Fahrtzeit in der Zeitarbeit: Wann zählt der Weg zum Kunden als Arbeitszeit?

Hände am Lenkrad mit Navigation im Auto – Symbolbild für Fahrtzeit und Arbeitszeit in der Zeitarbeit
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Arbeitszeit & Einsatzweg
Wer in der Zeitarbeit zu einem Kundenbetrieb fährt, fragt sich häufig, ob die Fahrzeit bereits als Arbeitszeit zählt. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Entscheidend ist vor allem, ob es sich um den gewöhnlichen Weg zum festgelegten Einsatzort handelt oder ob die Fahrt selbst auf Anordnung des Arbeitgebers Teil der geschuldeten Tätigkeit ist.

Ist der tägliche Weg von zu Hause zum Kunden automatisch Arbeitszeit?

Nein. Der normale Weg von der Wohnung zu dem Ort, an dem die Arbeit aufgenommen wird, ist nicht allein deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit, weil der Beschäftigte über einen Personaldienstleister eingesetzt wird.

Bei Zeitarbeit muss aber genau geprüft werden, welcher Einsatzort vereinbart wurde und ob zusätzliche Fahrten verlangt werden. Die Besonderheit liegt darin, dass Einsatzorte wechseln können und der Kundenbetrieb nicht der Vertragsarbeitgeber ist.

Wann kann eine Fahrt Teil der geschuldeten Arbeit sein?

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen bloßen Wegen zur Arbeit und Fahrten, die unmittelbar zur vertraglich geschuldeten Tätigkeit gehören. Bei Außendienstmitarbeitern können etwa Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung sein.

Auch bei angeordneten Reisen zu auswärtigen Arbeitsstellen können erforderliche Reisezeiten vergütungsrechtlich Arbeit darstellen. Das BAG betont zugleich, dass Arbeits- oder Tarifverträge für solche Zeiten besondere Vergütungsregeln enthalten können.

Entscheidend ist also nicht nur, dass gefahren wird, sondern warum und auf wessen Anordnung die Fahrt erfolgt.

Typische Fälle in der Zeitarbeit

  • Wohnung → festgelegter Kundenbetrieb: regelmäßig zunächst normaler Arbeitsweg.
  • Personaldienstleister → Kundenbetrieb nach vorheriger Meldung im Büro: die zusätzliche Fahrt kann anders zu bewerten sein.
  • Wechsel während des Arbeitstags von einem Einsatzort zu einem anderen: regelmäßig deutlich näher an einer dienstlich veranlassten Fahrt.
  • Vom Arbeitgeber angeordnete Reise zu einer auswärtigen Tätigkeit: kann vergütungspflichtige Reisezeit sein.
  • Fahrt als Bestandteil der eigentlichen Tätigkeit: etwa bei Fahr- oder Außendiensttätigkeiten regelmäßig Teil der Arbeitsleistung.

Arbeitszeit und Vergütung sind nicht immer dasselbe

Ein wichtiger Punkt wird häufig übersehen: Die arbeitszeitrechtliche Einordnung nach dem Arbeitszeitgesetz und die Frage, ob eine Zeit vergütet werden muss, sind nicht vollständig identisch.

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass eine Zeitspanne vergütungspflichtig sein kann, ohne dass daraus automatisch dieselbe Bewertung nach dem Arbeitszeitgesetz folgt – und umgekehrt.

Kann ein Tarifvertrag Fahrtzeiten anders vergüten?

Ja. Für Fahrt- und Reisezeiten können arbeits- oder tarifvertraglich besondere Vergütungsregelungen vorgesehen werden. Deshalb sollte in der Zeitarbeit nicht nur der Arbeitsvertrag geprüft werden, sondern auch der anwendbare Tarifvertrag und mögliche betriebliche Regelungen.

Eine pauschale Aussage wie „jede Fahrt zum Kunden muss voll bezahlt werden“ wäre daher ebenso falsch wie die Aussage „Fahrtzeit wird niemals bezahlt“.

Was ist mit Fahrtkosten?

Fahrtzeit und Fahrtkosten sind zwei unterschiedliche Fragen. Selbst wenn eine Fahrt vergütungsrechtlich keine Arbeitszeit ist, können steuerliche Regelungen für die Fahrtkosten relevant sein. Umgekehrt führt eine steuerliche Auswärtstätigkeit nicht automatisch zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch auf Vergütung der Reisezeit.

Die steuerliche Seite erklären wir ausführlich im Beitrag „Fahrtkosten in der Zeitarbeit: Ist der Kundenbetrieb die erste Tätigkeitsstätte?“.

Was sollten Beschäftigte dokumentieren?

  • welcher Einsatzort für den jeweiligen Tag angeordnet wurde,
  • ob vor Arbeitsbeginn ein anderer Treffpunkt aufgesucht werden musste,
  • Beginn und Ende zusätzlicher dienstlicher Fahrten,
  • ob während des Tages Einsatzorte gewechselt wurden,
  • welche Fahrtzeitregelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag stehen.

Beispiel: Erst zum Personaldienstleister, dann zum Kunden

Wird ein Beschäftigter angewiesen, zunächst im Betrieb des Personaldienstleisters zu erscheinen und anschließend von dort zum Kunden zu fahren, ist diese Konstellation anders zu beurteilen als die direkte Fahrt von der Wohnung zum vereinbarten Einsatzort. Die Fahrt zwischen zwei arbeitgeberseitig bestimmten Stationen kann Teil der betrieblich veranlassten Tätigkeit sein.

Fazit

In der Zeitarbeit ist nicht jede Fahrt zum Kunden automatisch Arbeitszeit – aber Fahrtzeit darf auch nicht pauschal als unbezahlter Arbeitsweg behandelt werden. Entscheidend sind Einsatzanweisung, Ausgangspunkt, Zweck der Fahrt sowie die arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen.

Hinweis: Dieser Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze. Bei konkreten Ansprüchen auf Vergütung von Fahrtzeiten sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Einsatzanweisung und der tatsächliche Ablauf entscheidend.

Marc Hellendahl

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