Leiharbeitnehmer bei BetrVG-Schwellenwerten: Wann sie im Entleiherbetrieb mitzählen

Team von Beschäftigten steht gemeinsam im Büro – Symbolbild für die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei gesetzlichen Schwellenwerten
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Betriebsverfassung
Leiharbeitnehmer können im Kundenbetrieb bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitzählen, obwohl sie arbeitsvertraglich Arbeitnehmer des Verleihers bleiben. Für diesen Bereich enthält § 14 AÜG eine ausdrückliche Regel. Wichtig ist dabei: Die häufig genannte Sechs-Monats-Grenze gilt nicht pauschal für alle Schwellenwerte.

Was sagt § 14 AÜG zu BetrVG-Schwellenwerten?

Nach § 14 Abs. 2 AÜG sind Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen, soweit Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes – mit Ausnahme des § 112a BetrVG –, des Europäischen Betriebsräte-Gesetzes oder der jeweiligen Wahlordnungen eine bestimmte Zahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen.

Damit verhindert das Gesetz, dass regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Größenordnungen generell unsichtbar bleiben.

Der entscheidende Punkt: Für diese betriebsverfassungsrechtliche Berücksichtigung nennt § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG keine allgemeine Sechs-Monats-Mindestdauer.

Welche Fragen können davon betroffen sein?

Die konkrete Wirkung hängt immer von der jeweiligen Norm ab. In der Praxis können Beschäftigtenzahlen unter anderem bei der Organisation und Ausstattung der betrieblichen Interessenvertretung relevant werden.

  • Größe und Struktur des Betriebsrats
  • Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
  • weitere Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes
  • Wahlordnungen und betriebliche Repräsentationsregeln

Unternehmen sollten daher nicht pauschal nur die eigene Stammbelegschaft zählen, wenn eine Norm ausdrücklich auf Arbeitnehmerzahlen abstellt.

Welche Ausnahme gilt für § 112a BetrVG?

§ 14 AÜG nennt § 112a BetrVG ausdrücklich als Ausnahme. Für die dort geregelten Schwellenwerte zur Sozialplanpflicht bei Personalabbau gilt die allgemeine Berücksichtigungsregel des § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG gerade nicht.

Das zeigt, warum eine Schwellenwertprüfung immer an der konkreten gesetzlichen Vorschrift ansetzen muss.

Bleiben Leiharbeitnehmer trotzdem Arbeitnehmer des Verleihers?

Ja. § 14 Abs. 1 AÜG stellt klar, dass Leiharbeitnehmer auch während des Einsatzes Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben. Das schließt eine zusätzliche Berücksichtigung im Entleiherbetrieb für bestimmte gesetzliche Zwecke aber nicht aus.

Gerade diese doppelte Zuordnung für unterschiedliche Rechtsfragen ist typisch für Arbeitnehmerüberlassung: Vertragsarbeitgeber ist der Verleiher, während der Entleiher im Einsatz wesentliche organisatorische und fachliche Funktionen übernimmt.

Sind Leiharbeitnehmer im Kundenbetrieb wählbar?

Nein. § 14 Abs. 2 AÜG unterscheidet ausdrücklich zwischen Berücksichtigung bei Schwellenwerten und Wählbarkeit. Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar.

Davon zu unterscheiden ist das Wahlrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Betriebsrat und Zeitarbeit“.

Welche Rolle spielt § 99 BetrVG?

Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 14 Abs. 3 AÜG in Verbindung mit § 99 BetrVG zu beteiligen.

Die Schwellenwertfrage und die Beteiligung vor dem konkreten Einsatz sind zwei getrennte Themen, die Unternehmen beide im Blick behalten müssen.

Wo gilt die Sechs-Monats-Regel wirklich?

Die Sechs-Monats-Regel des § 14 Abs. 2 AÜG betrifft die dort ausdrücklich genannten Gesetze der Unternehmensmitbestimmung. Das ist ein anderer Prüfungsbereich als die betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte dieses Beitrags.

Diese spezielle Frage erklären wir getrennt im Beitrag „Leiharbeitnehmer bei Unternehmensmitbestimmung: Sechs-Monats-Regel nach § 14 AÜG“.

Wie sollten Kundenbetriebe vorgehen?

  1. Konkrete Norm bestimmen, deren Schwellenwert geprüft wird.
  2. Prüfen, ob § 14 AÜG die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für diese Norm anordnet.
  3. Anzahl und Einsatzstruktur der Leiharbeitnehmer nachvollziehbar dokumentieren.
  4. Betriebsverfassungsrechtliche und unternehmensmitbestimmungsrechtliche Schwellenwerte getrennt bewerten.
  5. Betriebsrat bei konkreten Einsätzen rechtzeitig beteiligen.

Typischer Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler ist die Aussage: „Leiharbeitnehmer zählen erst ab sechs Monaten mit.“ So allgemein ist das falsch. § 14 AÜG differenziert ausdrücklich zwischen betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten und bestimmten Gesetzen der Unternehmensmitbestimmung.

Fazit

Bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten können Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb mitzuzählen sein, ohne dass § 14 AÜG hierfür generell eine sechsmonatige Einsatzdauer verlangt. Entscheidend bleibt immer die konkrete Norm.

Hinweis: Bei konkreten Schwellenwertberechnungen ist die jeweils einschlägige Norm maßgeblich. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Marc Hellendahl

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