Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit: Darf Nichteinsatz einfach mit Plusstunden verrechnet werden?

Mitarbeiter mit Warnweste im Lager – Symbolbild für Arbeitszeitkonto und Nichteinsatz in der Zeitarbeit
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Arbeitszeitkonto & Nichteinsatz
Arbeitszeitkonten gehören in der Zeitarbeit zum Alltag – gerade deshalb entstehen hier viele Missverständnisse. Plusstunden können dazu dienen, Schwankungen zwischen tatsächlicher und regelmäßiger Arbeitszeit auszugleichen. Das Arbeitszeitkonto darf aber nicht dazu benutzt werden, das unternehmerische Risiko fehlender Kundeneinsätze pauschal auf den Mitarbeiter zu verschieben.

Wozu gibt es ein Arbeitszeitkonto?

Ein Arbeitszeitkonto dokumentiert Abweichungen zwischen der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Arbeitet ein Mitarbeiter in einer Woche mehr als vorgesehen, können – abhängig von Arbeitsvertrag und Tarifvertrag – Plusstunden entstehen. In anderen Zeiträumen können diese Stunden durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden.

  • Mehrarbeit kann als Zeitguthaben erfasst werden.
  • Freizeitausgleich kann Zeitguthaben wieder abbauen.
  • Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag regeln Grenzen und Verfahren.
  • Auszahlung oder Freistellung können unterschiedlich geregelt sein.

Ist ein Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit überhaupt erlaubt?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitszeitkonten auch in Leiharbeitsverhältnissen grundsätzlich zulässig sein können. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach jede zusätzliche Arbeitsstunde zwingend sofort in derselben Abrechnungsperiode ausgezahlt werden muss.

Entscheidend ist aber, wie das Arbeitszeitkonto ausgestaltet und genutzt wird.

Wichtig: Ein Arbeitszeitkonto ist erlaubt. Unzulässig wird es dort, wo damit der gesetzlich geschützte Vergütungsanspruch bei Nichteinsatz umgangen und das Beschäftigungsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert werden soll.

Was ist das Beschäftigungsrisiko?

Der Verleiher trägt das wirtschaftliche Risiko, ob gerade ein passender Kundeneinsatz vorhanden ist. § 11 Abs. 4 AÜG schützt den Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers bei Annahmeverzug des Verleihers. Ergänzend regelt § 615 BGB die Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko.

Das bedeutet: Wenn der Mitarbeiter arbeitsbereit ist, aber der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist, ist „kein Kunde vorhanden“ nicht automatisch dasselbe wie „keine Vergütung“.

Darf der Arbeitgeber Plusstunden in einer einsatzfreien Zeit abbauen?

Hier muss sehr genau unterschieden werden. Ein vereinbarter Freizeitausgleich aus einem wirksam geführten Arbeitszeitkonto kann grundsätzlich möglich sein. Das Bundesarbeitsgericht hat aber zugleich deutlich gemacht, dass Regelungen problematisch beziehungsweise unwirksam sind, wenn sie dem Verleiher erlauben, in verleihfreien Zeiten das Arbeitszeitkonto einseitig abzubauen, um dadurch das eigene Beschäftigungsrisiko auf den Arbeitnehmer zu verlagern.

Entscheidend sind deshalb der konkrete Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag und die Frage, ob tatsächlich wirksamer Freizeitausgleich gewährt wurde oder lediglich ein fehlender Kundeneinsatz mit vorhandenen Stunden „gefüllt“ werden soll.

Beispiel: 40 Plusstunden, Kunde meldet ab

Ein Mitarbeiter hat 40 Plusstunden. Der Kunde beendet den Einsatz am Freitag. Für Montag gibt es noch keinen Folgeeinsatz.

Nun wäre die Aussage „Dann ziehen wir einfach acht Plusstunden ab, weil wir keinen Kunden haben“ rechtlich zu pauschal. Es muss geprüft werden, welche tariflichen und arbeitsvertraglichen Regeln für den Freizeitausgleich gelten und ob der Arbeitgeber überhaupt berechtigt ist, diesen konkret anzuordnen.

  • Was steht im geltenden Tarifvertrag?
  • Welche Regelungen enthält der Arbeitsvertrag?
  • Wie wird Freizeitausgleich angekündigt und gewährt?
  • Wer darf über das Zeitguthaben verfügen?
  • Wird der Mindestumfang der vereinbarten Arbeitszeit vergütet?

Warum „Plusstunden sind doch schon bezahlt“ nicht die ganze Antwort ist

Zeitguthaben entsteht typischerweise aus bereits geleisteter zusätzlicher Arbeitszeit. Der Mitarbeiter hat diese Stunden also zuvor tatsächlich gearbeitet. Wenn das Guthaben später durch bezahlte Freizeit ausgeglichen wird, ist das grundsätzlich etwas anderes als unbezahlte Freistellung.

Problematisch wird es, wenn Plusstunden faktisch wie ein finanzielles Polster des Arbeitgebers behandelt werden, mit dem jede einsatzfreie Zeit automatisch auf Kosten des Mitarbeiters abgefangen wird.

Darf ein Arbeitszeitkonto ins Minus gehen?

Auch Minusstunden hängen von der konkreten Regelung ab. Nicht jede Situation, in der weniger gearbeitet wird, darf automatisch als persönliche „Schuld“ des Arbeitnehmers auf einem Minuskonto landen.

Wenn der Arbeitgeber keine Arbeit bereitstellt, spricht viel dagegen, den daraus entstehenden Arbeitsausfall schlicht als vom Arbeitnehmer nachzuarbeitende Minusstunden zu behandeln. Anders kann es sein, wenn der Mitarbeiter selbst weniger arbeitet, weil er beispielsweise auf eigenen Wunsch Freizeit nimmt oder eine wirksame Regelung einen zulässigen Ausgleich vorsieht.

Was passiert bei Mehrarbeit beim Kunden?

Wenn beim Kunden regelmäßig mehr gearbeitet wird als die vertragliche Regelarbeitszeit vorsieht, sollten diese Stunden korrekt erfasst werden. Je nach Tarif- oder Arbeitsvertrag können sie auf das Arbeitszeitkonto fließen oder anders vergütet werden.

Wie Mehrarbeit überhaupt angeordnet werden darf, erklären wir im Beitrag „Darf der Kunde Mehrarbeit anordnen?“.

Welche Rolle spielt der Tarifvertrag?

Eine sehr große. In der Zeitarbeit werden Arbeitszeitkonten häufig tariflich geregelt. Im aktuell geltenden GVP-Basistarifwerk ist das sogar ausdrücklich vorgesehen: Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der individuell regelmäßigen Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Dort können Plus- und Minusstunden nach den tariflichen Regeln gebucht werden.

Das bedeutet: Ein tarifgebundener oder arbeitsvertraglich auf dieses Tarifwerk bezogener Personaldienstleister führt das Arbeitszeitkonto nicht einfach aus eigenem Belieben. Er muss die für das Arbeitsverhältnis geltenden tariflichen Regelungen korrekt anwenden.

Wichtig zur Rolle der Bundesagentur für Arbeit: Die Bundesagentur schreibt nicht jedem Verleiher pauschal ein Arbeitszeitkonto vor. Sie erteilt und überwacht aber die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und prüft dabei unter anderem, ob AÜG, Mindestbedingungen und relevante Tarifverträge ordnungsgemäß angewendet werden. Wenn der für das Arbeitsverhältnis geltende Tarifvertrag ein Arbeitszeitkonto vorsieht, muss diese tarifliche Regelung deshalb korrekt umgesetzt werden.

Die Bundesagentur weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass Verleiher ihre Beschäftigten auch in Zeiten ohne Überlassung an einen Kunden vergüten müssen. Ein Arbeitszeitkonto darf daher nicht als beliebiges Instrument verstanden werden, mit dem das unternehmerische Nichteinsatzrisiko vollständig auf den Mitarbeiter verschoben wird.

Deshalb sollte niemand aus einem einzelnen Internetbeitrag ableiten, wie sein persönliches Stundenkonto zwingend behandelt werden muss. Maßgeblich sind die tatsächlich geltenden Regelungen des konkreten Arbeitsverhältnisses.

Was sollten Mitarbeiter regelmäßig prüfen?

  • Stimmen die erfassten Arbeitsstunden mit den eigenen Aufzeichnungen überein?
  • Wie hoch ist das aktuelle Zeitguthaben?
  • Wurden Plus- oder Minusstunden nachvollziehbar gebucht?
  • Ist ein Freizeitausgleich klar als solcher erkennbar?
  • Wurde eine einsatzfreie Zeit lediglich automatisch vom Konto abgezogen?

Unstimmigkeiten sollten früh angesprochen werden. Je länger falsche Buchungen unklar bleiben, desto schwieriger wird die spätere Rekonstruktion.

Was sollte ein Personaldienstleister transparent erklären?

Ein gutes Arbeitszeitkonto darf kein Buch mit sieben Siegeln sein. Mitarbeiter sollten verstehen können, wie Plusstunden entstehen, wann sie ausgeglichen werden und welche Regeln bei Nichteinsatz gelten.

Transparenz heißt: Stundenkonto erklären, Salden nachvollziehbar ausweisen und einsatzfreie Zeiten nicht mit einem pauschalen „das geht vom Konto“ abtun.

Fazit: Arbeitszeitkonto ja – Verlagerung des Kundenrisikos nein

Arbeitszeitkonten können in der Zeitarbeit sinnvoll und rechtlich zulässig sein. Sie helfen, tatsächliche Arbeitszeitschwankungen auszugleichen.

Sie dürfen aber nicht als pauschales Instrument genutzt werden, um fehlende Kundeneinsätze vollständig auf vorhandene Plusstunden des Mitarbeiters abzuwälzen. Ob ein konkreter Stundenabbau zulässig ist, hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und der tatsächlichen Ausgestaltung des Freizeitausgleichs ab.

Hinweis: Arbeitszeitkonten werden häufig tariflich geregelt. Welche Buchung im Einzelfall zulässig ist, hängt vom tatsächlich geltenden Arbeits- und Tarifvertrag sowie vom konkreten Sachverhalt ab. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Marc Hellendahl

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