Betriebsgeheimnisse per WhatsApp verschicken: Wann interne Fotos und Informationen problematisch werden

Team von Die Personaler bei einer digitalen Recruiting-Besprechung

Ein Foto vom Schichtplan, eine Kundenliste per WhatsApp oder ein internes Angebot an den privaten Messenger geschickt: Solche Handlungen wirken im Alltag bequem, können aber Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse und arbeitsvertragliche Verschwiegenheit verletzen.

Kurz gesagt: Vertrauliche Unternehmens- oder Kundendaten gehören nicht automatisch in private Messenger oder private Cloud-Dienste. Ob eine Information rechtlich als Geschäftsgeheimnis geschützt ist, hängt unter anderem davon ab, ob sie wirtschaftlichen Wert hat und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird.

1. Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

§ 2 GeschGehG definiert ein Geschäftsgeheimnis als eine Information, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, wirtschaftlichen Wert hat, Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht.

Typische Beispiele können sein:

  • Kundenlisten und Konditionen,
  • Kalkulationen,
  • interne Preislisten,
  • unveröffentlichte Produktinformationen,
  • Recruiting- oder Bewerberdatenbanken,
  • technische Verfahren,
  • strategische Planungen.

2. Warum ist WhatsApp problematisch?

Entscheidend ist nicht der Markenname des Messengers, sondern ob der verwendete Kommunikationsweg vom Unternehmen für die konkreten Daten freigegeben ist. Private Messenger können zu Problemen führen, wenn:

  • Daten auf privaten Geräten landen,
  • Kontakte oder Backups unkontrolliert synchronisiert werden,
  • Geschäftsinformationen außerhalb des Unternehmens gespeichert werden,
  • Weitergabe und Löschung nicht mehr kontrollierbar sind.

3. Was verbietet das Geschäftsgeheimnisgesetz?

§ 4 GeschGehG enthält Verbote zur rechtswidrigen Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Bei bestimmten vorsätzlichen Verstößen können nach § 23 GeschGehG sogar Strafvorschriften greifen.

4. Personaldaten und Bewerberdaten: zusätzlich Datenschutz

Wer Lebensläufe, Lohnabrechnungen, Krankmeldungen oder andere personenbezogene Unterlagen an private Messenger schickt, verarbeitet personenbezogene Daten. Dafür gelten DSGVO und BDSG. Unternehmen müssen nach Art. 32 DSGVO ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten.

Besonders sensible Daten – etwa Gesundheitsdaten – genießen zusätzlichen Schutz.

5. Whistleblowing ist nicht dasselbe wie Geheimnisverrat

Wichtig ist die Gegenrichtung: Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt nicht jede Geheimhaltung um jeden Preis. § 5 GeschGehG enthält Ausnahmen, unter anderem zur Aufdeckung rechtswidriger Handlungen oder Fehlverhaltens, wenn dies dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses dient.

Auch das Hinweisgeberschutzgesetz enthält Regelungen zur zulässigen Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an zuständige Meldestellen. Ein berechtigtes Hinweisgeben darf daher nicht mit einer beliebigen privaten Weitergabe vertraulicher Daten gleichgesetzt werden.

6. Wann kann eine Abmahnung oder Kündigung drohen?

Relevant sind:

  • Art und Sensibilität der Information,
  • Empfängerkreis,
  • Vorsatz,
  • bekannte IT- und Geheimhaltungsregeln,
  • tatsächlicher oder drohender Schaden,
  • Wiederholung nach Hinweis oder Abmahnung.

Eine versehentliche Fehladressierung, die sofort gemeldet wird, ist anders zu bewerten als die bewusste Weitergabe einer Kundenliste an Dritte.

7. Was sollten Beschäftigte tun?

  1. Nur freigegebene Kommunikationskanäle verwenden.
  2. Keine betrieblichen Dokumente an private Accounts senden.
  3. Keine Screenshots von internen Systemen teilen.
  4. Bei Fehlversand sofort Datenschutz/IT/Vorgesetzte informieren.
  5. Für Hinweisgebermeldungen offizielle Meldestellen nutzen.

8. Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Marc Hellendahl

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