Arbeitsunfall nicht melden: Warum Verschweigen im Betrieb zum Problem werden kann

Warnschild Unfall – Arbeitsunfall melden

Ein Schnitt, ein Sturz, ein Staplerkontakt oder ein Zusammenstoß wirkt im ersten Moment manchmal harmlos. Manche Beschäftigte arbeiten einfach weiter und melden den Vorfall nicht. Das kann später erhebliche Probleme verursachen – insbesondere wenn Beschwerden erst Stunden oder Tage später auftreten, eine Gefahrenquelle bestehen bleibt oder der Unfall gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nicht sauber nachvollzogen werden kann.

Kurz gesagt: Nicht jeder kleine Unfall muss sofort als förmliche Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft geschickt werden. Im Betrieb sollte aber jeder Unfall bzw. jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert werden. Wird eine verletzte Person durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Unternehmer den Unfall nach § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger anzeigen.

1. Warum auch kleine Arbeitsunfälle gemeldet werden sollten

Ein scheinbar kleiner Vorfall kann sich später als relevant erweisen. Typische Beispiele sind:

  • eine Schnittverletzung, die sich später entzündet,
  • ein Sturz mit zunächst geringen, später zunehmenden Rücken- oder Knieschmerzen,
  • ein Stoß gegen Kopf oder Schulter,
  • ein Staplerkontakt ohne sofort sichtbare Verletzung,
  • eine Quetschung, bei der Beschwerden erst später auftreten.

Wurde der Vorfall unmittelbar dokumentiert, lässt sich der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit später wesentlich besser nachvollziehen. Die DGUV weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass auch kleinere Erste-Hilfe-Fälle dokumentiert werden sollen.

2. Was muss im Betrieb dokumentiert werden?

Nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 muss der Unternehmer dafür sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und die Dokumentation fünf Jahre aufbewahrt wird. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln.

Dafür kann beispielsweise ein Meldeblock, ein datenschutzkonform geführtes Verbandbuch oder eine geeignete elektronische Dokumentation verwendet werden. Nach den Hinweisen der DGUV gehören typischerweise hinein:

  • Name der verletzten Person,
  • Datum und Uhrzeit,
  • Ort des Ereignisses,
  • Unfallhergang,
  • Art der Verletzung bzw. Beschwerden,
  • durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Ersthelfende und gegebenenfalls Zeugen.

Quelle: DGUV – Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen.

3. Wann muss der Arbeitgeber eine förmliche Unfallanzeige erstatten?

Die gesetzliche Schwelle ergibt sich aus § 193 SGB VII. Der Unternehmer muss einen Unfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn die versicherte Person:

  • getötet wurde oder
  • so verletzt ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Die Anzeige muss grundsätzlich binnen drei Tagen erfolgen, nachdem der Unternehmer vom Unfall Kenntnis erlangt hat. Der Drei-Tage-Zeitraum betrifft also nicht die Frage, ob der Unfall intern gemeldet werden sollte, sondern die gesetzliche Anzeigepflicht des Unternehmers gegenüber dem Unfallversicherungsträger.

Beispiel: Ein Mitarbeiter stürzt am Montag, arbeitet Dienstag noch und wird ab Mittwoch für fünf Tage arbeitsunfähig geschrieben. Sobald der Arbeitgeber erkennt, dass die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt mehr als drei Tage dauert, muss die Unfallanzeige nach § 193 SGB VII organisiert werden.

Genau deshalb ist das Verschweigen problematisch: Der Arbeitgeber kann gesetzliche Melde-, Dokumentations- und Präventionspflichten nur erfüllen, wenn er den Vorfall überhaupt kennt.

4. Muss der Arbeitnehmer jeden Unfall selbst an die Berufsgenossenschaft melden?

Die förmliche Unfallanzeige nach § 193 SGB VII ist grundsätzlich Aufgabe des Unternehmers. Beschäftigte sollten den Vorfall aber unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle melden und eine erforderliche ärztliche Behandlung wahrnehmen.

Die DGUV weist außerdem darauf hin, dass Versicherte ihren Unfallversicherungsträger auch selbst informieren können. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn es später Unklarheiten gibt oder der Arbeitgeber von einer Meldung nichts wissen will.

5. Welche eigenen Pflichten haben Beschäftigte im Arbeitsschutz?

Nach § 15 ArbSchG müssen Beschäftigte nach ihren Möglichkeiten für ihre eigene Sicherheit sowie die Sicherheit anderer Personen sorgen. § 16 ArbSchG verpflichtet Beschäftigte außerdem, jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte an Schutzsystemen unverzüglich dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten zu melden.

Das ist wichtig, weil ein Unfall oft auf eine Gefahrenquelle hinweist. Beispiele:

  • defekte Regalstütze,
  • beschädigte Palette,
  • auslaufende Flüssigkeit auf einem Fahrweg,
  • defekte Schutzabdeckung an einer Maschine,
  • beschädigtes Staplertor oder unsichere Rampe,
  • fehlende oder defekte persönliche Schutzausrüstung.

Wer einen Unfall verschweigt und dadurch zugleich eine bekannte erhebliche Gefahr nicht meldet, kann deshalb nicht nur eine interne Meldevorschrift verletzen, sondern auch Arbeitsschutzpflichten berühren.

6. Was gilt bei Beinahe-Unfällen?

Ein Beinahe-Unfall führt nicht zwingend zu einer Verletzung und ist deshalb nicht automatisch ein meldepflichtiger Arbeitsunfall nach § 193 SGB VII. Für die Prävention kann er trotzdem besonders wertvoll sein.

Beispiele:

  • Ein Stapler kippt fast, fängt sich aber wieder.
  • Eine Palette fällt wenige Zentimeter neben einem Mitarbeiter herunter.
  • Ein Regal wird angefahren, ohne dass sofort Ware herabfällt.
  • Eine Maschine stoppt erst im letzten Moment.

Solche Ereignisse können eine unmittelbare erhebliche Gefahr oder einen Defekt erkennen lassen. Dann greift die Pflicht zur Gefahrenmeldung nach § 16 ArbSchG unabhängig davon, ob jemand verletzt wurde.

7. Kann das Verschweigen eines Unfalls eine Abmahnung rechtfertigen?

Ja, wenn eine klare Meldepflicht besteht und der Beschäftigte den Vorfall bewusst nicht meldet. Wie schwer die Pflichtverletzung ist, hängt vom Einzelfall ab.

Für eine ernsthafte Pflichtverletzung sprechen insbesondere:

  • eine klare betriebliche Anweisung zur Unfallmeldung,
  • eine erhebliche Verletzung oder konkrete Gefährdung,
  • bewusst falsche Angaben zum Unfallhergang,
  • die bewusste Verhinderung einer Unfalluntersuchung,
  • das Verschweigen einer fortbestehenden Gefahr,
  • Wiederholung trotz vorheriger Abmahnung.

Nicht jeder verspätet gemeldete Kratzer rechtfertigt eine Kündigung. Eine Abmahnung oder sogar Kündigung kommt eher in Betracht, wenn das Verhalten vorsätzlich ist, erhebliche Sicherheitsinteressen betrifft oder der Betrieb dadurch seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen kann.

Kann ein Unfall finanziell auf den Verursacher zurückfallen?

Ja – aber nicht automatisch in voller Höhe. Bei Personenschäden im Betrieb greifen zunächst die besonderen Haftungsregeln des SGB VII. Arbeitgeber und betriebliche Kollegen sind gegenüber dem verletzten Versicherten für Personenschäden in vielen Fällen haftungsprivilegiert. Das bedeutet jedoch nicht, dass grob fahrlässiges Verhalten folgenlos bleibt.

Nach § 110 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, für seine Aufwendungen in Regress nehmen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Bei schweren Verletzungen können Heilbehandlung, Reha und Rentenleistungen erhebliche Beträge erreichen.

Bei Sachschäden gelten daneben die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Leichteste Fahrlässigkeit führt regelmäßig nicht zu persönlicher Haftung, normale Fahrlässigkeit häufig zu einer Quotelung, grobe Fahrlässigkeit regelmäßig zu weitgehender Haftung – stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

8. Arbeitsunfall in der Zeitarbeit: Wem muss ich ihn melden?

Bei Arbeitnehmerüberlassung gibt es zwei betriebliche Ebenen: den Personaldienstleister als Arbeitgeber und den Kundenbetrieb, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird. Für eine saubere Abwicklung sollten Beschäftigte einen Arbeitsunfall deshalb grundsätzlich sofort im Kundenbetrieb und beim eigenen Arbeitgeber/Personaldienstleister melden.

Der Kundenbetrieb muss die akute Sicherheit am Einsatzort gewährleisten und Gefahren beseitigen. Der Personaldienstleister muss als Arbeitgeber den Versicherungsfall, die arbeitsrechtliche Abwicklung und gegebenenfalls die Unfallanzeige organisieren.

Mehr dazu: Arbeitsunfall in der Zeitarbeit: Wer verantwortlich ist.

9. Wann sollte ein Durchgangsarzt aufgesucht werden?

Nach einem Arbeitsunfall kann je nach Art und Schwere der Verletzung eine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt erforderlich sein. Unternehmen sollten dafür klare Prozesse haben. Bei schweren Verletzungen oder Notfällen hat natürlich die unverzügliche medizinische Versorgung Vorrang.

Ein Beschäftigter sollte Beschwerden nicht aus Angst vor „Ärger“ verschweigen. Wird ein Arbeitsunfall sauber dokumentiert, schützt das nicht nur den Betrieb, sondern vor allem auch den eigenen möglichen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

10. Was Unternehmen praktisch organisieren sollten

  1. Klare Ansprechpersonen für Unfälle und Beinahe-Unfälle benennen.
  2. Erste-Hilfe-Leistungen datenschutzkonform dokumentieren.
  3. Beschäftigte bei der Unterweisung ausdrücklich auf Meldewege hinweisen.
  4. Bei Zeitarbeit festlegen, wie Kunde und Personaldienstleister informiert werden.
  5. Unfallursachen untersuchen und Gefahrenquellen abstellen.
  6. Prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unfallanzeige nach § 193 SGB VII vorliegen.
  7. Erforderliche Unterlagen fünf Jahre aufbewahren, soweit dies für die Erste-Hilfe-Dokumentation vorgeschrieben ist.

11. Rechtsgrundlagen und Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt allgemeine Grundsätze. Ob ein Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird und welche arbeitsrechtlichen Folgen eine verspätete oder unterlassene Meldung hat, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Marc Hellendahl

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