Fahrtkosten in der Zeitarbeit: Ist der Kundenbetrieb die erste Tätigkeitsstätte?

Auto auf dem Weg zum Einsatzbetrieb – Symbolbild für Fahrtkosten und erste Tätigkeitsstätte in der Zeitarbeit
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Fahrtkosten & Einsatzort
Wer als Leiharbeitnehmer täglich zum Kundenbetrieb fährt, stellt sich schnell die Frage: Ist dieser Einsatzort steuerlich meine erste Tätigkeitsstätte – oder handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit? Genau dazu hat der Bundesfinanzhof 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen. Für Beschäftigte in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen kann sie bei der steuerlichen Behandlung von Fahrtkosten einen erheblichen Unterschied machen.

Warum ist die erste Tätigkeitsstätte so wichtig?

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt steuerlich grundsätzlich die Entfernungspauschale. Liegt dagegen eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor, können Fahrtkosten nach anderen Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.

Deshalb kann die Einordnung des Kundenbetriebs erhebliche Auswirkungen auf die Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung haben.

Was hat der Bundesfinanzhof 2025 entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2025 (VI R 22/23) entschieden, dass bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Hintergrund ist die Struktur der Arbeitnehmerüberlassung: Der Leiharbeitnehmer bleibt beim Personaldienstleister angestellt und wird dem Kunden zur Arbeitsleistung überlassen. Die Überlassung ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich vorübergehend ausgestaltet.

Wichtig: Das Urteil bedeutet nicht, dass jeder Einsatz eines Leiharbeitnehmers automatisch dieselbe steuerliche Behandlung hat. Arbeitsvertrag, Zuordnung, Einsatzdauer und die konkrete Gestaltung bleiben entscheidend.

Was bedeutet das für die Fahrt zum Kunden?

Liegt beim Kunden keine erste Tätigkeitsstätte vor, können die Fahrten steuerlich grundsätzlich als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit einzuordnen sein. Das kann gegenüber der bloßen Entfernungspauschale günstiger sein.

Ob und in welcher Höhe tatsächlich Werbungskosten angesetzt werden können, hängt unter anderem davon ab, welches Verkehrsmittel genutzt wird, ob der Arbeitgeber Kosten erstattet und welche steuerlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.

Muss der Personaldienstleister die Fahrtkosten bezahlen?

Die steuerliche Einordnung beantwortet nicht automatisch die arbeitsrechtliche Frage, wer die Kosten tragen muss. Ein steuerlicher Werbungskostenabzug bedeutet also nicht automatisch, dass der Arbeitgeber dieselben Beträge auszahlen muss.

Ob ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, kann sich beispielsweise aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, einer individuellen Zusage oder einer betrieblichen Reisekostenregelung ergeben.

  • Steuerrecht: Welche Kosten können als Werbungskosten berücksichtigt werden?
  • Arbeitsrecht: Muss der Arbeitgeber Fahrt- oder Reisekosten erstatten?
  • Tarifrecht: Gibt es zusätzliche Regelungen für den konkreten Personaldienstleister?

Was ist bei wechselnden Kunden besonders wichtig?

Gerade bei Zeitarbeit mit wechselnden Einsatzbetrieben ist die Annahme einer dauerhaften Zuordnung zu einem einzigen Kundenbetrieb häufig nicht naheliegend. Jeder Einsatz sollte dennoch anhand der konkreten Vereinbarungen betrachtet werden.

Wer beispielsweise nach Ende eines Einsatzes zu einem neuen Kunden wechselt, sollte die Einsatzunterlagen und Zeiträume aufbewahren. Sie können später helfen, die tatsächliche Tätigkeit und die verschiedenen Einsatzorte gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar zu machen.

Wie es nach einem Einsatzende weitergeht, erklären wir auch im Beitrag „Folgeeinsatz in der Zeitarbeit“.

Spielt die Überlassungshöchstdauer eine Rolle?

Das AÜG sieht grundsätzlich eine Höchstdauer für die Überlassung an denselben Entleiher vor. Gerade diese gesetzliche Begrenzung war für die steuerrechtliche Diskussion über eine dauerhafte Zuordnung von Leiharbeitnehmern zum Kundenbetrieb von Bedeutung.

Mehr zur Berechnung der Einsatzdauer erklären wir im Beitrag „18 Monate Zeitarbeit beim selben Kunden“.

Was sollten Leiharbeitnehmer dokumentieren?

  • Name und Anschrift des jeweiligen Einsatzbetriebs
  • Beginn und Ende jedes Einsatzes
  • Arbeitstage am jeweiligen Einsatzort
  • gefahrene Kilometer beziehungsweise genutzte Verkehrsmittel
  • Fahrtkostenerstattungen des Arbeitgebers
  • Einsatzmitteilungen und Vertragsunterlagen

Fahrtzeit ist nicht automatisch dasselbe wie Fahrtkosten

Auch hier sollte sauber getrennt werden. Ob eine Fahrt steuerlich als Auswärtstätigkeit behandelt wird, entscheidet nicht automatisch darüber, ob die dafür benötigte Zeit arbeitsrechtlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit zählt. Dafür kommt es auf die konkrete Reiseanordnung, den Ausgangspunkt der Fahrt, die arbeitsvertragliche Gestaltung und den Einzelfall an.

Fazit

Die pauschale Aussage „Der Kundenbetrieb ist bei Zeitarbeit immer die erste Tätigkeitsstätte“ ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nicht haltbar. Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung zum Entleiher regelmäßig gerade nicht in Betracht.

Für Beschäftigte kann das steuerlich relevant sein. Gleichzeitig müssen Steuerrecht, Fahrtkostenerstattung und vergütungspflichtige Fahrtzeit strikt voneinander getrennt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung. Für die Einkommensteuer ist die konkrete Zuordnung und Einsatzgestaltung maßgeblich.

Marc Hellendahl

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