Führerscheinverlust verschweigen: Wann Fahrer den Arbeitgeber informieren müssen

Führerschein – Fahrerlaubnis für berufliche Fahrten

Für Berufskraftfahrer, Servicefahrer, Auslieferungsfahrer, Außendienstmitarbeiter und andere Beschäftigte kann die Fahrerlaubnis eine wesentliche Voraussetzung der Tätigkeit sein. Fällt sie weg, ist das nicht nur Privatsache. Wer für seine Arbeit fahren muss, muss den Arbeitgeber grundsätzlich so rechtzeitig informieren, dass dieser keine rechtswidrigen Fahrten zulässt und den Einsatz neu organisieren kann.

Wichtig: „Führerschein verloren“ ist nicht dasselbe wie „Fahrerlaubnis verloren“. Wer nur das Dokument verliert, besitzt seine Fahrerlaubnis grundsätzlich weiter. Wer dagegen ein Fahrverbot hat oder wem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, darf in dieser Zeit nicht fahren.

1. Dokument verloren, Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug?

Im Alltag werden diese Fälle häufig vermischt:

  • Führerscheindokument verloren: Die Fahrerlaubnis selbst besteht weiter. Nach § 4 Abs. 2 FeV muss ein gültiger Führerschein beim Führen eines Kraftfahrzeugs mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Für das verlorene Dokument ist ein Ersatz zu beantragen.
  • Fahrverbot: Für einen bestimmten Zeitraum darf kein Kraftfahrzeug geführt werden. Die Fahrerlaubnis als solche bleibt grundsätzlich bestehen.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Die Berechtigung zum Führen der betroffenen Kraftfahrzeuge entfällt. Eine spätere Neuerteilung ist ein eigenes Verfahren.
  • Beschränkung auf bestimmte Klassen: Auch wenn eine Fahrerlaubnis teilweise besteht, kann die für den konkreten Job erforderliche Klasse fehlen.

Für den Arbeitgeber ist deshalb nicht nur interessant, ob ein Plastikkärtchen vorhanden ist, sondern ob die für die konkrete Tätigkeit erforderliche Fahrerlaubnis tatsächlich besteht.

2. Muss ein Fahrer den Arbeitgeber informieren?

Ja, wenn die Fahrerlaubnis für die geschuldete Arbeit erforderlich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB abgeleitet.

In der Entscheidung BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 471/15 stellt das Gericht klar: Ein Arbeitnehmer hat den Verlust seiner Fahrerlaubnis unverzüglich mitzuteilen, wenn er sie zur Erbringung seiner Arbeitsleistung benötigt. Beschäftigte müssen den Arbeitgeber außerdem über Umstände informieren, die der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht entgegenstehen und zu Schäden oder Gefahren führen können.

Diese Informationspflicht ist besonders relevant bei:

  • Lkw- und Berufskraftfahrern,
  • Auslieferungs- und Servicefahrern,
  • Bus- und Personenbeförderung,
  • Außendienst mit verpflichtender Fahrzeugnutzung,
  • Montage- und Kundendiensttätigkeiten mit Dienstwagen,
  • Jobs, bei denen der Führerschein ausdrücklich Einstellungsvoraussetzung ist.

3. Was darf auf keinen Fall passieren?

Wer weiß, dass er nicht fahren darf, darf nicht einfach weiterfahren. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber noch nichts weiß oder eine Tour dringend erledigt werden soll.

§ 21 StVG ist hier besonders wichtig: Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen durch Fahrverbot untersagt ist, macht sich strafbar. Bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Auch fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis ist strafbar.

Die Vorschrift betrifft nicht nur den Fahrer: Auch der Halter eines Fahrzeugs kann sich nach § 21 StVG strafbar machen, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand ohne erforderliche Fahrerlaubnis fährt. Genau deshalb brauchen Arbeitgeber bei Firmenfahrzeugen belastbare Führerscheinkontrollen und müssen auf eine Mitteilung über Fahrverbot oder Entzug reagieren.

Besonders schwer wiegt es, wenn Beschäftigte den Wegfall der Fahrerlaubnis bewusst verschweigen und trotzdem:

  • einen Firmenwagen übernehmen,
  • eine Lkw-Tour fahren,
  • Kundenfahrten durchführen,
  • Kollegen oder Waren transportieren,
  • gegenüber dem Arbeitgeber falsche Angaben zum Grund der Fahrunfähigkeit machen.

In dem BAG-Fall 6 AZR 471/15 hatte ein Lkw-Fahrer den Arbeitgeber über einen polizeilichen Drogentest nicht richtig informiert und einen anderen Grund genannt. Das BAG bewertete die Verletzung der Informations- und Rücksichtnahmepflichten im konkreten Fall als erheblich und hielt eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt.

Praxis: Ein Arbeitgeber, der weiß, dass die Fahrerlaubnis fehlt, darf den Beschäftigten nicht trotzdem mit dem Firmenfahrzeug losschicken. Sonst kann aus einem Personalproblem zusätzlich ein straf- und haftungsrechtliches Problem des Unternehmens bzw. Fahrzeughalters werden.

4. Kann der reine Führerscheinverlust zur Kündigung führen?

Das hängt davon ab, was genau verloren wurde und ob der Beschäftigte seine Arbeitsleistung noch erbringen kann.

Fehlt nur das Dokument kurzfristig, ist eine Kündigung regelmäßig etwas völlig anderes als bei einem längeren Fahrverbot oder vollständigen Fahrerlaubnisentzug. Wenn die Fahrerlaubnis für die vertraglich geschuldete Arbeit objektiv erforderlich ist und über längere Zeit fehlt, kann ein personenbedingtes Beschäftigungshindernis entstehen.

Das Bundesarbeitsgericht erkennt grundsätzlich an, dass der Verlust einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis – ausdrücklich auch der Fahrerlaubnis – eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen kann, wenn die geschuldete Tätigkeit dadurch nicht mehr ausgeübt werden darf und keine zumutbare anderweitige Beschäftigung besteht. Siehe etwa BAG, 2 AZR 697/15.

Vor einer Kündigung muss deshalb typischerweise geprüft werden:

  • Wie lange dauert das Fahrverbot oder der Entzug?
  • Ist der Führerschein tatsächlich zwingende Voraussetzung der Stelle?
  • Gibt es vorübergehend eine andere Beschäftigung?
  • Kann die Tourenplanung überbrückt werden?
  • Hat der Arbeitnehmer den Wegfall selbst schuldhaft verursacht?
  • Wurde der Arbeitgeber sofort und wahrheitsgemäß informiert?

5. Abmahnung, ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung?

Die arbeitsrechtliche Reaktion hängt vom Grund ab. Der reine Wegfall der Fahrerlaubnis ist häufig zunächst ein Problem der persönlichen Einsatzfähigkeit. Das bewusste Verschweigen, Täuschen oder Weiterfahren trotz Verbots ist dagegen eine Verhaltens- und Vertrauensfrage.

Situation Mögliche arbeitsrechtliche Bedeutung
Führerscheindokument verloren, Fahrerlaubnis besteht Ersatzdokument organisieren; regelmäßig kein vergleichbarer Fall wie Entzug
Kurzes Fahrverbot offen mitgeteilt Einsatzplanung/anderweitige Beschäftigung prüfen
Fahrerlaubnis über längere Zeit entzogen personenbedingte Kündigung kann möglich werden, wenn keine andere Beschäftigung besteht
Verlust verschwiegen und trotzdem gefahren schwere Pflichtverletzung; Abmahnung oder Kündigung bis hin zur fristlosen Kündigung möglich
Arbeitgeber bewusst falsch informiert zusätzlicher Vertrauensbruch und Verletzung von § 241 Abs. 2 BGB

6. Dürfen Unternehmen den Führerschein kontrollieren?

Bei Tätigkeiten, für die eine Fahrerlaubnis erforderlich ist, sollte der Arbeitgeber einen belastbaren Kontrollprozess haben. Wer einem Beschäftigten ein Fahrzeug überlässt, muss vermeiden, dass offensichtlich oder bekannt ohne erforderliche Fahrerlaubnis gefahren wird.

Praktisch sinnvoll sind:

  1. Kontrolle der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse vor Einsatzbeginn,
  2. regelmäßige dokumentierte Nachkontrollen bei dauerhaft eingesetzten Fahrern,
  3. klare Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung von Fahrverbot, Entzug oder relevanten Beschränkungen,
  4. ein Prozess, der verhindert, dass gesperrte Fahrer Fahrzeuge oder Schlüssel erhalten,
  5. datensparsame Dokumentation ohne unnötige Speicherung kompletter Führerscheinkopien.

Wie häufig kontrolliert werden muss, hängt von Einsatz, Risiko und betrieblichem Konzept ab. Eine starre gesetzliche „Halbjahresregel“ gibt es für sämtliche Arbeitgeber nicht pauschal.

7. Was ist bei Drogen, Alkohol oder medizinischen Gründen?

Fahrverbote oder Fahrerlaubnisprobleme können verschiedene Ursachen haben. Für den Arbeitgeber ist nicht automatisch jede private Ursache relevant. Relevant ist aber, ob der Beschäftigte die geschuldete Fahrertätigkeit rechtmäßig und sicher ausführen darf.

Bei Cannabis und anderen berauschenden Mitteln gelten zusätzlich die straßenverkehrsrechtlichen Grenzwerte und Strafvorschriften. Dazu haben wir einen eigenen ausführlichen Beitrag erstellt: Cannabis vor oder während der Arbeit: THC-Grenzwert, Drogentests und Folgen.

8. Was sollten Fahrer konkret tun?

  1. Unverzüglich prüfen, ob nur das Dokument fehlt oder die Fahrerlaubnis selbst eingeschränkt/entzogen ist.
  2. Bei Fahrverbot oder Entzug keine berufliche Fahrt mehr antreten.
  3. Den zuständigen Arbeitgeber oder Disponenten unverzüglich informieren, wenn die Fahrerlaubnis für die Tätigkeit erforderlich ist.
  4. Dauer und Umfang der Einschränkung korrekt mitteilen.
  5. Keine erfundenen oder beschönigenden Erklärungen geben.
  6. Prüfen, ob vorübergehend eine andere Tätigkeit möglich ist.

9. Was sollten Unternehmen tun?

Unternehmen sollten im Arbeitsvertrag oder in einer klaren Fahrerregelung festhalten, dass der Bestand der notwendigen Fahrerlaubnis Voraussetzung der Fahrertätigkeit ist und jede relevante Änderung unverzüglich gemeldet werden muss.

Bei Zeitarbeit ist zusätzlich sauber zu klären, welche Führerscheinklasse und welche weiteren fahrerbezogenen Voraussetzungen der konkrete Kundeneinsatz verlangt. Mehr dazu: Fahrer-Recruiting: Führerscheinklasse, Einsatzmodell und Mobilität.

10. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

Hinweis: Die konkrete Kündigungswirksamkeit hängt immer von Tätigkeit, Dauer des Fahrerlaubnisverlusts, Alternativbeschäftigung, Verschulden und Interessenabwägung ab. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Marc Hellendahl

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