Kantine, Shuttle, Kinderbetreuung: Welche Gemeinschaftseinrichtungen Leiharbeitnehmer nutzen dürfen

Kollegen essen gemeinsam im Büro – Symbolbild für Kantine und Gemeinschaftseinrichtungen nach § 13b AÜG
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Rechte im Einsatzbetrieb
Leiharbeitnehmer arbeiten im Kundenbetrieb häufig Seite an Seite mit der Stammbelegschaft. Trotzdem gibt es immer wieder Unsicherheit bei ganz praktischen Fragen: Darf die Kantine genutzt werden? Gilt der Mitarbeiter-Shuttle auch für Zeitarbeitnehmer? Wie sieht es mit betrieblicher Kinderbetreuung aus? § 13b AÜG gibt darauf eine klare Grundregel.

Was regelt § 13b AÜG?

Der Entleiher muss Leiharbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten im Unternehmen grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen ermöglichen wie vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs.

Das Gesetz nennt ausdrücklich insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

Grundsatz: Wer im Kundenbetrieb eingesetzt ist, darf von betrieblichen Gemeinschaftsangeboten nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil er über einen Personaldienstleister beschäftigt ist.

Welche Einrichtungen können darunter fallen?

  • Betriebskantine und andere Angebote der Gemeinschaftsverpflegung
  • Werksbusse, Shuttle-Verkehr oder andere betriebliche Beförderungsmittel
  • betriebliche Kinderbetreuung
  • vergleichbare Einrichtungen oder Dienste, die Beschäftigten allgemein zur Verfügung stehen

Entscheidend ist, dass es sich tatsächlich um eine Gemeinschaftseinrichtung oder einen Gemeinschaftsdienst des Unternehmens handelt.

Muss der Preis ebenfalls gleich sein?

§ 13b AÜG verlangt Zugang unter den gleichen Bedingungen wie für vergleichbare Arbeitnehmer. Das kann deshalb nicht nur die Frage betreffen, ob die Einrichtung überhaupt genutzt werden darf, sondern auch die Bedingungen der Nutzung.

Wenn beispielsweise vergleichbare Stammkräfte einen betrieblich vergünstigten Kantinenpreis erhalten, sollte geprüft werden, ob Leiharbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden.

Wann darf unterschiedlich behandelt werden?

Das Gesetz erlaubt eine unterschiedliche Behandlung, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Entscheidend ist also nicht jede Abweichung, sondern ob sie objektiv gerechtfertigt werden kann.

Ein sachlicher Grund muss sich auf die konkrete Einrichtung oder die konkreten Nutzungsbedingungen beziehen. Ein pauschaler Hinweis, dass jemand „nur Zeitarbeitnehmer“ sei, reicht als Begründung gerade nicht.

Wer ist Ansprechpartner bei Problemen?

Da es um eine Einrichtung des Kundenbetriebs geht, sollte die Frage zunächst im Einsatzbetrieb geklärt werden. Je nach Situation können Vorgesetzte, Personalabteilung oder der Betriebsrat Ansprechpartner sein.

Welche Rolle der Betriebsrat des Kunden bei Leiharbeitnehmern spielt, erklären wir im Beitrag „Betriebsrat und Zeitarbeit“.

Ist das dasselbe wie Equal Pay?

Nein. Equal Pay betrifft die Vergütung. § 13b AÜG regelt dagegen den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten.

Beide Themen hängen mit dem Grundgedanken zusammen, Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb nicht ohne Rechtfertigung schlechterzustellen. Zum Thema Vergütung findest du unseren ausführlichen Beitrag „Equal Pay in der Zeitarbeit“.

Was ist mit freien Stellen beim Kunden?

Auch dafür gibt es eine eigene AÜG-Regel. Der Entleiher muss Leiharbeitnehmer über zu besetzende Arbeitsplätze informieren. Nach mindestens sechs Monaten Einsatz kann ein in Textform erklärter Übernahmewunsch zudem eine begründete Antwort des Kunden auslösen.

Mehr dazu unter „Freie Stellen beim Kunden: Rechte von Leiharbeitnehmern“.

Praxisbeispiel

Ein Logistikbetrieb bietet allen vergleichbaren Beschäftigten einen Werksbus vom Bahnhof zum Betriebsgelände an. Ein dort eingesetzter Leiharbeitnehmer wird ausschließlich mit der Begründung ausgeschlossen, dass er nicht direkt beim Kunden angestellt sei. Genau für solche Konstellationen ist § 13b AÜG relevant.

Fazit

Leiharbeitnehmer sollen im Kundenbetrieb nicht von allgemeinen Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen werden. Kantine, Shuttle oder betriebliche Kinderbetreuung können deshalb unter § 13b AÜG fallen. Eine schlechtere Behandlung ist nur dann zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Grundregel. Ob eine konkrete unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab.

Marc Hellendahl

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