Wer entscheidet über den Urlaub?
Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers bleibt der Personaldienstleister. Deshalb muss Urlaub beim Verleiher beantragt und von diesem gewährt werden. Der Kunde kann Urlaubswünsche im Rahmen der Einsatzplanung berücksichtigen oder mitteilen, wann der Betrieb geschlossen ist. Er kann den arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch aber nicht selbst erfüllen.
Wie die Abstimmung zwischen Kunde und Verleiher in der Praxis funktioniert, erklären wir ausführlich im Beitrag „Urlaub in der Zeitarbeit: Wer genehmigt ihn?“.
Betriebsferien beim Kunden sind nicht automatisch Urlaub
Schließt der Einsatzbetrieb für einige Tage oder Wochen, bedeutet das zunächst nur, dass dort in diesem Zeitraum möglicherweise keine Arbeitsleistung erbracht werden kann. Ob der Leiharbeitnehmer Urlaub nimmt, einen anderen Einsatz erhält oder sich in einem vergütungspflichtigen Nichteinsatz befindet, muss der Personaldienstleister arbeitsrechtlich korrekt lösen.
Darf der Personaldienstleister Urlaub für die Betriebsferien anordnen?
Arbeitgeber können bei der zeitlichen Festlegung von Urlaub betriebliche Belange berücksichtigen. Gleichzeitig verlangt § 7 Bundesurlaubsgesetz, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigt werden, soweit keine dringenden betrieblichen Belange oder vorrangigen Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Ob und in welchem Umfang Betriebsferien beim Kunden eine Urlaubsfestlegung durch den Verleiher rechtfertigen können, hängt deshalb vom konkreten Arbeitsverhältnis, von tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Einsatzsituation ab. Eine pauschale Regel „Kunde zu = Urlaub“ ist zu kurz gegriffen.
Was passiert, wenn kein Urlaub vereinbart ist?
Kann der bisherige Kunde den Leiharbeitnehmer während seiner Betriebsferien nicht einsetzen, liegt das Beschäftigungsrisiko grundsätzlich beim Verleiher. § 11 Abs. 4 AÜG schützt den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug und verhindert, dass dieses Risiko einfach auf den Leiharbeitnehmer verlagert wird.
Der Personaldienstleister kann beispielsweise einen zulässigen Folge- oder Zwischeneinsatz organisieren. Gibt es keinen Einsatz, bedeutet das aber nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer unbezahlt bleibt.
Mehr dazu: „Zwischen zwei Einsätzen: Wer trägt das Risiko?“.
Dürfen dafür einfach Plusstunden abgebaut werden?
Auch ein Arbeitszeitkonto darf nicht beliebig dazu benutzt werden, das unternehmerische Einsatzrisiko auf den Beschäftigten zu übertragen. Ob Stunden abgebaut werden dürfen, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und den konkreten Regeln des Arbeitszeitkontos.
Die Grundfrage haben wir im Beitrag „Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit: Darf Nichteinsatz mit Plusstunden verrechnet werden?“ ausführlich erklärt.
Was sollten Leiharbeitnehmer tun?
- Frühzeitig klären, wann der Kunde Betriebsferien plant.
- Urlaub nur über den eigenen Arbeitgeber beantragen.
- Bei angeordnetem Urlaub prüfen, auf welcher Grundlage die Festlegung erfolgt.
- Bei Nichteinsatz nicht vorschnell unbezahlter Freizeit oder Minusstunden zustimmen.
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag zu Urlaub und Arbeitszeitkonto prüfen.
Was sollten Kundenunternehmen beachten?
Kunden sollten Betriebsferien rechtzeitig an den Personaldienstleister melden. So kann der Verleiher die Einsatzplanung, mögliche Alternativtätigkeiten und Urlaubswünsche rechtzeitig koordinieren. Eine klare Abstimmung verhindert insbesondere, dass Leiharbeitnehmer kurzfristig vor verschlossenen Türen stehen oder unklar bleibt, wie die Zeit behandelt wird.
Fazit
Betriebsferien beim Kunden bedeuten nicht automatisch Urlaub für Leiharbeitnehmer. Arbeitgeber bleibt der Personaldienstleister. Er muss klären, ob Urlaub wirksam gewährt wird, ein anderer Einsatz möglich ist oder ein vergütungspflichtiger Nichteinsatz vorliegt.





