Was regelt § 28e Abs. 2 SGB IV?
Nach § 28e Abs. 2 SGB IV haftet der Entleiher bei einem wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für die Zahlungspflicht des Arbeitgebers wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen wurden.
Das bedeutet: Zahlt der Verleiher die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht, kann die zuständige Einzugsstelle unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch auf den Entleiher zurückgreifen.
Wer schuldet die Beiträge zunächst?
Bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Personaldienstleister Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Er ist deshalb grundsätzlich dafür verantwortlich, die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung korrekt abzuführen.
Die Haftung des Entleihers ändert diese primäre Arbeitgeberpflicht nicht. Sie schafft aber eine zusätzliche Absicherung für die Sozialversicherungsträger.
Wann kann die Einzugsstelle den Kunden in Anspruch nehmen?
Der Entleiher kann die Zahlung grundsätzlich verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber noch nicht gemahnt hat oder die Mahnfrist noch nicht abgelaufen ist. Erst danach wird die Bürgenhaftung praktisch relevant.
Für Kundenunternehmen ist deshalb wichtig, die wirtschaftliche und sozialversicherungsrechtliche Zuverlässigkeit des eingesetzten Personaldienstleisters nicht nur bei Vertragsbeginn, sondern auch während einer längeren Zusammenarbeit im Blick zu behalten.
Was bedeutet „selbstschuldnerischer Bürge“?
Die Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber den Entleiher nicht nur als außenstehenden Vertragspartner behandelt. Wenn der Verleiher seine Beitragspflichten verletzt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Entleiher für die Beitragsforderung einstehen müssen.
Die Haftung betrifft nicht automatisch sämtliche Schulden des Personaldienstleisters, sondern die Beitragsansprüche, die mit den an den konkreten Entleiher überlassenen Arbeitnehmern und dem entsprechenden Überlassungszeitraum zusammenhängen.
Was sollte ein Kundenunternehmen prüfen?
- Gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung,
- Identität und vollständige Firmendaten des Verleihers,
- aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen, soweit verfügbar und sinnvoll,
- plausible Kalkulation und Verrechnungssätze,
- ordnungsgemäße Vertragsgestaltung nach AÜG,
- auffällige Hinweise auf Liquiditäts- oder Abrechnungsprobleme.
Ein extrem niedriger Verrechnungssatz sollte beispielsweise Anlass sein, genauer hinzusehen. Lohn, Sozialversicherung, Urlaub, Krankheit, Nichteinsatz, Verwaltung und gesetzliche Arbeitgeberpflichten müssen wirtschaftlich abbildbar sein.
Was gilt bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung?
Bei unerlaubter oder aus anderen Gründen unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung können zusätzliche Rechtsfolgen entstehen. Je nach Konstellation kann sogar ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werden.
Die Einzelheiten erklären wir im Beitrag Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis. Wie die Bundesagentur Personaldienstleister kontrolliert, zeigen wir unter Was prüft die Bundesagentur für Arbeit?.
Warum ist die Haftung in der Praxis relevant?
Für seriöse Personaldienstleister gehört die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen zum normalen Geschäftsbetrieb. Die gesetzliche Entleiherhaftung zeigt aber, dass auch Kundenunternehmen ein eigenes Compliance-Interesse an der Auswahl ihres Personaldienstleisters haben.
Der Einkauf von Zeitarbeit sollte deshalb nicht allein nach dem niedrigsten Verrechnungssatz erfolgen. Rechtssicherheit, wirtschaftliche Stabilität und nachvollziehbare Prozesse sind ebenfalls Teil der Lieferantenprüfung.
Fazit
Der Verleiher bleibt bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung der primär zahlungspflichtige Arbeitgeber. Trotzdem kann der Entleiher nach § 28e Abs. 2 SGB IV für offene Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Kunden sollten deshalb nicht nur die AÜG-Erlaubnis, sondern auch die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit ihres Personaldienstleisters prüfen.





