Was macht ein Kommissionierer überhaupt?
Kommissionierer stellen Waren nach Kunden- oder Produktionsaufträgen zusammen. Je nach Lager kann die Tätigkeit sehr unterschiedlich aussehen: vom einfachen Entnehmen einzelner Artikel aus fest vorgegebenen Fächern bis zu komplexeren Abläufen mit Scanner, Pick-by-Voice, Warenwirtschaftssystemen, Qualitätskontrolle und Versandvorbereitung.
Wann kann EG 1 passen?
EG 1 umfasst Tätigkeiten, die nach einer betrieblichen Einweisung ausgeführt werden können. Bei Kommissionierern kann das beispielsweise dann passen, wenn der Ablauf sehr einfach und stark vorgegeben ist.
Typische Konstellationen für EG 1 können sein:
- einfache Pick-Tätigkeiten nach kurzer Einweisung
- Entnehmen und Ablegen von Waren nach klaren Vorgaben
- einfache Sortier- oder Verpackungsarbeiten
- Arbeiten ohne besondere Lagerkenntnisse
- Tätigkeiten, bei denen das System jeden Schritt vollständig vorgibt
Auch ein Scanner macht eine Tätigkeit nicht automatisch höherwertig. Wenn das Gerät nur eindeutige Arbeitsanweisungen vorgibt und keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind, kann weiterhin eine Einweisungstätigkeit vorliegen.
Wann kommt EG 2a in Betracht?
EG 2a ist relevant, wenn die Tätigkeit eine Anlernzeit, fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erfordert. Das kann bei Kommissionierern häufig dann der Fall sein, wenn die Arbeit über ein sehr einfaches Pick-and-Pack hinausgeht.
EG 2a kann beispielsweise geprüft werden bei:
- Kommissionierung mit echter Anlernphase
- Arbeit mit komplexeren Scanner- oder Warenwirtschaftssystemen
- Pick-by-Voice mit mehreren Prozessschritten
- erforderlicher Erfahrung in Lager- und Versandabläufen
- zusätzlicher Bestands- oder Qualitätskontrolle
- selbstständiger Zuordnung von Waren, Lagerplätzen oder Aufträgen
Der entscheidende Unterschied zu EG 1 liegt darin, dass der Mitarbeiter für die Tätigkeit mehr als eine reine Einweisung benötigt.
Ist Pick-by-Voice automatisch EG 2a?
Nein. Auch hier muss man die tatsächlichen Anforderungen betrachten. Ein sehr einfaches Pick-by-Voice-System kann den Mitarbeiter Schritt für Schritt durch den Prozess führen. Dann kann die Tätigkeit weiterhin relativ einfach sein.
Wenn dagegen eine längere Anlernzeit erforderlich ist, mehrere Prozesse beherrscht werden müssen oder Erfahrung im Umgang mit Waren, Lagerplätzen und Systemen vorausgesetzt wird, spricht das eher für EG 2a.
Was ist mit Schnellläufer, Ameise oder Flurförderzeugen?
Viele Kommissionierer bewegen Waren zusätzlich mit elektrischen Hubwagen, Niederhubwagen oder sogenannten Schnellläufern. Auch das führt nicht automatisch zu einer bestimmten Entgeltgruppe.
Entscheidend ist, ob dadurch zusätzliche Kenntnisse oder Qualifikationsanforderungen entstehen und welche Tätigkeit insgesamt überwiegt. Wird ein Mitarbeiter überwiegend als Staplerfahrer eingesetzt, sollte die Eingruppierung aus Sicht der Staplertätigkeit geprüft werden.
Dazu haben wir einen eigenen Beitrag veröffentlicht: „Staplerfahrer in der Zeitarbeit: Entgeltgruppe und Stundenlohn“.
Wie hoch ist der tarifliche Stundenlohn 2026?
Bis zum 31. August 2026 gelten im DGB/GVP-Tarifwerk unter anderem folgende Grundentgelte:
- EG 1: 14,96 Euro pro Stunde
- EG 2a: 15,29 Euro pro Stunde
- EG 2b: 15,69 Euro pro Stunde
- EG 3: 16,69 Euro pro Stunde
Ab dem 1. September 2026 steigen diese Werte auf:
- EG 1: 15,33 Euro
- EG 2a: 15,67 Euro
- EG 2b: 16,08 Euro
- EG 3: 17,11 Euro
Die komplette Entgelttabelle erklären wir unter „Tarifvertrag Zeitarbeit 2026“.
Ist das auch der tatsächlich gezahlte Stundenlohn?
Nicht zwingend. Die Tarifwerte bilden die Basis. In der Praxis kann ein Kommissionierer mehr verdienen, beispielsweise durch übertarifliche Zulagen, Schichtzuschläge, Nachtzuschläge oder Branchenzuschläge.
Je nach Einsatzbetrieb können außerdem Equal-Pay-Regeln oder tarifliche Branchenzuschläge relevant werden. Mehr dazu finden Sie in unseren Beiträgen zu Branchenzuschlägen und Equal Pay.
Wann wäre EG 2b oder EG 3 denkbar?
Bei einer klassischen Kommissioniertätigkeit stehen meist EG 1 und EG 2a im Vordergrund. Höhere Gruppen können aber relevant werden, wenn zusätzliche Anforderungen bestehen.
EG 2b setzt eine fachspezifische Qualifikation voraus. EG 3 betrifft Tätigkeiten, für die Kenntnisse einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung erforderlich sind. Ein ausgebildeter Fachlagerist ist deshalb nicht automatisch EG 3, wenn er beim Kunden lediglich einfache Kommissionierung ausübt.
Die Abgrenzung erklären wir ausführlich unter „Welche Entgeltgruppe bin ich in der Zeitarbeit?“.
Welche Angaben sollte der Kunde vor Einsatzbeginn machen?
- Wie genau wird kommissioniert?
- Scanner, Pick-by-Voice oder Papierliste?
- Wie lang ist die notwendige Anlernzeit?
- Ist Lagererfahrung erforderlich?
- Welche Waren werden bewegt?
- Gibt es Qualitäts- oder Bestandskontrollen?
- Werden Flurförderzeuge eingesetzt?
- Gehören Verpackung und Versandvorbereitung dazu?
- Welches Schichtmodell gilt?
Je genauer die Tätigkeit beschrieben wird, desto besser lässt sich die richtige Entgeltgruppe bestimmen.
Beispiel 1: Einfaches Pick-and-Pack
Ein Mitarbeiter erhält nach kurzer Einweisung einen Scanner. Das Gerät zeigt ihm Lagerplatz und Stückzahl an. Er entnimmt die Ware, bestätigt den Vorgang und legt sie in einen Behälter. Weitere Kenntnisse sind nicht notwendig.
Hier kann EG 1 in Betracht kommen, wenn tatsächlich nur eine betriebliche Einweisung erforderlich ist.
Beispiel 2: Erfahrener Kommissionierer
Ein Mitarbeiter muss verschiedene Auftragsarten beherrschen, mit einem Warenwirtschaftssystem umgehen, Fehlbestände erkennen, Kontrollschritte durchführen und braucht nachweisbare Lagererfahrung.
Hier kann EG 2a eher passen, weil Anlernzeit, fachbezogene Erfahrung oder fachspezifische Kenntnisse erforderlich sind.
Fazit: Kommissionierer ist nicht gleich Kommissionierer
Bei Kommissionierern entscheidet nicht die Stellenbezeichnung, sondern das tatsächliche Anforderungsniveau. Einfache Tätigkeiten nach kurzer Einweisung können in EG 1 fallen. Braucht die Tätigkeit dagegen eine echte Anlernphase, Lagererfahrung oder spezielle Kenntnisse, kann EG 2a richtig sein.
Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung ist deshalb die wichtigste Grundlage für eine faire und nachvollziehbare Eingruppierung.





