Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit: Welche Pflichtangaben nach AÜG und Nachweisgesetz enthalten sein müssen

Arbeitsvertrag und Stift auf einem Schreibtisch – Symbolbild für Pflichtangaben nach AÜG und Nachweisgesetz in der Zeitarbeit
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Ein Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit muss mehr abdecken als ein gewöhnlicher Standard-Arbeitsvertrag. Neben den allgemeinen Nachweispflichten des Nachweisgesetzes enthält § 11 AÜG zusätzliche Informationspflichten, die speziell für Leiharbeitsverhältnisse gelten.

Welche allgemeinen Angaben verlangt das Nachweisgesetz?

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Dazu gehören unter anderem Name und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeitszeit sowie Zusammensetzung und Fälligkeit des Arbeitsentgelts.

Auch Angaben zu Urlaub, Kündigungsverfahren sowie Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gehören zu den gesetzlich vorgesehenen Informationen.

Welche zusätzlichen Angaben verlangt § 11 AÜG?

Für Leiharbeitsverhältnisse reicht der allgemeine Nachweis nicht aus. § 11 Abs. 1 AÜG verlangt zusätzlich insbesondere:

  • Firma und Anschrift des Verleihers,
  • die zuständige Erlaubnisbehörde,
  • Ort und Datum der Erteilung der AÜG-Erlaubnis,
  • Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht überlassen ist.

Gerade der letzte Punkt ist wichtig, weil ein Arbeitsverhältnis mit dem Personaldienstleister grundsätzlich auch zwischen zwei Kundeneinsätzen fortbesteht.

Muss das Merkblatt der Bundesagentur ausgehändigt werden?

Ja. Der Verleiher muss dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes aushändigen.

Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer können das Merkblatt und den Nachweis der Vertragsbedingungen auf Verlangen in ihrer Muttersprache erhalten.

Mehr dazu erklären wir im Beitrag Merkblatt AÜG 1: Rechte von Leiharbeitnehmern.

Muss vor jedem Einsatz der Kunde genannt werden?

Ja. Vor jeder Überlassung muss der Personaldienstleister den Beschäftigten darüber informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird. Zusätzlich sind Firma und Anschrift des Entleihers in Textform mitzuteilen.

Diese Information ist von der arbeitsvertraglichen Grundvereinbarung zu unterscheiden. Der Arbeitsvertrag regelt das dauerhafte Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, während die Einsatzinformation den konkreten Kunden betrifft.

Was gilt bei Nichteinsatz?

§ 11 AÜG schützt ausdrücklich den Vergütungsanspruch für Zeiten, in denen der Verleiher den Arbeitnehmer nicht einsetzen kann. Das Recht auf Vergütung bei Annahmeverzug darf grundsätzlich nicht einfach vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Deshalb sollte der Arbeitsvertrag klar erkennen lassen, welche Leistungen und Vergütungsregelungen für einsatzfreie Zeiten gelten. Zum Thema Nichteinsatz haben wir einen eigenen Beitrag veröffentlicht: Nichteinsatz heißt nicht unbezahlte Zeit.

Welche Rolle spielt der Tarifvertrag?

In der Zeitarbeit werden zahlreiche Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt. Dazu können insbesondere Entgeltgruppen, Zuschläge, Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto, Urlaub und Ausschlussfristen gehören.

Wenn ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, muss darauf im Nachweis der Arbeitsbedingungen hingewiesen werden. Der Arbeitsvertrag sollte deshalb sauber zwischen gesetzlichen, tariflichen und individuell vereinbarten Regelungen unterscheiden.

Warum sind saubere Pflichtangaben so wichtig?

Unvollständige oder missverständliche Vertragsunterlagen führen nicht nur zu Rückfragen von Beschäftigten. Sie können auch bei Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit problematisch werden.

Bei einer Erlaubnisprüfung werden unter anderem Muster-Arbeitsverträge und die tatsächliche Vertragsgestaltung betrachtet. Mehr dazu erklären wir unter Was prüft die Bundesagentur für Arbeit bei Zeitarbeitsfirmen?.

Praxis-Check für Personaldienstleister

  • Sind alle Pflichtangaben des Nachweisgesetzes enthalten?
  • Sind die zusätzlichen Angaben nach § 11 AÜG ergänzt?
  • Ist die Regelung zu Nichteinsatzzeiten klar?
  • Wird auf den einschlägigen Tarifvertrag hingewiesen?
  • Wird das AÜG-Merkblatt bei Vertragsschluss ausgehändigt?
  • Erhält der Arbeitnehmer vor jedem Einsatz die Kundendaten in Textform?

Fazit

Arbeitsverträge in der Zeitarbeit benötigen neben den allgemeinen Pflichtangaben des Nachweisgesetzes zusätzliche Informationen nach § 11 AÜG. Besonders wichtig sind Angaben zur AÜG-Erlaubnis und zu den Leistungen in Nichteinsatzzeiten. Hinzu kommen separate Informationspflichten vor jedem Kundeneinsatz.

Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt allgemeine gesetzliche Anforderungen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und die konkrete Vertragsgestaltung können zusätzliche Regelungen erforderlich machen.

Marc Hellendahl

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