Werkzeug, Material, Ersatzteile, Verpackungen oder andere Firmensachen dürfen nicht automatisch privat mitgenommen werden. Auch wenn ein Gegenstand gebraucht, geringwertig oder scheinbar übrig ist, bleibt die Eigentumslage entscheidend.
Kurz gesagt: Ohne Freigabe sollten Beschäftigte keine betrieblichen Gegenstände mitnehmen. Ein geringer Wert schützt nicht automatisch vor arbeitsrechtlichen Folgen; gleichzeitig ist eine Kündigung immer im konkreten Einzelfall zu prüfen.
1. Was gehört dem Unternehmen – und was ist wirklich Abfall?
Ein Gegenstand wird nicht allein dadurch herrenlos, dass er im Müllbereich liegt oder ausgemustert werden soll. Unternehmen haben oft interne Verwertungs-, Entsorgungs- oder Rückgabeprozesse.
Typische Beispiele:
- Werkzeuge und Akkus,
- Restmaterial,
- Retouren,
- Ausschussware,
- Verpackungs- und Pfandmaterial,
- Ersatzteile,
- Firmenkarten oder Schlüssel.
2. Wann können Diebstahl oder Unterschlagung relevant sein?
Je nach Sachverhalt können § 242 StGB (Diebstahl) oder § 246 StGB (Unterschlagung) eine Rolle spielen. Arbeitsrechtlich ist eine strafrechtliche Verurteilung nicht zwingend erforderlich; schon die vorsätzliche Verletzung von Eigentums- und Rücksichtnahmepflichten kann relevant sein.
3. Auch geringe Werte können arbeitsrechtlich wichtig sein
Das Bundesarbeitsgericht hat im bekannten „Emmely“-Fall 2 AZR 541/09 klargestellt: Auch Vermögensverstöße mit geringem Wert können grundsätzlich kündigungsrelevant sein. Eine Kündigung ist aber nie automatisch wirksam; es braucht eine umfassende Interessenabwägung.
4. Was ist mit privater Nutzung statt Mitnahme?
Auch die Nutzung von Werkzeugen, Maschinen, Firmenkarten oder Fahrzeugen für private Zwecke kann genehmigungspflichtig sein. Entscheidend sind Vertrag, betriebliche Regel und konkrete Freigabe.
5. Abmahnung oder Kündigung?
Relevant sind Vorsatz, Wert, Vertrauen, Wiederholung, Vertuschung und Vorgeschichte. Bei unklaren Regeln kann zunächst eine Klarstellung oder Abmahnung angemessen sein. Bei bewusstem, systematischem oder erheblich schädigendem Verhalten kann eine Kündigung in Betracht kommen.
6. Was sollten Beschäftigte tun?
- Bei unklarer Eigentumslage fragen.
- Freigaben dokumentieren.
- Keine Firmensachen „vorsichtshalber“ mit nach Hause nehmen.
- Bei versehentlicher Mitnahme sofort informieren und zurückgeben.
7. Rechtsgrundlagen
- § 242 StGB – Diebstahl
- § 246 StGB – Unterschlagung
- § 241 Abs. 2 BGB – Rücksichtnahmepflichten
- BAG 2 AZR 541/09 – Vermögensdelikt und Interessenabwägung
Passende Ratgeber
Pfand, Leergut oder Ware mitnehmen · Firmenfahrzeug privat nutzen · Ware beschädigt und nichts gesagt
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.







