Welche Gesetze erfasst § 14 AÜG?
§ 14 Abs. 2 AÜG nennt mehrere Gesetze der Unternehmensmitbestimmung. Dazu gehören insbesondere das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz und das Drittelbeteiligungsgesetz sowie weitere Regelwerke für europäische und grenzüberschreitende Unternehmensformen.
Wenn diese Gesetze für ihre Anwendung eine bestimmte Zahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, können Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen mitzuzählen sein.
Was bedeutet die Sechs-Monats-Regel?
Für die in § 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG genannten Gesetze ordnet Satz 6 an: Leiharbeitnehmer werden bei der Frage, ob der für die Anwendung des jeweiligen Gesetzes erforderliche Arbeitnehmer-Schwellenwert erreicht wird, nur berücksichtigt, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
Warum muss zwischen Betrieb und Unternehmen unterschieden werden?
Das Betriebsverfassungsgesetz betrachtet in vielen Fällen den einzelnen Betrieb. Die Unternehmensmitbestimmung bezieht sich dagegen auf das Unternehmen und insbesondere auf die Besetzung von Aufsichtsräten beziehungsweise die Beteiligung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene.
§ 14 AÜG trägt dieser Trennung Rechnung und enthält deshalb unterschiedliche Zählregeln.
Was ist der Unterschied zu BetrVG-Schwellenwerten?
Bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten ordnet § 14 Abs. 2 AÜG ebenfalls die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern an, enthält dort aber keine allgemeine Sechs-Monats-Grenze. Genau deshalb dürfen beide Prüfungen nicht vermischt werden.
Die betriebsverfassungsrechtliche Seite behandeln wir gesondert im Beitrag „Leiharbeitnehmer bei BetrVG-Schwellenwerten“.
Wie wird die Einsatzdauer bewertet?
Für die Unternehmensmitbestimmung kommt es darauf an, ob die Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers die gesetzliche Sechs-Monats-Grenze überschreitet. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Zahl eingesetzter Leiharbeitnehmer erfassen, sondern auch Beginn und Dauer der Einsätze nachvollziehbar dokumentieren.
- Name beziehungsweise eindeutige Personalzuordnung
- Beginn des Einsatzes im Entleiherunternehmen
- Unterbrechungen und Einsatzwechsel
- aktueller Einsatzstatus
- relevante Gesellschaft beziehungsweise Betriebseinheit
Gerade bei wechselnden Einsätzen oder konzernweiten Strukturen sollte die konkrete gesetzliche Zählweise im Einzelfall geprüft werden.
Welche Fehlannahmen sind häufig?
- „Leiharbeitnehmer zählen immer erst ab sechs Monaten.“
- „Die Sechs-Monats-Regel gilt auch automatisch für den Betriebsrat.“
- „Leiharbeitnehmer zählen nie mit, weil sie beim Verleiher angestellt sind.“
- „Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung verwenden dieselben Schwellenwerte.“
Alle vier Aussagen sind so pauschal falsch oder zumindest missverständlich. § 14 AÜG muss immer zusammen mit der konkret geprüften Mitbestimmungsnorm gelesen werden.
Bleiben Leiharbeitnehmer Beschäftigte des Verleihers?
Ja. § 14 Abs. 1 AÜG stellt klar, dass Leiharbeitnehmer während des Einsatzes Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben. Das schließt ihre zusätzliche Berücksichtigung für bestimmte Arbeitnehmerzahlen im Entleiherunternehmen nicht aus.
Was sollten Unternehmen praktisch tun?
- Prüfen, welches Mitbestimmungsgesetz konkret relevant ist.
- Den gesetzlichen Arbeitnehmer-Schwellenwert bestimmen.
- Leiharbeitnehmer im Unternehmen vollständig erfassen.
- Einsatzdauer je Person dokumentieren.
- Die Sechs-Monats-Regel nur dort anwenden, wo § 14 AÜG sie tatsächlich vorsieht.
- Bei Grenzfällen Rechtsform, Konzernstruktur und Zählweise gesondert prüfen.
Fazit
Bei bestimmten Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur mit, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Diese Regel darf nicht pauschal auf betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte übertragen werden.
Für Unternehmen ist eine saubere Trennung beider Ebenen entscheidend, um Arbeitnehmerzahlen und Mitbestimmungspflichten korrekt zu bewerten.





