Ausländischer Verleiher in Deutschland: Meldepflicht, Arbeitszeitnachweise und Zollkontrolle

Dokumente auf einem Klemmbrett neben einem Paket – Symbolbild für Melde- und Dokumentationspflichten bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Bundesagentur, Zoll & AÜG
Bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung kommen zusätzliche Compliance-Pflichten hinzu. Sitzt der Verleiher im Ausland und werden Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt, greifen unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die Meldepflicht nach § 17b AÜG sowie Dokumentationspflichten nach § 17c AÜG.

Wer muss die Überlassung melden?

§ 17b AÜG richtet die Meldepflicht grundsätzlich an den Verleiher mit Sitz im Ausland. Wenn eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss er vor Beginn jeder Überlassung eine Anmeldung an die zuständige Behörde der Zollverwaltung übermitteln.

Die Meldung erfolgt nach den geltenden Meldevorschriften elektronisch über das von der Zollverwaltung bereitgestellte Portal.

Wichtig für Kundenunternehmen: Auch wenn die eigentliche Anmeldung Sache des ausländischen Verleihers ist, sollte der deutsche Entleiher vor Einsatzbeginn prüfen, ob die erforderlichen Meldungen und Unterlagen organisiert sind.

Welche Angaben gehören in die Meldung?

§ 17b AÜG verlangt unter anderem Angaben zu:

  • Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten des Leiharbeitnehmers
  • Beginn und Dauer der Überlassung
  • Ort der Beschäftigung
  • Ort in Deutschland, an dem die erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden
  • Zustellungsbevollmächtigtem des Verleihers in Deutschland
  • Branche sowie Tätigkeit oder Position
  • Name beziehungsweise Firma und Anschrift des Entleihers

Ändern sich meldepflichtige Angaben, muss der Verleiher die Änderung grundsätzlich unverzüglich melden.

Welche Pflicht hat der deutsche Entleiher bei der Arbeitszeit?

§ 17c Absatz 1 AÜG enthält eine eigene Pflicht für den Entleiher. Soweit eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss der Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzeichnen.

Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem jeweiligen Arbeitstag erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen muss der Verleiher bereithalten?

Der Verleiher muss die für die Kontrolle der Lohnuntergrenze erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache bereithalten. Diese Pflicht besteht für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung in Deutschland, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre.

Auf Verlangen der Prüfbehörde müssen die Unterlagen auch am Beschäftigungsort verfügbar sein.

Was hat das mit der Lohnuntergrenze zu tun?

Die §§ 17b und 17c AÜG stehen in engem Zusammenhang mit der Kontrolle der verbindlichen Lohnuntergrenze. Seit Juli 2026 gilt die Siebte Lohnuntergrenzenverordnung. Sie erfasst auch Leiharbeitnehmer, die von einem im Ausland ansässigen Verleiher in Deutschland beschäftigt werden.

Die aktuellen Beträge erklären wir im Beitrag „Lohnuntergrenze Zeitarbeit 2026/2027“.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Die Behörden der Zollverwaltung dürfen nach § 17a AÜG die Einhaltung der Arbeitsbedingungen kontrollieren und dabei unter anderem Arbeitsverträge und weitere Geschäftsunterlagen einsehen.

Für Unternehmen bedeutet das: Grenzüberschreitende Überlassung sollte nicht erst bei einer Kontrolle dokumentiert werden. Meldung, Arbeitszeitnachweise und relevante Unterlagen müssen von Anfang an sauber organisiert sein.

Welche Bußgelder können drohen?

§ 16 AÜG sieht für Verstöße gegen Melde- und Dokumentationspflichten Bußgelder vor. Eine fehlende, verspätete oder unvollständige Meldung nach § 17b kann mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Für Verstöße gegen die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht nach § 17c Absatz 1 sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich.

Was sollte ein deutscher Entleiher vor Einsatzbeginn prüfen?

  • Wer ist der tatsächliche Arbeitgeber und Verleiher?
  • Liegt eine gültige AÜG-Erlaubnis beziehungsweise zulässige grenzüberschreitende Gestaltung vor?
  • Ist die erforderliche Zollmeldung erfolgt?
  • Wo werden die prüfungsrelevanten Unterlagen in Deutschland bereitgehalten?
  • Ist die Arbeitszeiterfassung für jeden eingesetzten Leiharbeitnehmer eingerichtet?
  • Werden Lohnuntergrenze und sonstige AÜG-Vorgaben eingehalten?

Grundlagen zur Erlaubnispflicht findest du im Beitrag „AÜG-Erlaubnis: Wie bekommt eine Zeitarbeitsfirma die Erlaubnis?“.

Fazit

Bei einem ausländischen Verleiher endet die Prüfung nicht bei der AÜG-Erlaubnis. § 17b AÜG verlangt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Meldung an den Zoll, während § 17c zusätzlich Arbeitszeit- und Dokumentationspflichten festlegt. Gerade Entleiher sollten deshalb vor dem ersten Einsatztag klären, wer welche Compliance-Aufgabe übernimmt.

Hinweis: Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung kann zusätzlich aufenthalts-, sozialversicherungs-, entsende- und steuerrechtliche Fragen auslösen. Diese müssen im konkreten Fall gesondert geprüft werden.

Marc Hellendahl

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