Was prüft die Bundesagentur für Arbeit bei Zeitarbeitsfirmen?

Team bespricht Geschäftsunterlagen im Büro – Symbolbild für Prüfung, Dokumentation und AÜG-Aufsicht in der Zeitarbeit
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Bundesagentur & AÜG
Zeitarbeit ist kein ungeregeltes Geschäftsmodell. Wer Arbeitnehmer gewerbsmäßig an Kunden überlässt, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Die zuständigen Teams Arbeitnehmerüberlassung überprüfen Verleiher regelmäßig darauf, ob die gesetzlichen Anforderungen des AÜG eingehalten werden und ob der Betrieb organisatorisch und wirtschaftlich zuverlässig geführt wird.

Warum braucht eine Zeitarbeitsfirma überhaupt eine Erlaubnis?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stellt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet: Ein Personaldienstleister darf nicht einfach Mitarbeiter einstellen und bei Kunden einsetzen, ohne die dafür geltenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Die Bundesagentur prüft im Erlaubnisverfahren unter anderem, ob die verantwortlichen Personen zuverlässig sind, ausreichende Fachkenntnisse besitzen und die betriebliche Organisation geeignet ist, Arbeitgeberpflichten korrekt zu erfüllen.

Wichtig: Eine AÜG-Erlaubnis ist kein einmaliger Werbeaufkleber. Verleiher werden regelmäßig überprüft und müssen die gesetzlichen Anforderungen dauerhaft einhalten.

Was interessiert die Bundesagentur bei einer Prüfung?

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zum AÜG sind sehr umfangreich. In der Praxis geht es bei Prüfungen unter anderem darum, ob Arbeitnehmerüberlassung korrekt durchgeführt, Beschäftigte richtig behandelt und gesetzliche sowie tarifliche Vorgaben eingehalten werden.

  • gültige Erlaubnis und korrekte Vertragsgestaltung
  • Offenlegung und Konkretisierung der Arbeitnehmerüberlassung
  • Arbeitsverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge
  • korrekte Entgeltzahlung und Einhaltung von Mindestbedingungen
  • Anwendung einschlägiger Tarifverträge
  • Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten
  • Vergütung in verleihfreien Zeiten
  • Equal-Pay- und Gleichstellungsfragen
  • Überlassungshöchstdauer
  • Sozialversicherung und Arbeitgeberpflichten
  • betriebliche Organisation und Dokumentation

Warum spielt die Lohnzahlung eine so große Rolle?

Die Bundesagentur verlangt im Erlaubnisverfahren einen Nachweis ausreichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. In ihren aktuellen Informationen nennt sie zur Sicherstellung von Lohn- und Gehaltszahlungen eine Liquidität beziehungsweise Bonität von 3.000 Euro je beschäftigter Leiharbeitskraft, mindestens jedoch 15.000 Euro.

Der Hintergrund ist klar: Der Mitarbeiter hat seinen Lohnanspruch gegen den Verleiher. Dieser muss auch dann in der Lage sein, seine Arbeitgeberpflichten zu erfüllen, wenn ein Kunde spät zahlt oder ein Mitarbeiter vorübergehend nicht eingesetzt werden kann.

Warum der Mitarbeiterlohn nicht vom Zahlungseingang des Kunden abhängt, erklären wir ausführlich im Beitrag „Wann kommt der Lohn in der Zeitarbeit?“.

Prüft die Bundesagentur auch Tarifverträge?

Die Bundesagentur ist nicht Tarifvertragspartei. Sie kontrolliert aber, ob Verleiher die für ihre Arbeitsverhältnisse einschlägigen gesetzlichen Mindestbedingungen und angewendeten tariflichen Regelungen korrekt umsetzen.

Das ist beispielsweise beim Entgelt, bei Zuschlägen, Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten relevant. Wenn ein Arbeitsvertrag auf das geltende GVP-Tarifwerk Bezug nimmt, kann ein Arbeitgeber sich nicht nur die angenehmen Teile des Tarifvertrags herauspicken und andere Regelungen ignorieren.

Warum führen wir ein Arbeitszeitkonto?

Im aktuell geltenden GVP-Basistarifwerk ist ausdrücklich vorgesehen, dass zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen individuell regelmäßiger und tatsächlicher Arbeitszeit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird.

Deshalb ist ein Arbeitszeitkonto in einem entsprechend tarifgebundenen Arbeitsverhältnis nicht einfach eine freie Idee des Personaldienstleisters. Gleichzeitig darf es nicht beliebig verwendet werden. Das Beschäftigungsrisiko verleihfreier Zeiten kann nicht einfach vollständig auf den Mitarbeiter verschoben werden.

Die Details stehen im Beitrag „Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit“.

Was bedeutet „Vergütung auch in verleihfreien Zeiten“?

Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass Verleiher ihre Beschäftigten grundsätzlich auch in Zeiten vergüten müssen, in denen sie gerade nicht an einen Kunden überlassen sind. Das passt zum gesetzlichen Grundsatz, dass das Beschäftigungs- und Einsatzrisiko nicht vollständig beim Arbeitnehmer liegt.

Genau deshalb ist die Aussage „Kein Kunde, also automatisch kein Lohn“ zu pauschal und in dieser Form falsch.

Warum werden Arbeitsverträge und Kundenverträge geprüft?

Arbeitnehmerüberlassung muss vor dem Einsatz ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Außerdem muss die überlassene Person konkretisiert werden. Die Bundesagentur prüft daher nicht nur, ob irgendein Vertrag existiert, sondern ob die tatsächliche Durchführung zu den gesetzlichen Vorgaben passt.

Auch die Abgrenzung zu Werk- und Dienstverträgen ist relevant. Entscheidend ist nicht nur die Überschrift eines Vertrags, sondern wie die Zusammenarbeit praktisch organisiert wird.

Beispiel: Ist ein Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen, spricht das typischerweise für Arbeitnehmerüberlassung und nicht für einen selbständig ausgeführten Werkvertrag.

Was hat die Prüfung mit Kunden zu tun?

Auch Entleiher tragen Verantwortung. Kunden müssen unter anderem die Arbeitnehmerüberlassung korrekt vertraglich abbilden, erforderliche Angaben zum Einsatz machen und gesetzliche Pflichten wie Arbeitsschutz, Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer beachten.

Deshalb fragen wir vor Einsatzbeginn Informationen zu Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit und Vergleichsbedingungen ab. Unser neues Onlineformular dazu findet sich unter Einsatzanforderung für Arbeitnehmerüberlassung.

Welche offiziellen BA-Unterlagen stellen wir bereit?

Wir haben unseren Downloadbereich um die aktuellen Originalunterlagen der Bundesagentur für Arbeit erweitert. Dazu gehören das Merkblatt für Leiharbeitnehmer, Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung, Formulare zur Erlaubnis, Bonitäts- und Versicherungsbescheinigungen, Unterlagen zur Abgrenzung anderer Vertragsformen sowie die aktuellen Fachlichen Weisungen zum AÜG.

Wie die Liste der Leiharbeitskräfte und der Rückantwortbogen im Prüfungskontext einzuordnen sind, erklären wir zusätzlich unter Betriebsprüfung in der Zeitarbeit: BA-Unterlagen erklärt.

Wir verlinken dabei direkt auf die Bundesagentur und speichern keine veralteten Kopien auf unserem Server. So bleibt die offizielle Quelle eindeutig.

Fazit: Zeitarbeit wird kontrolliert – und das ist richtig so

Ein seriöser Personaldienstleister muss nicht nur Mitarbeiter und Kunden zusammenbringen. Er muss Arbeitsrecht, Tarifrecht, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Vertragsgestaltung und AÜG-Vorgaben zuverlässig organisieren.

Die Kontrolle durch die Bundesagentur schützt Beschäftigte, Kunden und den fairen Wettbewerb. Transparenz bedeutet deshalb auch, offen zu zeigen, welche Regeln für uns selbst gelten und welche Dokumente die Aufsicht dafür verwendet.

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt allgemeine Grundsätze. Die konkrete Prüfung eines Verleihers und die rechtliche Bewertung einzelner Sachverhalte hängen vom jeweiligen Fall ab und ersetzen keine Rechtsberatung.

Marc Hellendahl

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