Was regelt § 13 AÜG?
Der Leiharbeitnehmer kann während der Überlassung vom Entleiher Auskunft darüber verlangen, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs gelten.
Dazu gehört ausdrücklich auch das Arbeitsentgelt.
Welche Informationen können relevant sein?
Der Begriff der wesentlichen Arbeitsbedingungen geht über den reinen Stundenlohn hinaus. Je nach Vergleichsfall können beispielsweise folgende Punkte relevant sein:
- Grundentgelt und tarifliche Vergütung
- Zulagen und Zuschläge
- Arbeitszeit und Schichtbedingungen
- Urlaubsregelungen
- Sonderzahlungen oder sonstige Entgeltbestandteile
- Sachbezüge und vergleichbare wesentliche Arbeitsbedingungen
Welche Angaben der Kunde bereits im Verhältnis zum Personaldienstleister machen muss, erklären wir im Beitrag „Vergleichsentgelt und Vergleichsbedingungen“.
Wer ist ein vergleichbarer Arbeitnehmer?
Verglichen wird nicht einfach mit irgendeinem Beschäftigten des Kunden. Entscheidend ist ein Arbeitnehmer, der im Betrieb eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit unter vergleichbaren Bedingungen ausübt.
Die konkrete Einordnung kann insbesondere dann schwierig sein, wenn Tätigkeiten, Qualifikationen, Verantwortungsbereiche oder Arbeitszeiten voneinander abweichen.
Gilt der Anspruch immer?
Nein. § 13 AÜG enthält eine Ausnahme, wenn bestimmte tarifliche Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 AÜG wirksam greifen. Deshalb muss geprüft werden, auf welcher Grundlage die Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers bestimmt werden.
Der Anspruch ist also besonders relevant, wenn Equal Treatment beziehungsweise Equal Pay unmittelbar nach den Bedingungen des Kundenbetriebs zu beurteilen ist.
Was ist der Unterschied zwischen Equal Treatment und Equal Pay?
Equal Pay betrifft das Arbeitsentgelt. Der Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG erfasst dagegen grundsätzlich die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts.
Mehr zu den zeitlichen Regeln beim Entgelt findest du im Beitrag „Equal Pay in der Zeitarbeit“.
An wen richtet sich der Auskunftsanspruch?
Der Anspruch aus § 13 AÜG richtet sich an den Entleiher – also an das Kundenunternehmen, bei dem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird.
Das ist logisch, weil dort die Vergleichsbedingungen der Stammbelegschaft bekannt sind. Der Personaldienstleister wiederum ist für die korrekte Gewährung der geschuldeten Arbeitsbedingungen verantwortlich.
Wie sollte eine Anfrage gestellt werden?
Das Gesetz schreibt für den Anspruch in § 13 AÜG keine komplizierte Form vor. Aus Beweisgründen ist eine nachvollziehbare schriftliche oder in Textform dokumentierte Anfrage in der Praxis sinnvoll.
- konkreten Einsatzbetrieb benennen
- eigene Tätigkeit möglichst genau beschreiben
- Auskunft über wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers verlangen
- Arbeitsentgelt ausdrücklich mit einbeziehen
- Anfrage und Antwort dokumentieren
Was hat der Anspruch mit Gemeinschaftseinrichtungen zu tun?
Neben dem Auskunftsanspruch gibt es weitere spezielle Rechte gegenüber dem Kunden. § 13b AÜG regelt zum Beispiel den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten wie Kantine, Werksbus oder Kinderbetreuung.
Dazu haben wir gerade einen eigenen Beitrag veröffentlicht: „Kantine, Shuttle und Kinderbetreuung für Leiharbeitnehmer“.
Fazit
§ 13 AÜG gibt Leiharbeitnehmern ein wichtiges Kontrollinstrument. Wer wissen muss, welche Bedingungen für eine vergleichbare Stammkraft beim Kunden gelten, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft verlangen. Das betrifft nicht nur den Lohn, sondern die wesentlichen Arbeitsbedingungen insgesamt.





