Wer ist für das Arbeitszeugnis zuständig?
Das Arbeitsverhältnis besteht mit dem Personaldienstleister. Deshalb ist grundsätzlich auch der Verleiher der Arbeitgeber, der das Arbeitszeugnis ausstellt.
Der Kunde kann die tägliche Leistung im Einsatz beurteilen und dem Personaldienstleister Rückmeldung geben. Rechtlich schuldet das Arbeitszeugnis aber grundsätzlich der Arbeitgeber, nicht das Einsatzunternehmen.
Welchen Anspruch gibt es nach § 109 GewO?
Nach § 109 Gewerbeordnung hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten.
Auf Wunsch kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden. Dann werden zusätzlich Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bewertet.
- Einfaches Zeugnis: Art und Dauer der Tätigkeit
- Qualifiziertes Zeugnis: zusätzlich Leistung und Verhalten
Wie werden verschiedene Kundeneinsätze im Zeugnis dargestellt?
Bei längeren Arbeitsverhältnissen kann ein Leiharbeitnehmer bei mehreren Kunden eingesetzt gewesen sein. Ein gutes Zeugnis sollte die wesentlichen Tätigkeiten nachvollziehbar darstellen, ohne jeden einzelnen kurzfristigen Einsatz unnötig aufzublähen.
Besonders sinnvoll ist es, Tätigkeiten, Verantwortungsbereiche und erworbene praktische Erfahrungen konkret zu benennen. Bei einem Staplerfahrer können das beispielsweise Frontstapler, Hochregal, Be- und Entladung oder Wareneingang sein.
Darf der Kunde ein eigenes Zeugnis schreiben?
Ein gesetzliches Arbeitszeugnis im Sinne des § 109 GewO schuldet grundsätzlich der Arbeitgeber. Ein Kundenbetrieb kann jedoch eine Tätigkeitsbestätigung, Einsatzbeurteilung oder Referenz ausstellen.
Solche Unterlagen können besonders hilfreich sein, wenn ein Mitarbeiter lange beim selben Kunden eingesetzt war und dort konkrete Leistungen erbracht hat, die der Personaldienstleister nicht täglich selbst beobachten konnte.
Muss das Zeugnis wohlwollend sein?
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine versteckten Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere Aussage transportieren sollen als der sichtbare Wortlaut.
Gleichzeitig muss ein Zeugnis inhaltlich wahr sein. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine Bewertung, die mit der tatsächlichen Leistung nicht übereinstimmt.
Ist ein elektronisches Arbeitszeugnis möglich?
Seit der gesetzlichen Neuregelung kann ein Arbeitszeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden. Ohne Einwilligung bleibt der Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Form bestehen.
Was ist bei einer Übernahme durch den Kunden sinnvoll?
Wenn ein Leiharbeitnehmer direkt vom Kunden übernommen wird, endet häufig das Arbeitsverhältnis mit dem Personaldienstleister. Auch dann besteht ein Zeugnisanspruch.
Die Übernahme selbst kann ein positives Signal sein. Mehr dazu erklären wir im Beitrag „Warum eine Übernahme durch den Kunden für alle Seiten ein Erfolg sein kann“.
Was sollte man vor dem Ausscheiden prüfen?
- Ist ein qualifiziertes Zeugnis gewünscht?
- Sind die wichtigsten Tätigkeiten und Einsätze vollständig erfasst?
- Stimmen Beschäftigungsdauer und Jobbezeichnung?
- Ist die Leistungs- und Verhaltensbewertung nachvollziehbar?
- Gibt es zusätzlich eine Kundenreferenz oder Einsatzbeurteilung?
Fazit
Das Arbeitszeugnis in der Zeitarbeit stellt grundsätzlich der Personaldienstleister als Arbeitgeber aus. Kundenfeedback kann dabei eine wichtige Grundlage sein. Arbeitnehmer können neben einem einfachen Zeugnis auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, das Leistung und Verhalten bewertet.





