Arbeitsunfall in der Zeitarbeit: Wer ist versichert und wer trägt Verantwortung?

Beschäftigte mit Warnwesten und Schutzhandschuhen – Symbolbild für Arbeitsschutz und Unfallversicherung in der Zeitarbeit
Zeitarbeit ehrlich erklärt · Unfallversicherung & Arbeitsschutz
Bei Die Personaler gilt: Jeder Arbeits- oder Wegeunfall muss unverzüglich gemeldet werden – auch wenn die Verletzung zunächst klein erscheint. Informiere zuerst die zuständige Stelle im Kundenbetrieb und anschließend sofort Die Personaler. Nutze bei Bedarf Erste Hilfe oder den betrieblichen Notfallweg und gib bei einer ärztlichen Behandlung an, dass es sich um einen möglichen Arbeits- oder Wegeunfall handelt.
Kurzantwort für Mitarbeitende und den Die-Personaler-Assistenten

  • Unfall sofort melden: Kundenbetrieb und Die Personaler informieren.
  • Nicht abwarten: Auch kleine Verletzungen oder scheinbar harmlose Vorfälle sollen gemeldet werden.
  • Erste Hilfe nutzen: Bei akuter Verletzung zuerst medizinische Hilfe bzw. die betrieblichen Notfallwege nutzen.
  • Arbeitsunfall angeben: Bei Arzt oder Behandlung klar sagen, dass der Unfall bei der Arbeit bzw. auf dem Arbeitsweg passiert ist.
  • Unfallhergang festhalten: Ort, Uhrzeit, Tätigkeit, Beteiligte und mögliche Zeugen möglichst genau dokumentieren.
  • Bei Unsicherheit Die Personaler kontaktieren: Nicht darauf verlassen, dass der Kunde die Meldung automatisch an uns weitergibt.

Wer ist der Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers?

Auch während eines Einsatzes beim Kunden bleibt der Personaldienstleister der Vertragsarbeitgeber. Er zahlt den Lohn, führt Sozialversicherungsbeiträge ab und bleibt für seine arbeitsvertraglichen Arbeitgeberpflichten verantwortlich.

Der Kunde ist dagegen der Betrieb, in den der Mitarbeiter für die Dauer des Einsatzes eingegliedert wird. Dort arbeitet der Beschäftigte nach den betrieblichen Abläufen und unterliegt den fachlichen Weisungen des Entleihers.

  • Verleiher: Vertragsarbeitgeber und grundsätzlich zuständiger Unfallversicherungsträger.
  • Entleiher: organisiert den konkreten Arbeitsplatz und trägt dort wesentliche Arbeitsschutzpflichten.
  • Mitarbeiter: muss Sicherheitsregeln, Unterweisungen und zulässige Weisungen beachten.

Über wen ist ein Zeitarbeitnehmer gesetzlich unfallversichert?

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung stellt klar: Bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist das Verleihunternehmen Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Zuständig ist deshalb der Unfallversicherungsträger des Verleihers – in der Zeitarbeit ist das häufig die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, kurz VBG.

Wichtig: Die pauschale Aussage „Der Zeitarbeitnehmer ist über den Kunden unfallversichert“ ist deshalb nicht richtig. Die gesetzliche Unfallversicherung läuft grundsätzlich über den Verleiher beziehungsweise dessen Unfallversicherungsträger.

Der Versicherungsschutz umfasst im gesetzlichen Rahmen Arbeitsunfälle und Wegeunfälle. Welche Leistungen im konkreten Fall erbracht werden, entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger.

Warum trägt der Kunde trotzdem große Verantwortung für die Sicherheit?

Weil der Unfallversicherungsträger des Verleihers zuständig ist, darf der Kunde das Thema Arbeitsschutz nicht an die Zeitarbeitsfirma abschieben. § 11 Abs. 6 AÜG regelt ausdrücklich, dass die Tätigkeit beim Entleiher den dort geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften unterliegt und die daraus folgenden Arbeitgeberpflichten dem Entleiher obliegen – unbeschadet der Pflichten des Verleihers.

Das ist praktisch sehr wichtig: Der Kunde kennt seine Maschinen, Verkehrswege, Lagerbereiche, Produktionsanlagen und betrieblichen Gefahren wesentlich besser als ein externer Personaldienstleister.

  • Gefahren am konkreten Arbeitsplatz erklären
  • notwendige Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstung festlegen
  • betriebliche Verkehrs- und Sicherheitsregeln vermitteln
  • auf besondere Qualifikationen oder erhöhte Gefahren hinweisen
  • Änderungen im Arbeitsbereich erneut unterweisen

Beispiel: Staplerfahrer beim Kunden

Ein Staplerfahrer wird an einen Logistikbetrieb überlassen. Der Personaldienstleister muss bei der Auswahl berücksichtigen, dass für den Einsatz entsprechende Kenntnisse und gegebenenfalls Nachweise erforderlich sind.

Der Kunde muss dagegen den konkreten Betrieb erklären: Welche Wege gelten für Stapler? Wo laufen Fußgänger? Welche Regale dürfen befahren werden? Welche Staplertypen werden eingesetzt? Wo bestehen besondere Gefahrenstellen?

Genau deshalb teilen sich Verleiher und Entleiher Verantwortung, obwohl der Unfallversicherungsträger regelmäßig beim Verleiher liegt.

Was muss der Verleiher beim Arbeitsschutz tun?

Auch der Personaldienstleister bleibt Arbeitgeber und kann seine Verantwortung nicht vollständig auf den Kunden übertragen. Er muss sich vor einer Überlassung mit der vorgesehenen Tätigkeit beschäftigen und Arbeitsschutzfragen mit dem Entleiher abstimmen.

Er darf beispielsweise einen Mitarbeiter nicht bewusst für eine Tätigkeit einsetzen, für die er offensichtlich nicht geeignet oder nicht ausreichend qualifiziert ist. Außerdem muss er auf Hinweise zu Gefahren reagieren und bei erkennbar unsicheren Bedingungen handeln.

Arbeitsschutz in der Zeitarbeit funktioniert nur gemeinsam: Der Kunde kennt den konkreten Arbeitsplatz. Der Verleiher kennt den Mitarbeiter und bleibt Arbeitgeber. Beide Seiten müssen Informationen austauschen.

Was sollte ein Mitarbeiter bei einem Unfall tun?

Ein Arbeitsunfall sollte nicht verschwiegen oder nur informell zwischen Kollegen besprochen werden. Der Mitarbeiter sollte den Unfall unmittelbar im Einsatzbetrieb melden und auch seinen Personaldienstleister informieren.

  • Unfall oder Beinahe-Unfall sofort melden.
  • Erste Hilfe und betriebliche Notfallwege nutzen.
  • Bei medizinischer Behandlung angeben, dass es sich um einen Arbeitsunfall handeln kann.
  • Personaldienstleister zeitnah informieren.
  • Unfallhergang möglichst genau dokumentieren.

Welche ärztliche Behandlung, Unfallanzeige oder weitere Meldung erforderlich ist, hängt von Art und Schwere des Unfalls ab.

Haftet der Kunde bei einem Arbeitsunfall automatisch persönlich?

Auch hier ist eine pauschale Antwort falsch. Das Sozialgesetzbuch VII enthält Haftungsprivilegien für Arbeitsunfälle. Der Bundesgerichtshof hat für Arbeitnehmerüberlassung klargestellt, dass ein Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zugeordnet werden kann und dem Entleiher unter bestimmten Voraussetzungen das gesetzliche Haftungsprivileg zugutekommt – obwohl der zuständige Unfallversicherungsträger der des Verleihers ist.

Das zeigt, warum die Begriffe „Versicherung“ und „Haftung“ auseinandergehalten werden müssen. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist eine Frage. Wer für einen konkreten Unfall zivilrechtlich haftet oder haftungsprivilegiert ist, ist eine andere.

Was ist mit der Betriebshaftpflicht des Kunden?

Zusätzlich zur gesetzlichen Unfallversicherung können Kunden eigene Haftpflicht-, Sach- oder Spezialversicherungen haben. Diese Versicherungen können bestimmte betriebliche Schäden abdecken. Das ist aber keine allgemeine gesetzliche Regel und hängt von der jeweiligen Versicherungspolice ab.

Deshalb sollte niemand automatisch annehmen, jeder Zeitarbeitnehmer sei „über die Betriebshaftpflicht des Kunden versichert“. Ob eine Police Leiharbeitnehmer, bestimmte Tätigkeiten oder konkrete Schadensarten einschließt, muss der Kunde mit seinem Versicherer prüfen.

Wer trägt also welches Risiko?

  • Arbeitsunfallversicherung: grundsätzlich Unfallversicherungsträger des Verleihers.
  • Arbeitsschutz am Einsatzort: wesentliche Pflichten beim Kunden, daneben fortbestehende Pflichten des Verleihers.
  • Konkrete Arbeitsanweisungen: grundsätzlich fachliches Weisungsrecht des Kunden.
  • Sach- und Haftpflichtschäden: abhängig von Ursache, Vertrag, Verschulden und Versicherungsdeckung.
  • Arbeitsvertragliche Arbeitgeberpflichten: bleiben grundsätzlich beim Verleiher.

Passender Download: Checkliste Arbeitsunfall im Kundeneinsatz →

Fazit: Versichert beim Verleiher – sicher arbeiten beim Kunden

Die wichtigste Unterscheidung lautet: Der Zeitarbeitnehmer ist gesetzlich grundsätzlich über den Unfallversicherungsträger des Verleihers versichert. Der Kunde trägt trotzdem wesentliche Verantwortung für Sicherheit und Arbeitsschutz am konkreten Einsatzort.

Diese Aufteilung ist kein Widerspruch. Sie entspricht gerade dem besonderen Dreiecksverhältnis der Arbeitnehmerüberlassung.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Unfallversicherung, Haftung und Versicherungsdeckung können im Einzelfall von der konkreten Tätigkeit, dem Unfallhergang und bestehenden Versicherungsverträgen abhängen. Er ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung.

Marc Hellendahl

Als Gründer von die Personaler stehe ich mit meinem Namen für unseren Service. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzurufen. Ich oder mein Team beantwortet Ihnen gerne alles Weitere.

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