Was bedeutet Equal Pay überhaupt?
Equal Pay ist Teil des gesetzlichen Gleichstellungsgrundsatzes nach § 8 AÜG. Danach muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer während der Überlassung grundsätzlich die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewähren, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebs gelten.
Entscheidend ist also nicht irgendein beliebiger Mitarbeiter beim Kunden, sondern ein tatsächlich vergleichbarer Arbeitnehmer mit ähnlicher Tätigkeit, Qualifikation und Einsatzsituation.
Warum gilt oft nicht vom ersten Einsatztag an derselbe Lohn?
Das AÜG erlaubt Tarifverträgen der Zeitarbeit, innerhalb bestimmter Grenzen vom Gleichstellungsgrundsatz abzuweichen. Wird ein solcher Tarifvertrag wirksam angewendet, kann deshalb zunächst die tarifliche Vergütung des Personaldienstleisters maßgeblich sein.
Diese Möglichkeit ist beim Arbeitsentgelt allerdings zeitlich begrenzt. Nach § 8 Absatz 4 AÜG kann ein entsprechender Tarifvertrag grundsätzlich nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen.
Was passiert nach neun Monaten?
Wenn keine besondere tarifliche Branchenzuschlagsregelung greift, besteht nach Ablauf der ersten neun Monate beim selben Entleiher grundsätzlich Anspruch auf Equal Pay.
Die Bundesagentur für Arbeit erläutert dies in ihren aktuellen Fachlichen Weisungen ausdrücklich: Über einen normalen Tarifvertrag kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts grundsätzlich nur während der ersten neun Monate vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden.
- Monat 1 bis 9: tarifliche Abweichung kann zulässig sein
- ab Monat 10: grundsätzlich Equal Pay
- Ausnahme: geeigneter Branchenzuschlagstarifvertrag mit gesetzeskonformer stufenweiser Heranführung
Warum hört man häufig auch von 15 Monaten?
Die 15 Monate beziehen sich auf eine besondere Ausnahme. Eine tarifliche Abweichung vom Equal Pay kann über neun Monate hinaus zulässig sein, wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Dieser muss unter anderem vorsehen, dass spätestens nach 15 Monaten ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das tariflich als gleichwertig mit dem Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche festgelegt ist. Zusätzlich muss nach einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung erfolgen.
Darum sind die Aussagen „Equal Pay immer nach neun Monaten“ und „Equal Pay erst nach 15 Monaten“ beide zu pauschal. Welche Frist tatsächlich greift, hängt davon ab, welches Tarifwerk auf das konkrete Arbeitsverhältnis und den Einsatz Anwendung findet.
Beginnt die Frist bei jedem neuen Personaldienstleister wieder von vorn?
Nein, nicht automatisch. Frühere Überlassungszeiten an denselben Entleiher müssen nach dem AÜG angerechnet werden, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Das gilt auch dann, wenn der Beschäftigte zuvor über einen anderen Verleiher bei demselben Kunden eingesetzt war.
Was passiert bei einer längeren Unterbrechung?
Liegt zwischen zwei Einsätzen beim selben Entleiher eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, werden die vorherigen Einsatzzeiten für die 9- beziehungsweise 15-Monats-Frist grundsätzlich nicht weiter angerechnet.
Bei mehreren kurzen Unterbrechungen sollte deshalb genau dokumentiert werden, wann ein Einsatz begonnen und geendet hat.
Wer muss die Vergleichsvergütung kennen?
Der Personaldienstleister muss beurteilen können, welches Entgelt für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kunden gilt. Dafür benötigt er Informationen vom Entleiher. Das ist einer der Gründe, warum vor Einsatzbeginn Angaben zur Tätigkeit, Eingruppierung, Arbeitszeit und zu den Vergleichsbedingungen abgefragt werden.
Welche Informationen wir vor einem Einsatz benötigen, erklären wir im Beitrag „Was muss der Kunde vor Einsatzbeginn liefern?“.
Was gehört zum Arbeitsentgelt bei Equal Pay?
Bei Equal Pay geht es nicht nur um den nackten Stundenlohn. Je nach betrieblicher Vergütungsstruktur können auch weitere Entgeltbestandteile relevant sein. Dazu können beispielsweise bestimmte Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen oder vergleichbare geldwerte Leistungen gehören.
Welche Bestandteile konkret einzubeziehen sind, hängt von den Bedingungen des jeweiligen Entleihbetriebs und vom Vergleichsarbeitnehmer ab. Deshalb lässt sich eine korrekte Equal-Pay-Berechnung nicht zuverlässig mit einer einzigen pauschalen Zahl beantworten.
Ist Equal Pay dasselbe wie Equal Treatment?
Nicht ganz. Equal Pay bezieht sich speziell auf das Arbeitsentgelt. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG ist weiter gefasst und umfasst grundsätzlich auch weitere wesentliche Arbeitsbedingungen.
Daneben gibt es Regelungen zum Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten des Entleihers. Leiharbeitnehmer dürfen hier nicht ohne sachlichen Grund schlechtergestellt werden.
Was sollte ich tun, wenn ich glaube, dass mein Equal Pay falsch berechnet wurde?
Der erste sinnvolle Schritt ist eine konkrete Prüfung der Einsatzdaten. Wichtig sind insbesondere Beginn und Ende des Einsatzes, mögliche frühere Einsätze beim selben Entleiher, Unterbrechungszeiten, der angewendete Tarifvertrag und die Tätigkeit beim Kunden.
Danach sollte der Verleiher angesprochen werden. Pauschale Vergleiche mit einzelnen Kollegen reichen häufig nicht aus, weil Tätigkeiten, Schichten, Zulagen und betriebliche Vergütungsbestandteile unterschiedlich sein können.
Equal Pay und Überlassungshöchstdauer sind nicht dasselbe
Die Equal-Pay-Fristen dürfen nicht mit der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer verwechselt werden. Nach § 1 Absatz 1b AÜG darf derselbe Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen werden, soweit keine zulässige abweichende Regelung greift.
Equal Pay betrifft also die Vergütung. Die Überlassungshöchstdauer betrifft dagegen die zulässige Dauer des Einsatzes.
Fazit: 9 Monate sind die Grundregel – 15 Monate die tarifliche Ausnahme
Der wichtigste Merksatz lautet: Ein Tarifvertrag kann beim Arbeitsentgelt grundsätzlich für die ersten neun Monate vom Equal-Pay-Grundsatz abweichen. Eine längere Abweichung ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 AÜG möglich und muss spätestens nach 15 Monaten zu dem tariflich definierten gleichwertigen Arbeitsentgelt führen.
Wer seine konkrete Situation prüfen möchte, sollte deshalb nicht nur auf die Anzahl der Monate schauen, sondern Tarifvertrag, Einsatzbetrieb, vorherige Einsatzzeiten und Unterbrechungen gemeinsam betrachten.
Equal Pay und Fristen als Download
Unsere kompakte Equal-Pay-Erklärung und die Fristenübersicht zu Branchenzuschlag und Equal Pay findest du unter Downloads → Equal Pay.
Häufige Fragen zu Equal Pay
Zählen frühere Einsätze beim selben Kunden?
Ja, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob der frühere Einsatz über denselben oder einen anderen Verleiher lief.
Startet Equal Pay bei einem Verleiherwechsel neu?
Nicht automatisch. Einsatzzeiten bei demselben Entleiher können angerechnet werden, wenn die Unterbrechung die gesetzliche Grenze nicht überschreitet.
Ist Equal Pay dasselbe wie die 18-Monats-Grenze?
Nein. Equal Pay betrifft die Vergütung. Die 18-Monats-Regel betrifft grundsätzlich die zulässige Überlassungsdauer beim selben Entleiher.
Kann ein Branchenzuschlagstarifvertrag den Zeitpunkt verändern?
Ja. Unter den Voraussetzungen des § 8 AÜG kann eine tarifliche stufenweise Heranführung über neun Monate hinaus zulässig sein; spätestens nach 15 Monaten muss das tariflich definierte gleichwertige Arbeitsentgelt erreicht werden.
Was passiert nach mehr als drei Monaten Unterbrechung?
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten beginnt die Betrachtung der 9- bzw. 15-Monats-Frist grundsätzlich neu.





