniveau zu fallen.

Warum Nichteinsatz nicht automatisch unbezahlte Zeit bedeutet, erklären wir ausführlich im Beitrag „Nichteinsatz heißt nicht unbezahlte Zeit“.

Gilt die Lohnuntergrenze auch für ausländische Verleiher?

Ja. Die Verordnung gilt auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen in Deutschland beschäftigten Leiharbeitnehmern.

Damit soll verhindert werden, dass die verbindliche Untergrenze durch einen ausländischen Unternehmenssitz umgangen wird.

Was ist, wenn der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag mehr vorsieht?

Die Lohnuntergrenze ist nur das verbindliche Minimum. Höhere Ansprüche aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bleiben bestehen.

Wer beispielsweise aufgrund einer höheren Entgeltgruppe, Branchenzuschlägen, Equal Pay oder einer individuellen Vereinbarung Anspruch auf mehr hat, fällt nicht auf die Lohnuntergrenze zurück.

Ist die Lohnuntergrenze dasselbe wie Equal Pay?

Nein. Die Lohnuntergrenze definiert das absolute Mindestentgelt in der Arbeitnehmerüberlassung. Equal Pay vergleicht dagegen das Arbeitsentgelt mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer beim Kunden.

Wann Equal Pay relevant wird, erklären wir im Beitrag „Equal Pay in der Zeitarbeit“.

Wann muss das Mindestentgelt ausgezahlt werden?

Die aktuelle Verordnung enthält auch eine Fälligkeitsregel. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird grundsätzlich spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Für bestimmte Mehrstunden auf einem tariflichen Arbeitszeitkonto gelten besondere Regeln.

Wie sich tarifliche Fälligkeit und Lohnabrechnung in der Zeitarbeit erklären, zeigen wir außerdem im Beitrag „Wann kommt der Lohn in der Zeitarbeit?“.

Was gilt für Arbeitszeitkonten?

Die Siebte Lohnuntergrenzenverordnung enthält zusätzlich Regeln für tarifliche Arbeitszeitkonten. Grundsätzlich darf das Konto höchstens 200 Plusstunden umfassen; zur Beschäftigungssicherung bei saisonalen Schwankungen kann die Grenze unter den Voraussetzungen der Verordnung bei 230 Plusstunden liegen.

Ab einem höheren Guthaben greifen zudem Anforderungen an die Insolvenzsicherung. Auf Verlangen können Stunden oberhalb bestimmter Grenzen auszuzahlen sein.

Grundlagen zum Arbeitszeitkonto und Nichteinsatz findest du unter „Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit“.

Was sollten Personaldienstleister jetzt prüfen?

  • Stundenlöhne zum 1. September 2026 kontrollieren
  • Tarif- und Vertragslöhne gegen mindestens 15,33 Euro prüfen
  • Lohnabrechnungssysteme rechtzeitig anpassen
  • verleihfreie Zeiten korrekt vergüten
  • Arbeitszeitkonten und Fälligkeitsregeln prüfen
  • nächste Erhöhung auf 15,87 Euro zum 1. April 2027 vormerken

Fazit

Die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit liegt aktuell bei 14,96 Euro brutto pro Stunde und steigt bereits zum 1. September 2026 auf 15,33 Euro. Ab April 2027 sind 15,87 Euro verbindlich. Höhere tarifliche, vertragliche oder Equal-Pay-Ansprüche bleiben davon unberührt.

Stand: August 2026. Die genannten Beträge beruhen auf der Siebten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. Bei späterem Lesen sollten aktuelle Änderungen geprüft werden.

Marc Hellendahl

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