Arbeitszeit und Überstunden: Was Arbeitgeber anordnen, erfassen und beweisen müssen

Mitarbeiterin prüft Unterlagen und Arbeitszeitkonto am Laptop

Arbeitszeit und Überstunden müssen Arbeitgeber auf drei Ebenen gleichzeitig steuern

Arbeitszeitfragen werden häufig vermischt. Für Arbeitgeber sind aber drei getrennte Prüfungen nötig: Ist die Arbeitszeit arbeitsschutzrechtlich zulässig? Musste oder durfte der Arbeitnehmer diese zusätzliche Zeit leisten? und muss die Zeit vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden? Eine erfasste Mehrminute beantwortet diese drei Fragen nicht automatisch gleich.

1. Arbeitszeitschutz: acht Stunden sind der Ausgangspunkt

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder acht Stunden werktäglich eingehalten werden.

Das Arbeitszeitgesetz arbeitet grundsätzlich mit dem Werktag von Montag bis Samstag. Deshalb ist die verbreitete Annahme „acht Stunden täglich = maximal 40 Stunden wöchentlich“ arbeitszeitrechtlich zu pauschal. Vertraglich kann selbstverständlich eine deutlich geringere Wochenarbeitszeit geschuldet sein.

Pausen sind keine beliebige Restgröße

Nach § 4 ArbZG sind bei mehr als sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Pause erforderlich. Die Pause kann in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf grundsätzlich nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.

Eine automatisch vom System abgezogene „Pauschalpause“ hilft dem Arbeitgeber wenig, wenn Beschäftigte tatsächlich durcharbeiten mussten. Dienstplan, Arbeitsorganisation und Zeiterfassung sollten deshalb zusammenpassen.

Elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

§ 5 ArbZG verlangt grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Für bestimmte Branchen bestehen gesetzliche Abweichungsmöglichkeiten. Wer Spätschicht, kurzfristige Zusatzschicht und Frühschicht kombiniert, muss deshalb nicht nur die Stunden des einzelnen Tages, sondern auch die Ruhezeit prüfen.

Mehrere Arbeitgeber: Arbeitszeiten werden zusammengerechnet

Nach § 2 ArbZG sind Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen. Ein Mitarbeiter mit Hauptjob und Nebenjob kann daher arbeitszeitrechtlich bereits an Grenzen stoßen, obwohl jeder Arbeitgeber für sich nur einen Teil der Stunden einplant. Genau deshalb ist eine funktionierende Nebentätigkeitsanzeige für Arbeitgeber praktisch wichtig.

2. Arbeitszeiterfassung: Arbeitgeber brauchen ein tatsächliches System

Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers hergeleitet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Erfasst werden muss damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden.

Der Arbeitgeber kann die Erfassung organisatorisch an Beschäftigte delegieren, muss aber ein funktionierendes System bereitstellen und dessen Nutzung ermöglichen. Ein System, das nur die geplante Schicht speichert, obwohl tatsächliche Abweichungen nicht erfasst werden können, erfüllt seinen Steuerungszweck kaum.

Ein praxistaugliches Zeitsystem sollte mindestens abbilden

  • tatsächlichen Arbeitsbeginn und Arbeitsende,
  • Pausen oder belastbar definierte Pausenprozesse,
  • Mehrarbeit und Korrekturen,
  • wer Änderungen vorgenommen oder genehmigt hat,
  • Arbeitszeitkonten und Salden, soweit vorhanden,
  • auffällige Verstöße gegen Höchstarbeits- oder Ruhezeiten.

3. Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Ein allgemeines unbegrenztes Recht, beliebig Überstunden anzuordnen, gibt es nicht. Ob Mehrarbeit verlangt werden kann, hängt insbesondere von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Übung und dem konkreten Weisungsrecht ab. Zusätzlich müssen Arbeitszeitgesetz und besondere Schutzvorschriften eingehalten werden.

In echten Not- oder Ausnahmesituationen können weitergehende arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflichten relevant werden. Normale Personalengpässe sollten Arbeitgeber jedoch nicht dauerhaft wie einen Notfall behandeln.

Besteht ein Betriebsrat, sind insbesondere Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bei Lage der Arbeitszeit sowie vorübergehender Verlängerung oder Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu prüfen.

Überstundenvergütung: Zeiterfassung allein reicht nicht

Im Vergütungsprozess bleibt entscheidend, ob die zusätzliche Arbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Das BAG hat in BAG, 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 klargestellt: Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich darlegen, dass er Überstunden geleistet hat und dass der Arbeitgeber diese angeordnet, gebilligt, geduldet oder durch die Arbeitsmenge veranlasst hat. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verändert diese Darlegungs- und Beweislast nicht automatisch.

Anordnung

Bei ausdrücklicher Anordnung muss nachvollziehbar sein, wer wann welche zusätzliche Arbeitszeit verlangt hat. Arbeitgeber sollten deshalb festlegen, welche Führungskräfte Überstunden verbindlich freigeben dürfen.

Billigung

Auch nachträgliche Genehmigung kann Überstunden dem Arbeitgeber zurechnen. Wer Mehrarbeitslisten ausdrücklich abzeichnet oder einen konkreten Überstundensaldo genehmigt, sollte wissen, welchen Erklärungswert das hat.

Duldung

Duldung setzt voraus, dass der Arbeitgeber Kenntnis von konkreter Mehrarbeit hat und sie trotzdem weiter hinnimmt. Ein Überstundenverbot hilft daher wenig, wenn Führungskräfte dauerhaft sehen, dass Beschäftigte jeden Tag länger arbeiten, und nichts unternehmen.

Notwendige Mehrarbeit durch Arbeitsmenge

Überstunden können auch dadurch veranlasst sein, dass die zugewiesene Arbeit objektiv nur mit zusätzlicher Arbeitszeit zu bewältigen ist. Arbeitgeber sollten unrealistische Touren-, Produktions- oder Kommissionierziele deshalb nicht von der Arbeitszeitsteuerung trennen.

„Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ ist keine gute Standardlösung

Pauschale Vertragsklauseln zur Überstundenabgeltung können AGB-rechtlich problematisch sein, wenn Arbeitnehmer nicht erkennen können, welche zusätzliche Leistung vom vereinbarten Gehalt umfasst sein soll. Arbeitgeber sollten Umfang, Voraussetzungen und Ausgleich von Mehrarbeit transparent regeln und bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen den Tarifvertrag beachten.

Raucherpausen und andere private Unterbrechungen

Private Unterbrechungen sind nicht automatisch vergütungspflichtige Arbeitszeit. Besteht eine klare Regel zum Ausstempeln und dokumentiert ein Beschäftigter bewusst Arbeitszeit, obwohl er nicht arbeitet, kann dies je nach Umfang und Vorsatz eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Vor arbeitsrechtlichen Sanktionen sollte aber geprüft werden, ob Regel, technische Möglichkeit und betriebliche Praxis wirklich eindeutig waren.

Zeitarbeit: Kundensteuerung ersetzt nicht Arbeitgeberverantwortung

Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern bestimmt der Kundenbetrieb viele tägliche Abläufe und Schichtdetails. Dennoch bleibt der Personaldienstleister Arbeitgeber. Arbeitsvertrag, Tarifwerk, Arbeitszeitkonto, AÜV und die gesetzlichen Schutzgrenzen müssen zusammenpassen. Ungeplante Mehrarbeit beim Kunden sollte deshalb zwischen Kunde, Disposition und Mitarbeiter klar gemeldet und freigegeben werden.

Vertiefend: Arbeitszeitbetrug beweisen, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, Überstunden in der Zeitarbeit und Arbeit auf Abruf.

Arbeitgeberprozess in fünf Schritten

  1. Vertragliche Normalarbeitszeit und zulässige Mehrarbeit definieren.
  2. Zeiterfassung so gestalten, dass reale Zeiten und Pausen sichtbar werden.
  3. Freigabeberechtigte für Überstunden festlegen.
  4. Abweichungen zeitnah prüfen und unerwünschte Mehrarbeit tatsächlich unterbinden.
  5. Monatlich Arbeitszeitgesetz, Ruhezeiten und Arbeitszeitkonten kontrollieren.

Kernaussage: Gute Arbeitszeitsteuerung verbindet Gesundheitsschutz, Vergütungsrecht und Beweisführung. Wer nur Stunden sammelt, aber nicht entscheidet, welche Mehrarbeit gewollt ist, erzeugt später unnötige Streit- und Kostenrisiken.

Marc Hellendahl

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