Fristlose Kündigung nach § 626 BGB: Zwei-Wochen-Frist, Ermittlungen und Interessenabwägung

Pfandflasche im Betrieb – Diebstahl und Pflichtverletzung

Die fristlose Kündigung ist das schärfste arbeitsrechtliche Beendigungsinstrument. Sie darf nur eingesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Ein schwerer Vorwurf allein genügt nicht: Sachverhalt, Ermittlungen, Abmahnung, Interessenabwägung, Zwei-Wochen-Frist und Beteiligungsverfahren müssen zusammenpassen.

§ 626 BGB: wichtiger Grund und Unzumutbarkeit

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist.

Die Prüfung erfolgt in zwei Stufen

Zuerst wird geprüft, ob der festgestellte Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Erst danach folgt die konkrete Interessenabwägung im Einzelfall.

Mögliche Fallgruppen sind etwa erheblicher Arbeitszeitbetrug, vorsätzliche Vermögensdelikte, massive Beleidigungen, Gewalt, ernsthafte Drohungen, schwerwiegende Geheimnisverstöße oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Keine dieser Fallgruppen führt automatisch zur fristlosen Kündigung.

Keine starren „absoluten Kündigungsgründe“

Das Bundesarbeitsgericht betont, dass auch bei erheblichen Vertrauensverstößen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Besonders bekannt ist BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09. Entscheidend sind unter anderem Dauer und Verlauf des Arbeitsverhältnisses, Schadenshöhe, Verschuldensgrad, Wiederholungsgefahr und mögliche mildere Mittel.

Abmahnung trotz erheblichem Verstoß prüfen

Bei steuerbarem Verhalten ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Abmahnung ausgereicht hätte, um eine zukünftige Vertragstreue zu erreichen. Sie kann entbehrlich sein, wenn eine Verhaltensänderung offensichtlich nicht zu erwarten ist oder der Verstoß so schwer wiegt, dass für den Arbeitnehmer erkennbar selbst die erstmalige Hinnahme ausgeschlossen ist.

Vertiefend: Abmahnung richtig einsetzen.

Die Zwei-Wochen-Frist ist eine echte Ausschlussfrist

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis besitzt.

Arbeitgeber sollten deshalb bereits beim ersten Hinweis dokumentieren: Wer hat wann was erfahren? Wer ist kündigungsberechtigt? Welche Ermittlungen sind noch erforderlich?

Ermittlungen sind erlaubt – aber nicht unbegrenzt

Der Arbeitgeber muss nicht vorschnell kündigen, nur um die Frist zu sichern. Notwendige Ermittlungen dürfen durchgeführt werden. Sie müssen allerdings mit der gebotenen Eile erfolgen. Unnötige Liegezeiten können dazu führen, dass eine spätere außerordentliche Kündigung an der Zwei-Wochen-Frist scheitert.

Bei komplexen Vorgängen sollte eine Ermittlungschronologie geführt werden: Eingang des Hinweises, Sichtung von Unterlagen, Zeugenbefragungen, Anhörung des Beschäftigten und Abschluss der Aufklärung.

Tatkündigung und Verdachtskündigung nicht verwechseln

Ist die Pflichtverletzung nach Überzeugung des Arbeitgebers bewiesen, kann eine Tatkündigung geprüft werden. Ist sie nicht bewiesen, besteht aber ein dringender, auf objektiven Tatsachen beruhender Verdacht, gelten die besonderen Anforderungen einer Verdachtskündigung.

Bei der Verdachtskündigung ist die Anhörung des Arbeitnehmers ein zentraler Verfahrensschritt. Vertiefend: Verdachtskündigung aus Arbeitgebersicht.

Datenschutz bei Ermittlungen

Bei Videoaufzeichnungen, Systemlogs, E-Mail-Daten oder anderen Beschäftigtendaten müssen Datenschutz und Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Technisch verfügbare Daten dürfen nicht automatisch schrankenlos ausgewertet werden.

Vertiefend: Mitarbeiterkontrolle & Datenschutz und Beweisverwertung im Arbeitsrecht.

Betriebsrat: nur drei Tage bei außerordentlicher Kündigung

Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat Bedenken grundsätzlich innerhalb von drei Tagen mitteilen.

Arbeitgeber müssen den Betriebsrat vollständig über den kündigungsrelevanten Sachverhalt, die Arbeitnehmerstellung und die beabsichtigte Kündigungsart informieren. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB läuft währenddessen weiter; das Verfahren muss daher zeitlich geplant werden.

Sonderkündigungsschutz kann zusätzliche Verfahren auslösen

Auch ein wichtiger Grund beseitigt besonderen Kündigungsschutz nicht automatisch. Bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder bestimmten Betriebsratsfunktionen können behördliche Zustimmungen oder besondere betriebsverfassungsrechtliche Verfahren erforderlich sein.

Bei Betriebsratsmitgliedern ist beispielsweise § 103 BetrVG zu beachten.

Schriftform und Zugang

Auch die fristlose Kündigung unterliegt § 623 BGB. E-Mail, WhatsApp oder eine bloße eingescannte Unterschrift reichen nicht. Zusätzlich muss der Zugang beweissicher organisiert werden.

Der Kündigungsgrund muss nicht zwingend im Kündigungsschreiben selbst stehen. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss der Kündigende ihn dem anderen Teil auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.

Hilfsweise ordentliche Kündigung prüfen

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob neben der außerordentlichen Kündigung hilfsweise eine ordentliche Kündigung erklärt werden soll, falls die fristlose Kündigung später nicht trägt. Ob dies möglich und sinnvoll ist, hängt insbesondere von Kündigungsschutz, Vertragslage, Sonderkündigungsschutz und Kündigungsgrund ab.

Arbeitgeber-Workflow

  1. Erstkenntnis und kündigungsberechtigte Person dokumentieren.
  2. Ermittlungen unverzüglich und ergebnisoffen beginnen.
  3. Belastende und entlastende Beweise sichern.
  4. Tat- oder Verdachtskündigung rechtlich trennen.
  5. Arbeitnehmer anhören, soweit erforderlich.
  6. Abmahnung und andere mildere Mittel prüfen.
  7. Interessenabwägung dokumentieren.
  8. Zwei-Wochen-Frist kalendarisch überwachen.
  9. Sonderkündigungsschutz prüfen.
  10. Betriebsrat rechtzeitig und vollständig anhören.
  11. Schriftform, Unterschrift und Zugang absichern.
  12. Hilfsweise ordentliche Kündigung prüfen.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber erhält den Hinweis, dass ein Mitarbeiter Arbeitszeiten manipuliert haben soll. Statt sofort zu kündigen, sichert er die vorhandenen Zeitdaten, prüft die Zugriffsberechtigungen, befragt relevante Personen und hört den Mitarbeiter an. Erst nach Abschluss dieser zügigen Ermittlungen wird entschieden, ob eine Tat nachgewiesen oder lediglich ein dringender Verdacht verblieben ist. Gleichzeitig werden Zwei-Wochen-Frist und Betriebsratsanhörung gesteuert.

Weitere Vertiefung: Arbeitszeitbetrug beweisen, verhaltensbedingte Kündigung und unser Arbeitsrecht-Hub.

Praxisfazit: Bei der fristlosen Kündigung ist Geschwindigkeit wichtig, aber vorschnelle Entscheidungen sind ebenso gefährlich wie zu langes Zuwarten. Ein sauberer Ermittlungs- und Fristenprozess ist der wichtigste Arbeitgeberhebel.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im konkreten Kündigungsfall.

Marc Hellendahl

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