Ein Foto vom Arbeitsplatz für WhatsApp oder Instagram ist schnell gemacht. Im Betrieb können dabei aber gleichzeitig Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Hausrecht, Kundeninteressen und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein. Deshalb dürfen Arbeitgeber Foto- und Videoaufnahmen in bestimmten Bereichen deutlich einschränken oder ganz verbieten.
Kurz gesagt: Dass ein Handy im Betrieb erlaubt ist, bedeutet nicht, dass Fotografieren erlaubt ist. Besonders kritisch sind Aufnahmen von Kollegen, personenbezogenen Dokumenten, Bildschirmen, Kundenbereichen, Produktionsverfahren und vertraulichen Anlagen.
1. Darf der Arbeitgeber Fotografieren verbieten?
Ja. Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO Ordnung und Verhalten im Betrieb regeln. Ein Fotoverbot kann insbesondere dem Datenschutz, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Kundeninteressen oder der Sicherheit dienen.
2. Kollegen fotografieren: Datenschutz und Recht am eigenen Bild
Fotos identifizierbarer Personen sind regelmäßig personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung braucht eine datenschutzrechtliche Grundlage. Werden Bilder veröffentlicht oder verbreitet, ist zusätzlich das Recht am eigenen Bild zu beachten. § 22 KunstUrhG verlangt für das Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen von Bildnissen grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ein Foto heimlich in einer privaten WhatsApp-Gruppe zu teilen kann deshalb rechtlich anders zu bewerten sein als ein vom Unternehmen organisiertes Teamfoto mit geklärter Rechtsgrundlage.
3. Produktionsanlagen und Betriebsgeheimnisse
Auf Fotos können mehr Informationen sichtbar sein als beabsichtigt:
- Kundenlisten auf Whiteboards,
- Bildschirme mit Personaldaten,
- Produktionsverfahren,
- Preise und Kalkulationen,
- Zugangskarten oder Passwörter,
- unveröffentlichte Produkte.
Bei geschützten Geschäftsgeheimnissen kann § 4 GeschGehG relevant werden.
4. Was ist mit Fotos von Unfällen oder Missständen?
Auch hier gilt kein pauschales Ja oder Nein. Eine sachgerechte Dokumentation eines Sicherheitsmangels kann berechtigt sein. Gleichzeitig sollten keine unnötigen personenbezogenen oder vertraulichen Daten verbreitet werden. Bei einem Arbeitsunfall sollte die betriebliche Unfall- und Beweisdokumentation genutzt werden.
5. Wann kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein?
Besonders relevant sind:
- klares Fotoverbot,
- heimliche Aufnahme von Kollegen,
- Veröffentlichung ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage,
- Aufnahme vertraulicher Unterlagen oder Anlagen,
- Wiederholung nach Abmahnung.
Eine Kündigung kann bei besonders schwerwiegenden Geheimnis- oder Persönlichkeitsverletzungen in Betracht kommen, ist aber kein Automatismus.
6. Was sollten Beschäftigte tun?
- Vor Fotos prüfen, ob sie im Bereich erlaubt sind.
- Keine Kollegen ungefragt veröffentlichen.
- Keine Kundendaten oder Bildschirme mitfotografieren.
- Keine Produktionsdetails oder Geschäftsgeheimnisse teilen.
- Für betriebliche Social-Media-Inhalte offizielle Freigaben nutzen.
7. Was sollten Unternehmen regeln?
Fotoverbote sollten sichtbar und verständlich sein. Sinnvoll ist die Unterscheidung zwischen privaten Fotos, betrieblicher Dokumentation, Marketingaufnahmen und Sicherheitsdokumentation.
8. Rechtsgrundlagen
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- § 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild
- § 23 KunstUrhG – Ausnahmen
- § 4 GeschGehG – Geschäftsgeheimnisse
- § 106 GewO – Weisungsrecht
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Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.









