Viele Leiharbeitnehmer hoffen darauf, vom Kundenunternehmen übernommen zu werden. Weniger bekannt ist, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dazu konkrete Informations- und Antwortpflichten des Einsatzbetriebs enthält.
§ 13a AÜG regelt zwei unterschiedliche Rechte: Zum einen müssen Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze beim Kunden informiert werden. Zum anderen kann nach einer bestimmten Einsatzdauer ein ausdrücklich geäußerter Übernahmewunsch eine begründete Antwort des Kunden auslösen.
Muss der Kunde über freie Stellen informieren?
Ja. Der Entleiher muss Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze informieren, die in seinem Unternehmen besetzt werden sollen. Das bedeutet nicht, dass jede offene Stelle persönlich mitgeteilt werden muss.
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich eine allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten Stelle im Betrieb oder Unternehmen, sofern diese für Leiharbeitnehmer zugänglich ist. In der Praxis kann das beispielsweise ein internes Stellenportal, ein schwarzes Brett oder eine andere betriebliche Informationsplattform sein.
Haben Leiharbeitnehmer dadurch automatisch Anspruch auf eine Übernahme?
Nein. Die Informationspflicht schafft keinen automatischen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag mit dem Kunden. Sie soll Leiharbeitnehmern vielmehr die Möglichkeit geben, sich auf freie Stellen zu bewerben und dadurch vergleichbare Chancen auf eine Direktbeschäftigung zu erhalten.
Ob eine Übernahme tatsächlich erfolgt, bleibt grundsätzlich eine Personalentscheidung des Kundenunternehmens.
Was gilt nach sechs Monaten Einsatz?
Seit der Erweiterung des § 13a AÜG gibt es eine zusätzliche Regel: Ist ein Leiharbeitnehmer dem Kunden seit mindestens sechs Monaten überlassen und teilt er dem Entleiher in Textform mit, dass er einen Arbeitsvertrag mit dem Kunden abschließen möchte, muss der Kunde grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren.
Die Antwort muss ebenfalls in Textform erfolgen und begründet sein.
Was bedeutet „in Textform“?
Textform bedeutet nicht zwingend einen unterschriebenen Brief. Entscheidend ist, dass die Erklärung lesbar abgegeben wird und der Absender erkennbar ist. In der Praxis kann deshalb beispielsweise eine E-Mail geeignet sein.
Für Leiharbeitnehmer ist es sinnvoll, den Wunsch klar zu formulieren und den Zugang der Nachricht dokumentieren zu können.
Muss der Kunde dann ein Jobangebot machen?
Nein. Auch die Pflicht zur begründeten Antwort bedeutet nicht, dass der Kunde den Leiharbeitnehmer einstellen muss.
Der Kunde muss sich aber mit dem geäußerten Wunsch befassen und innerhalb der gesetzlichen Frist eine nachvollziehbare Antwort geben. Eine Ablehnung bleibt möglich.
Gilt die Antwortpflicht bei jedem neuen Wunsch erneut?
Nicht unbegrenzt. Hat der Leiharbeitnehmer innerhalb der letzten zwölf Monate bereits einmal einen solchen Übernahmewunsch an denselben Entleiher gerichtet, muss der Kunde nicht aufgrund jeder weiteren Nachricht erneut eine begründete Antwort nach § 13a Abs. 2 AÜG erstellen.
Damit soll verhindert werden, dass dieselbe Anfrage in kurzen Abständen immer wieder neue Antwortpflichten auslöst.
Wie werden die sechs Monate berechnet?
Für die Berechnung verweist § 13a AÜG auf die Anrechnungsregel zur Überlassungshöchstdauer. Frühere Überlassungszeiten durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister an denselben Kunden können deshalb mitgerechnet werden, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Das ist besonders wichtig, wenn ein Mitarbeiter beim selben Kunden bereits über einen anderen Verleiher tätig war oder wenn ein Einsatz nur kurz unterbrochen wurde.
Was ist der Unterschied zur normalen Bewerbung?
Ein Leiharbeitnehmer kann sich natürlich jederzeit auf eine ausgeschriebene Stelle beim Kunden bewerben. § 13a AÜG schafft daneben aber einen besonderen gesetzlichen Rahmen:
- Information über freie Arbeitsplätze beim Entleiher,
- nach mindestens sechs Monaten Einsatz ein Übernahmewunsch in Textform,
- grundsätzlich eine begründete Antwort innerhalb eines Monats,
- keine automatische Einstellungspflicht.
Was sollten Leiharbeitnehmer praktisch tun?
Wer dauerhaft beim Kunden arbeiten möchte, sollte zunächst prüfen, welche Stellen dort tatsächlich ausgeschrieben sind. Zusätzlich kann nach mindestens sechs Monaten Einsatz der Wunsch nach einem direkten Arbeitsvertrag klar und in Textform erklärt werden.
Wer seine Chancen auf eine Übernahme erhöhen möchte, findet weitere praktische Hinweise in unserem Beitrag Übernahme durch den Kunden: So erhöhst du deine Chancen.
Was sollten Kundenunternehmen beachten?
Entleiher sollten sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer Zugang zu Informationen über offene Stellen haben. Geht ein Übernahmewunsch nach § 13a Abs. 2 AÜG ein, sollte außerdem geprüft werden, ob die sechsmonatige Einsatzdauer erreicht ist und ob innerhalb des letzten Jahres bereits eine entsprechende Anfrage beantwortet wurde.
Die Reaktion sollte nachvollziehbar dokumentiert und innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist versendet werden.
Fazit
Leiharbeitnehmer haben keinen automatischen Anspruch auf eine Übernahme durch den Kunden. Sie haben aber konkrete Rechte, die den Zugang zu einer Direktbeschäftigung erleichtern sollen. Der Kunde muss über freie Stellen informieren. Nach mindestens sechs Monaten Überlassung kann außerdem ein in Textform geäußerter Übernahmewunsch eine begründete Antwort innerhalb eines Monats auslösen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind das AÜG und die konkreten Umstände des jeweiligen Einsatzes.





