Die Erlaubnisbehörde kann auch im laufenden Betrieb prüfen, ob Arbeitnehmerüberlassung gesetzeskonform durchgeführt wird. Zwei Unterlagen, die dabei zur strukturierten Auskunft dienen können, sind die von der Bundesagentur bereitgestellte Liste der Leiharbeitskräfte und der Rückantwortbogen Arbeitnehmerüberlassung.
Warum führt die Bundesagentur Betriebsprüfungen durch?
Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass sie im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert, ob Verleiher die gesetzlichen Vorgaben einhalten und Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß betreiben. Dabei geht es nicht nur um die Existenz der Erlaubnis, sondern um die tatsächliche Praxis.
Typische Prüffelder können zum Beispiel Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Eingruppierung und Entlohnung, Einsatzzeiten, Überlassungshöchstdauer, Equal Pay, Zeiten ohne Kundeneinsatz und die korrekte Zuordnung der eingesetzten Beschäftigten betreffen.
Was ist die „Liste der Leiharbeitskräfte“?
Die Bundesagentur stellt ein Muster für eine Übersicht der Leiharbeitskräfte zur Verfügung. Solche strukturierten Listen helfen dabei, Beschäftigte und Einsätze nachvollziehbar zusammenzuführen. Für ein Personaldienstleistungsunternehmen ist das zugleich ein guter interner Qualitätscheck: Passen Mitarbeiter, Kunde, Einsatzzeitraum und Vertragsunterlagen logisch zusammen?
Die Liste sollte nicht erst dann entstehen, wenn eine Prüfung angekündigt wird. Ein sauberer operativer Datenbestand erleichtert sowohl die tägliche Disposition als auch eine spätere Prüfung erheblich.
Wozu dient der Rückantwortbogen?
Der Rückantwortbogen Arbeitnehmerüberlassung ist ein offizielles BA-Formular im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung. Er dient dazu, angeforderte Angaben strukturiert an die Bundesagentur zurückzugeben. Welche Angaben und Unterlagen im Einzelfall verlangt werden, ergibt sich aus dem konkreten Schreiben der Behörde.
Wichtig ist deshalb: Ein Rückantwortbogen ist kein allgemeiner Fragebogen, den jedes Zeitarbeitsunternehmen regelmäßig ohne Anlass einreichen muss. Er gehört in den jeweiligen Prüf- oder Auskunftskontext.
Welche Unterlagen sollten im Betrieb schnell auffindbar sein?
- gültige AÜG-Erlaubnis und zugehörige Bescheide
- Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit Kunden
- Konkretisierung der eingesetzten Arbeitnehmer vor Einsatzbeginn
- Einsatzzeiträume und Vorbeschäftigungszeiten
- Stunden- und Tätigkeitsnachweise
- Entgeltabrechnungen und Eingruppierungsgrundlagen
- Angaben zu Vergleichsentgelt beziehungsweise Vergleichsbedingungen, soweit relevant
- Unterlagen zu Equal Pay und Branchenzuschlägen
- Nachweise zu Urlaub, Arbeitszeitkonto und Nichteinsatz, soweit sie den Prüfzeitraum betreffen
Warum Datenkonsistenz entscheidend ist
Probleme entstehen häufig nicht, weil überhaupt keine Unterlagen existieren, sondern weil verschiedene Systeme unterschiedliche Angaben enthalten. Wenn im Vertrag ein anderer Einsatzbeginn steht als in der Disposition oder der Tätigkeitsbeschreibung, erzeugt das Rückfragen.
Eine gute Prüfungsvorbereitung bedeutet deshalb nicht, kurz vor einem Termin möglichst viele Dateien zusammenzusuchen. Sinnvoller ist ein laufend gepflegter Prozess, bei dem Mitarbeiterstammdaten, Verträge, Einsatzdaten, Stunden und Abrechnung zusammenpassen.
Was sollten Unternehmen bei einer Anfrage der BA tun?
Anfragen sollten fristgerecht, vollständig und nachvollziehbar beantwortet werden. Unklare Punkte sollten nicht geraten oder „passend gemacht“ werden. Wenn eine Angabe unklar ist, ist es besser, den Sachverhalt intern zu prüfen und gegebenenfalls mit der zuständigen Erlaubnisbehörde abzustimmen.
Die offiziellen Unterlagen
Die Liste der Leiharbeitskräfte – Muster und den Rückantwortbogen Arbeitnehmerüberlassung findest du in unserem Downloadbereich. Dort öffnen wir die Originaldateien direkt bei der Bundesagentur für Arbeit.





