Arbeitnehmerüberlassung ist kein Werkvertrag
Ein wichtiger Unterschied wird oft übersehen: Bei einem Werkvertrag schuldet ein Unternehmen einen bestimmten Erfolg. Bei Arbeitnehmerüberlassung stellt der Verleiher dagegen Arbeitskräfte zur Verfügung, die in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen.
Die Rechtsprechung beschreibt die typische Haftung des Verleihers deshalb deutlich enger: Er muss die überlassene Person sorgfältig auswählen und dafür sorgen, dass sie für die vereinbarte Tätigkeit grundsätzlich geeignet ist. Er schuldet aber nicht automatisch den fehlerfreien Erfolg jeder einzelnen Arbeitshandlung beim Kunden.
Wofür der Verleiher typischerweise Verantwortung trägt
Der Personaldienstleister darf natürlich nicht einfach irgendeine Person zu irgendeiner Tätigkeit schicken. Er muss die vereinbarte Tätigkeit kennen und bei der Auswahl berücksichtigen, welche Kenntnisse und Qualifikationen erforderlich sind.
- Ist die Person grundsätzlich für die vereinbarte Tätigkeit geeignet?
- Sind erforderliche Nachweise oder Qualifikationen vorhanden?
- Wurden bekannte Einschränkungen oder fehlende Kenntnisse berücksichtigt?
- Wurden dem Kunden Qualifikationen nicht falsch oder irreführend dargestellt?
- Wurde die Arbeitskraft für den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck ausgewählt?
Ein Haftungsrisiko des Verleihers kann insbesondere entstehen, wenn bei dieser Auswahl eigene Fehler gemacht wurden. Beispiel: Ein Personaldienstleister behauptet wider besseres Wissen, ein Mitarbeiter könne sicher einen bestimmten Stapler oder eine Maschine bedienen, obwohl die erforderliche Qualifikation fehlt.
Warum wir nicht automatisch für jede Schlechtleistung beim Kunden haften
Beim Kunden erhält der Mitarbeiter seine konkrete Aufgabe: Welche Ware wird bewegt? Welche Maschine wird genutzt? In welcher Reihenfolge wird gearbeitet? Welche betrieblichen Abläufe gelten? Genau hier liegt ein wesentlicher Unterschied.
Das Bundesarbeitsgericht und der Bundesgerichtshof haben für Arbeitnehmerüberlassung hervorgehoben, dass der Verleiher grundsätzlich nicht dafür einzustehen hat, dass die überlassenen Arbeitnehmer jede vom Entleiher übertragene Arbeit fehlerfrei erledigen. Die typische Verpflichtung besteht in der sorgfältigen Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitskräfte.
Allerdings können Verleiher und Kunde ihre Haftung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag anders oder weitergehend regeln. Deshalb gibt es keine seriöse Aussage wie „Der Personaldienstleister haftet niemals“ oder „Der Personaldienstleister haftet immer“.
Beispiel aus dem Lager
Ein Staplerfahrer wird als qualifizierter Staplerfahrer überlassen. Beim Kunden erhält er den Auftrag, eine bestimmte Palette an einen konkreten Lagerplatz zu fahren. Dabei wird eine Ware oder ein Regal beschädigt.
Jetzt müssen verschiedene Fragen getrennt werden:
- War der Mitarbeiter für die Tätigkeit grundsätzlich geeignet?
- Hat der Kunde ihn ausreichend in die örtlichen Abläufe eingewiesen?
- War der Fahrweg sicher und der Arbeitsplatz ordnungsgemäß organisiert?
- Wurde eine konkrete falsche oder riskante Weisung erteilt?
- Hat der Mitarbeiter leicht, normal oder grob fahrlässig gehandelt?
- Welche Haftungsregelungen stehen im Überlassungsvertrag?
- Welche Versicherungen greifen für den konkreten Schaden?
Erst aus dieser Gesamtsituation ergibt sich, wer tatsächlich haftet.
Auch der Mitarbeiter haftet nicht automatisch unbegrenzt
Auch für Arbeitnehmer gelten bei betrieblich veranlassten Schäden besondere arbeitsrechtliche Haftungsgrundsätze. Die persönliche Haftung hängt unter anderem vom Grad des Verschuldens und den Umständen der Tätigkeit ab. Eine pauschale Regel „Mitarbeiter macht Schaden = Mitarbeiter zahlt alles“ wäre deshalb genauso falsch.
Gerade bei Tätigkeiten mit hohen Sachwerten – etwa Staplern, Maschinen, Fahrzeugen oder teurer Ware – gehört ein gewisses Schadensrisiko zum betrieblichen Alltag. Die rechtliche Bewertung muss dann im Einzelfall erfolgen.
Welche Rolle spielt die Versicherung des Kunden?
Hier muss sauber zwischen verschiedenen Versicherungsarten unterschieden werden. Ein Kundenunternehmen kann beispielsweise eine Betriebs-, Sach-, Maschinen- oder andere Haftpflichtversicherung haben, die bestimmte Schäden abdeckt. Ob ein Schaden durch einen eingesetzten Zeitarbeitnehmer mitversichert ist, hängt aber vom konkreten Versicherungsvertrag ab.
Davon getrennt ist die gesetzliche Unfallversicherung des Zeitarbeitnehmers. Sie läuft bei legaler Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich über den Unfallversicherungsträger des Verleihers – häufig die VBG. Dazu gibt es einen eigenen Ratgeberbeitrag.
Warum die Weisungsbefugnis für die Haftung wichtig ist
§ 1 AÜG beschreibt Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich so, dass der Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Das bedeutet: Der Kunde bestimmt im Alltag wesentlich, wie und wo die vereinbarte Arbeit ausgeführt wird.
Je stärker ein Schaden mit konkreten Arbeitsanweisungen, der Organisation des Arbeitsplatzes oder betrieblichen Abläufen zusammenhängt, desto wichtiger wird deshalb die Verantwortung des Einsatzbetriebs.
Das heißt nicht, dass jede Verantwortung beim Kunden liegt. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber. Aber Arbeitnehmerüberlassung ist gerade dadurch geprägt, dass die konkrete Arbeitssteuerung beim Kunden stattfindet.
Wann der Verleiher trotzdem weitergehend haften kann
Neben Auswahlfehlern können weitere Haftungsfälle entstehen, wenn der Personaldienstleister eigene Pflichten verletzt oder im Überlassungsvertrag ausdrücklich zusätzliche Haftung übernommen hat.
- fehlerhafte oder fahrlässige Auswahl der Arbeitskraft
- falsche Angaben über Kenntnisse oder Qualifikationen
- eigene Organisations- oder Informationspflichtverletzungen
- ausdrücklich vertraglich erweiterte Haftung gegenüber dem Kunden
- sonstige eigene Pflichtverletzungen des Verleihers
Deshalb prüfen professionelle Personaldienstleister ihre Arbeitnehmerüberlassungsverträge und Versicherungsbedingungen genau. Eine pauschale Haftungszusage für sämtliche Arbeitshandlungen eines Mitarbeiters beim Kunden wäre etwas völlig anderes als die normale Arbeitnehmerüberlassung.
Transparenz schützt beide Seiten
Für Kunden ist wichtig zu wissen, dass sie Zeitarbeitnehmer nicht wie eine fremde Werkleistung einkaufen. Sie erhalten Arbeitskräfte, die sie in ihren eigenen Betrieb integrieren und fachlich steuern.
Für Mitarbeiter ist wichtig zu wissen, dass sie beim Kunden nicht „auf eigene Rechnung“ arbeiten. Der Personaldienstleister bleibt Arbeitgeber, während der Kunde im Einsatz wesentliche Organisations-, Weisungs- und Arbeitsschutzaufgaben übernimmt.
Und für den Personaldienstleister gilt: Wir müssen geeignetes Personal auswählen und unsere Arbeitgeberpflichten erfüllen – wir können aber nicht jede einzelne Arbeitshandlung beim Kunden selbst steuern oder kontrollieren.
Fazit: Haftung folgt der tatsächlichen Verantwortung
Wenn beim Kunden ein Schaden entsteht, sollte nicht zuerst nach einem einfachen Schuldigen gesucht werden. Entscheidend ist, wer welche Pflicht hatte, wer die konkrete Arbeit gesteuert hat, ob die Arbeitskraft richtig ausgewählt wurde und wodurch der Schaden tatsächlich entstanden ist.
Genau deshalb haftet der Verleiher bei normaler Arbeitnehmerüberlassung nicht automatisch für jede Schlechtleistung des Mitarbeiters. Gleichzeitig ist er aber für eigene Auswahl- und Organisationsfehler verantwortlich und kann vertraglich zusätzliche Haftung übernehmen.











