Kettenverleih in der Zeitarbeit: Warum Weiterverleihen von Leiharbeitnehmern unzulässig ist

Zwei Geschäftsleute reichen Unterlagen weiter – Symbolbild für unzulässigen Kettenverleih in der Arbeitnehmerüberlassung
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Bundesagentur & AÜG
Arbeitnehmerüberlassung darf nicht beliebig über mehrere Unternehmen weitergereicht werden. Das AÜG verlangt, dass zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Genau diese Vorgabe verhindert den sogenannten Kettenverleih.

Was ist Kettenverleih?

Von Kettenverleih spricht man typischerweise, wenn ein Unternehmen einen Arbeitnehmer überlassen bekommt und diesen anschließend selbst an ein weiteres Unternehmen zur Arbeitsleistung weitergibt, obwohl es nicht dessen Arbeitgeber ist.

Beispiel: Personaldienstleister A überlässt einen Arbeitnehmer an Unternehmen B. Unternehmen B setzt ihn aber nicht selbst ein, sondern gibt ihn an Unternehmen C weiter. Zwischen B und dem Arbeitnehmer besteht kein Arbeitsverhältnis.

Was sagt § 1 AÜG?

§ 1 Absatz 1 Satz 3 AÜG stellt klar, dass Überlassung und Tätigwerdenlassen als Leiharbeitnehmer nur zulässig sind, soweit zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.

Praxisregel: Wer einen Leiharbeitnehmer weiterüberlassen will, müsste selbst dessen Arbeitgeber sein. Ein bloßer Zwischenentleiher darf Beschäftigte nicht einfach an den nächsten Betrieb durchreichen.

Warum ist das problematisch?

Bei einer Überlassungskette verschwimmen Arbeitgeberverantwortung und tatsächlicher Einsatzbetrieb. Das erschwert unter anderem die korrekte Zuordnung von Weisungsrechten, Arbeitsschutz, Vergütung, Einsatzdauer und AÜG-Dokumentation.

Das Gesetz setzt deshalb auf eine klare Beziehung: Der Verleiher ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers und überlässt ihn an den Entleiher.

Welche Rechtsfolgen kann ein Verstoß haben?

§ 10a AÜG regelt ausdrücklich Fälle, in denen Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 durch eine andere Person als ihren Arbeitgeber überlassen werden. Verstößt diese Person dabei zusätzlich etwa gegen Erlaubnispflicht, Kennzeichnung, Konkretisierung oder Überlassungshöchstdauer, können die Rechtsfolgen der §§ 9 und 10 AÜG entsprechend eingreifen.

Das kann bis zur gesetzlichen Fiktion eines Arbeitsverhältnisses beim Entleiher führen. Welche Folgen § 9 und § 10 AÜG grundsätzlich haben können, erklären wir im Beitrag „Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis“.

Drohen auch Bußgelder?

Ja. § 16 AÜG erfasst auch Verstöße gegen § 1 Absatz 1 Satz 3. Sowohl das unzulässige Überlassen als auch das Tätigwerdenlassen kann ordnungswidrig sein.

Was sollten Kundenunternehmen prüfen?

  • Wer ist tatsächlich Arbeitgeber des eingesetzten Arbeitnehmers?
  • Von wem stammt die AÜG-Erlaubnis?
  • Mit welchem Unternehmen besteht der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?
  • Ist der Arbeitnehmer vor Einsatzbeginn konkret benannt?
  • Wird der Mitarbeiter wirklich beim vertraglichen Entleiher eingesetzt?
  • Gibt es weitere Unternehmen in der Einsatzkette?

Zur richtigen Dokumentation vor Einsatzbeginn haben wir einen eigenen Beitrag: „Offenlegung und Konkretisierung in der Zeitarbeit“.

Was ist mit Subunternehmerketten?

Nicht jede Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen ist automatisch Arbeitnehmerüberlassung. Bei echten Werk- oder Dienstverträgen kann eine mehrstufige Auftragnehmerstruktur zulässig sein. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.

Ist ein Beschäftigter jedoch in die Organisation eines fremden Betriebs eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen, kann Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Mehr dazu im Beitrag „Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“.

Fazit

Kettenverleih ist kein zulässiges Modell, um Leiharbeitnehmer beliebig über mehrere Unternehmen weiterzugeben. Das AÜG verlangt eine klare Arbeitgeberbeziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die AÜG-Erlaubnis prüfen, sondern auch nachvollziehen, wer tatsächlich Arbeitgeber ist und bei wem der Beschäftigte eingesetzt wird.

Hinweis: Bei komplexen Auftragnehmer- oder Konzernstrukturen sollte die konkrete Vertrags- und Einsatzgestaltung rechtlich geprüft werden.

Marc Hellendahl

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