Wenn ein Unternehmen verkauft, ausgegliedert oder von einem neuen Inhaber übernommen wird, stellt sich für die Stammbelegschaft schnell die Frage nach einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Für Leiharbeitnehmer ist die Situation jedoch anders: Sie arbeiten zwar im Kundenbetrieb, ihr Arbeitgeber bleibt grundsätzlich der Personaldienstleister.
Deshalb führt der Verkauf des Einsatzbetriebs nicht automatisch dazu, dass das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers auf den Käufer übergeht.
Was regelt § 613a BGB?
§ 613a BGB schützt Arbeitnehmer, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Der neue Inhaber tritt grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Entscheidend ist dabei aber, wer Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers ist. Bei einem klassischen Zeitarbeitseinsatz ist das nicht der Kundenbetrieb, sondern der Verleiher.
Was passiert, wenn der Kundenbetrieb verkauft wird?
Wird der Betrieb des Entleihers verkauft, bleibt der Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers normalerweise beim Personaldienstleister bestehen. Der Leiharbeitnehmer gehört arbeitsvertraglich nicht zur Stammbelegschaft des Kunden.
Der neue Eigentümer des Kundenbetriebs übernimmt deshalb nicht allein wegen § 613a BGB automatisch das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer.
Kann der Einsatz beim neuen Inhaber weiterlaufen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss geprüft werden, ob die Arbeitnehmerüberlassung mit dem neuen Unternehmen rechtlich und vertraglich korrekt fortgeführt werden kann.
Der Personaldienstleister und der neue Entleiher sollten insbesondere klären, ob ein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag besteht beziehungsweise neu abgeschlossen werden muss und ob Offenlegung, Konkretisierung und weitere AÜG-Vorgaben weiterhin erfüllt sind.
Mehr dazu erklären wir im Beitrag Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Was muss im AÜV stehen?.
Was passiert, wenn der Personaldienstleister selbst verkauft wird?
Anders kann die Lage sein, wenn nicht der Kunde, sondern der Verleiher selbst oder ein organisatorisch abgrenzbarer Betriebsteil des Personaldienstleisters auf einen neuen Inhaber übergeht.
Dann kann § 613a BGB unmittelbar relevant werden. Liegt tatsächlich ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, können die zu diesem Betrieb gehörenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen.
Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt nicht allein von der Vertragsüberschrift ab. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht.
Reicht die Übernahme von Personal allein aus?
Nicht zwingend. Gerade bei Arbeitnehmerüberlassung muss genau geprüft werden, welche wirtschaftliche Einheit tatsächlich übertragen wird. Die bloße Übernahme von Beschäftigten führt nicht automatisch in jedem Fall zu einem Betriebsübergang.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Fall zur Arbeitnehmerüberlassung hervorgehoben, dass allein die Übernahme des Personals ohne die für den bisherigen Geschäftszweck erforderlichen Strukturen und Betriebsmittel nicht ohne Weiteres einen Betriebsübergang begründet.
Was bedeutet ein Betriebsübergang für Kündigungen?
Liegt tatsächlich ein Betriebsübergang vor, darf eine Kündigung nicht allein wegen dieses Übergangs ausgesprochen werden. § 613a Abs. 4 BGB erklärt eine solche Kündigung für unwirksam. Kündigungen aus anderen rechtlich tragfähigen Gründen bleiben dagegen grundsätzlich möglich.
Was sollten Leiharbeitnehmer praktisch beachten?
- Wer ist weiterhin mein arbeitsvertraglicher Arbeitgeber?
- Bleibt der Einsatz beim Kunden bestehen?
- Ändert sich der konkrete Entleiher?
- Wurde der Personaldienstleister oder nur der Kundenbetrieb verkauft?
- Gibt es neue Einsatzinformationen oder einen neuen AÜV?
Ändert sich nur der Kunde oder dessen Eigentümerstruktur, sollte der Leiharbeitnehmer deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass sein Arbeitsverhältnis übergeht.
Fazit
Ein Betriebsübergang beim Kunden und ein Betriebsübergang beim Personaldienstleister sind zwei unterschiedliche Dinge. Wird lediglich der Kundenbetrieb verkauft, bleibt der Personaldienstleister regelmäßig Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Wird dagegen der Verleiher oder ein Betriebsteil des Verleihers übertragen, kann § 613a BGB unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis wirken.
Für die richtige Bewertung muss deshalb immer zuerst geklärt werden, welcher Betrieb tatsächlich übergeht und bei welchem Unternehmen das Arbeitsverhältnis besteht.





