Wann kommt der Lohn in der Zeitarbeit? Tarifliche Fälligkeit und frühere Zahlung erklärt

Illustration einer Lohnabrechnung mit Kalenderbezug – Symbolbild für die tarifliche Lohnfälligkeit in der Zeitarbeit
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Lohn & Tarif
Bei Die Personaler gilt: Der tarifliche Fälligkeitstermin ist der verbindliche Maßstab, auch wenn wir Zahlungen häufig früher anstoßen. Im aktuell geltenden GVP-Basistarifwerk wird das Monatsentgelt spätestens zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Ein früherer Zahlungseingang in einem Vormonat ist keine Garantie für denselben Kalendertag im nächsten Monat.
Kurzantwort für Mitarbeitende und den Die-Personaler-Assistenten

  • Verbindlich ist der für dein Arbeitsverhältnis geltende Tarif- oder Vertragstermin.
  • Bei Die Personaler wird der Lohn häufig früher angewiesen, ein früherer Kalendertag ist aber nicht garantiert.
  • Der 15. Bankarbeitstag ist nicht automatisch der 15. Kalendertag.
  • Fehlt am maßgeblichen Fälligkeitstermin die Zahlung, melde dich direkt bei Die Personaler.
  • Bei einer unklaren Abrechnung nenne Monat, betroffenen Tag, Stunden oder Zuschlag möglichst konkret.
  • Die Zahlung des Kunden an Die Personaler bestimmt nicht die Fälligkeit deines Arbeitslohns.

Was sagt der Tarifvertrag zur Fälligkeit?

§ 14 des GVP-Basistarifwerks regelt die Fälligkeit von Entgeltansprüchen. Danach erhalten Arbeitnehmer ein Monatsentgelt auf Basis ihrer individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Dieses wird spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Der aktuelle Mindestlohntarifvertrag für die Zeitarbeit verwendet ebenfalls den 15. Bankarbeitstag als spätesten Fälligkeitstermin für das Mindestentgelt; Referenzort ist Frankfurt am Main.

Wichtig: „15. Bankarbeitstag“ ist nicht dasselbe wie „15. Kalendertag“. Wochenenden und relevante Bankfeiertage beeinflussen die Zählung.

Warum zahlen wir oft schon vorher?

Wenn der Abrechnungsmonat vollständig erfasst ist und alle Daten sauber vorliegen, gibt es keinen Grund, die Überweisung künstlich bis zum letzten tariflich möglichen Tag hinauszuzögern. Deshalb stoßen wir Lohnzahlungen häufig früher an.

  • Arbeitszeiten und Stundennachweise sind vollständig.
  • Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sind geklärt.
  • Urlaub, Krankheit und sonstige Fehlzeiten sind korrekt verbucht.
  • Arbeitszeitkonto und mögliche Auszahlungen sind geprüft.
  • Stammdaten und Bankverbindung stimmen.
  • Es bestehen keine offenen Rückfragen zu Einsatz oder Abrechnung.

Je früher diese Punkte vollständig sind, desto eher kann die Abrechnung abgeschlossen werden.

Warum können wir einen früheren Termin trotzdem nicht garantieren?

Weil die tarifliche Fälligkeit den verbindlichen Rahmen bildet. Eine Auszahlung einige Tage früher ist eine zusätzliche Leistung in der praktischen Abwicklung, aber kein dauerhaft zugesagter neuer Fälligkeitstermin.

Wenn in einem Monat beispielsweise Stundennachweise verspätet eingehen, Zuschläge nachgemeldet werden, Krankheitszeiten geklärt werden müssen oder technische beziehungsweise bankseitige Abläufe mehr Zeit benötigen, kann sich die Auszahlung gegenüber einem besonders frühen Vormonat nach hinten verschieben – ohne dass deshalb der tarifliche Fälligkeitstermin überschritten wird.

Deshalb sollte ein früher Zahlungseingang aus einem Vormonat nicht automatisch als neuer garantierter Zahltag verstanden werden. Verbindlich ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Fälligkeitsregel.

Warum braucht die Lohnabrechnung überhaupt Zeit?

Der Lohn in der Zeitarbeit besteht nicht immer nur aus „Stunden mal Stundenlohn“. Je nach Einsatz können Zuschläge, Zulagen, Branchenzuschläge, Urlaub, Krankheit, Feiertage, Arbeitszeitkonto oder Korrekturen hinzukommen. Diese Daten müssen dem richtigen Abrechnungsmonat zugeordnet werden.

Das GVP-Tarifwerk unterscheidet dabei feste und variable Entgeltbestandteile. Zuschläge und sonstige schwankende Entgelte müssen anhand der tatsächlich relevanten Arbeitszeiten berechnet werden.

Was hat die Zahlung des Kunden damit zu tun?

Die Lohnzahlung an den Mitarbeiter hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Kunde seine Rechnung bereits bezahlt hat. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber und schuldet das Arbeitsentgelt nach den arbeitsvertraglichen und tariflichen Regeln.

Der Kunde bezahlt den Personaldienstleister für die Überlassungsleistung. Das ist ein anderes Vertragsverhältnis. Zahlt der Kunde verspätet, ist das zunächst ein wirtschaftliches Risiko des Personaldienstleisters und kein Grund, den Mitarbeiterlohn einfach bis zum Kundenzahlungseingang aufzuschieben.

Gibt es einen Abschlag vor dem regulären Abrechnungstermin?

Das GVP-Basistarifwerk sieht unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitnehmers einen Abschlag von bis zu 80 Prozent des zu erwartenden Netto-Einkommens am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats vor. Dafür gelten tarifliche Voraussetzungen und Ausnahmen, etwa bei sehr spätem Eintritt im Monat oder im Austrittsmonat.

Ob und wie ein Abschlag im konkreten Arbeitsverhältnis abgewickelt wird, sollte rechtzeitig mit der Lohnbuchhaltung geklärt werden.

Wann sollte ein Mitarbeiter nachfragen?

Wenn der tarifliche oder individuell vereinbarte Fälligkeitstermin erreicht ist und kein Zahlungseingang erkennbar ist, sollte der Mitarbeiter uns direkt kontaktieren. Ebenso sinnvoll ist eine Rückfrage, wenn auf der Abrechnung Arbeitsstunden, Zuschläge oder andere Werte nicht nachvollziehbar erscheinen.

  • Abrechnungsmonat nennen.
  • eigene Arbeitszeitaufzeichnungen bereithalten.
  • konkrete Abweichung beschreiben.
  • Änderungen der Bankverbindung sofort mitteilen.

Fazit: Früher zahlen ist unser Ziel – garantieren können wir den tariflichen Termin

Wir versuchen, Löhne regelmäßig vor dem spätesten tariflichen Fälligkeitstermin auszuzahlen. Das funktioniert in vielen Monaten auch. Verbindlich planbar ist aber der für das Arbeitsverhältnis geltende Tarif- oder Vertragstermin – nicht der besonders frühe Zahlungseingang eines einzelnen Vormonats.

Transparenz heißt für uns deshalb: früher zahlen, wenn es möglich ist – aber keinen Termin versprechen, den wir tariflich nicht als festen Fälligkeitstag zugesagt haben.

Hinweis: Maßgeblich sind der auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbare Arbeits- und Tarifvertrag sowie gesetzliche Mindestbedingungen. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Marc Hellendahl

Als Gründer von die Personaler stehe ich mit meinem Namen für unseren Service. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. Ich oder mein Team beantwortet Ihnen gerne alles Weitere.

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